Mutterschaftsentschädigung berechnen
Mutterschaftsentschädigung Berechnung: Geben Sie Ihren Lohn und das Geburtsdatum ein und sehen Sie Ihr Taggeld, das Total für die 14 Wochen, die Abzüge und die Auszahlung pro Monat. Nach den offiziellen Rundungsregeln der EO 2026, kostenlos und ohne Anmeldung, auch für Selbstständige.
Ihr Einkommen vor der Geburt
Geburt und Urlaub
Spitalaufenthalt, Quellensteuer, anderer Elternteil
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Inhalt
Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter erhalten nach der Geburt während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie ersetzt einen Teil des Lohnes und ist in der ganzen Schweiz gleich geregelt. Die Ausgleichskassen rechnen in drei Schritten:
- Das Einkommen vor der Geburt wird auf einen Tag umgerechnet: Monatslohn durch 30, Jahreseinkommen von Selbstständigen durch 360.
- Dieser Tageslohn wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet, höchstens auf CHF 275.
- Davon gibt es 80 %, aufgerundet auf 10 Rappen und höchstens CHF 220, für jeden der 98 Kalendertage.
Total = Taggeld × 98 Tage
Die beiden Aufrundungen schreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinen Berechnungsvorschriften vor. Sie machen einen spürbaren Unterschied: Aus CHF 4’321 Monatslohn werden CHF 144.03 pro Tag, aufgerundet CHF 145, und daraus ein Taggeld von CHF 116.00. Ohne Rundung wären es nur CHF 115.23. Viele Rechner im Internet lassen diesen Schritt aus.
Welches Einkommen bei Monatslohn, Stundenlohn und 13. Monatslohn zählt
Massgebend ist der AHV-pflichtige Lohn unmittelbar vor der Geburt. Bei Monatslohn ist es der Lohn des letzten Monats, geteilt durch 30. Bei Stundenlohn wird der Stundenlohn mit den Stunden der letzten normalen Arbeitswoche multipliziert und durch 7 geteilt: CHF 30.00 bei 42 Stunden ergeben CHF 180 pro Tag und CHF 144.00 Taggeld. Ein Ferien- oder Feiertagszuschlag auf dem Stundenlohn zählt dabei nicht, der Anteil am 13. Monatslohn aber schon. Schwankt der Lohn stark, nimmt die Ausgleichskasse das Einkommen der letzten drei Monate oder, wenn das nicht repräsentativ ist, einer längeren Zeit. Regelmässige Lohnbestandteile wie der 13. Monatslohn, eine Gratifikation oder Schichtzulagen werden auf den Tag umgerechnet und dazugezählt.
Vorsicht vor der Geburt: Ein unbezahlter Urlaub oder eine Reduktion des Pensums kurz vor der Geburt senkt die Entschädigung. Tage mit tieferem Lohn wegen Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit zählen dagegen nicht mit.
Beispiel: CHF 6’000 Monatslohn mit 13. Monatslohn
Eine Angestellte verdient CHF 6’000 im Monat, dreizehnmal im Jahr. Ihr Kind kommt am 15.10.2026 zur Welt. Der Arbeitgeber zahlt während des Urlaubs keinen Lohn, die Ausgleichskasse zahlt direkt.
Mutterschaftsentschädigung vom 15.10.2026 bis 20.01.2027
| Einkommen pro Tag: CHF 6’000 × 13 / 12 / 30 | CHF 216.67 |
| Tageslohn, aufgerundet | CHF 217 |
| Taggeld 80 % | CHF 173.60 |
| Oktober 2026: 17 Tage | CHF 2’951.20 |
| November 2026: 30 Tage | CHF 5’208.00 |
| Dezember 2026: 31 Tage | CHF 5’381.60 |
| Januar 2027: 20 Tage | CHF 3’472.00 |
| Total brutto (98 Tage) | CHF 17’012.80 |
| AHV/IV/EO 5,3 % und ALV 1,1 % | −CHF 1’088.81 |
| Total netto | CHF 15’923.99 |
|---|
Pro Monat mit 30 Tagen sind das CHF 5’208.00 brutto statt des bisherigen Einkommens von CHF 6’500.00. Zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter, erhält er die Entschädigung und trägt die Differenz von rund CHF 1’292.00 pro Monat selbst.
| Monatslohn × 13 | Tageslohn | Taggeld | Total brutto | Total netto |
|---|---|---|---|---|
| CHF 3’000 | CHF 109 | CHF 87.20 | CHF 8’545.60 | CHF 7’998.67 |
| CHF 4’000 | CHF 145 | CHF 116.00 | CHF 11’368.00 | CHF 10’640.44 |
| CHF 5’000 | CHF 181 | CHF 144.80 | CHF 14’190.40 | CHF 13’282.21 |
| CHF 6’000 | CHF 217 | CHF 173.60 | CHF 17’012.80 | CHF 15’923.99 |
| CHF 7’000 | CHF 253 | CHF 202.40 | CHF 19’835.20 | CHF 18’565.75 |
| CHF 8’000 | CHF 275 | CHF 220.00 | CHF 21’560.00 | CHF 20’180.16 |
| CHF 9’000 | CHF 275 | CHF 220.00 | CHF 21’560.00 | CHF 20’180.16 |
Mutterschaftsentschädigung für Selbstständige
Bei Selbstständigen zählt das AHV-pflichtige Einkommen, das der letzten Beitragsverfügung der Ausgleichskasse zugrunde liegt, geteilt durch 360. Das Merkblatt der AHV rechnet mit CHF 27’000 Jahreseinkommen: CHF 75 pro Tag und ein Taggeld von CHF 60.00. Das Maximum gibt es ab CHF 99’000 Einkommen. Wer zugleich angestellt und selbstständig ist, erhält die Entschädigung auf der Summe beider Einkommen. Vom Taggeld zieht die Kasse 5,3 % AHV/IV/EO ab, ohne ALV und ohne die sinkende Beitragsskala. Wie hoch Ihre eigenen AHV-Beiträge sind, zeigt der Rechner für AHV-Beiträge von Selbstständigen.
Ab dem 01.07.2027 erhalten Mütter, die als Inhaberin oder Teilhaberin einen eigenen Betrieb führen, zur Entschädigung eine Betriebszulage von CHF 74.80 pro Tag, sofern sie als Angestellte nicht mehr verdienen. Sie gilt auch für einen Mutterschaftsurlaub, der an diesem Tag schon läuft, aber erst ab diesem Datum. Mit CHF 60’000 Jahreseinkommen und einer Geburt am 15.08.2027 sind das CHF 7’330.40 zusätzlich zu CHF 13’092.80 Entschädigung.
Wer Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung hat
- Sie waren in den 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert. Bei einer Frühgeburt genügt eine kürzere Zeit.
- Sie haben in dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet. Zeiten in einem EU- oder EFTA-Staat zählen mit.
- Bei der Geburt sind Sie angestellt, selbstständig oder arbeiten mit Barlohn im Betrieb Ihres Ehepartners.
Auch arbeitslose Mütter haben Anspruch, wenn sie bis zur Geburt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen haben oder die nötige Beitragszeit erfüllen. Die Mutterschaftsentschädigung geht dem Arbeitslosengeld vor. Berechnet wird sie auf dem versicherten Verdienst der Arbeitslosenkasse, und sie ist mindestens so hoch wie das bisherige Taggeld, auch über dem Höchstbetrag von CHF 220. Weil die Arbeitslosenkasse nur Werktage zahlt, rechnet die Ausgleichskasse das Taggeld mal 21,7 durch 30 auf Kalendertage um: Aus dem höchsten ALV-Taggeld von CHF 455.30 werden CHF 329.33 pro Tag. Dieselbe Garantie gilt für Taggelder der IV, der Unfall- und Militärversicherung und der Krankenversicherung nach KVG, nicht aber für ein privates Krankentaggeld nach VVG. Im Rechner tragen Sie das bisherige Taggeld unter den weiteren Angaben ein. Das Kind muss lebensfähig geboren werden oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben.
Abzüge und Auszahlung durch Ausgleichskasse oder Arbeitgeber
Die Entschädigung ist AHV-pflichtiges Einkommen. Angestellte zahlen darauf 5,3 % AHV/IV/EO und 1,1 % ALV, Selbstständige 5,3 %. Die Arbeitgeberbeiträge übernimmt die EO. Eine Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung fällt nicht an, die Pensionskasse läuft mit dem bisherigen koordinierten Lohn weiter. Bei Quellensteuerpflicht wird die Quellensteuer abgezogen.
Die Ausgleichskasse zahlt monatlich im Nachhinein. Beträgt die Entschädigung weniger als CHF 200 pro Monat, wird sie am Ende des Urlaubs auf einmal ausbezahlt. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, wie es viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge vorsehen, geht die Entschädigung an ihn. Sie erhalten dann Ihren normalen Lohn mit den üblichen Abzügen, die der Lohnrechner zeigt. Den Anspruch können Sie bis fünf Jahre nach dem Urlaub geltend machen. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt sind Sie zudem vor einer Kündigung geschützt (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR), bei einem verlängerten Urlaub bis zu dessen Ende (für Geburten ab dem 01.07.2027 höchstens 12 Wochen über die 98 Tage hinaus), siehe Sperrfrist bei Schwangerschaft.
Verlängerung bei Spitalaufenthalt von Kind oder Mutter
Muss das Neugeborene direkt nach der Geburt mindestens 14 Tage ununterbrochen im Spital bleiben, verlängert sich die Entschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts, für Geburten bis zum 30.06.2027 höchstens um 56 Tage. Sie müssen mit einem Arztzeugnis belegen, dass das Kind im Spital war, und nachweisen, dass Sie schon bei der Geburt entschieden hatten, nach dem Urlaub wieder zu arbeiten. Mit dem Höchstbetrag ergibt das bis zu CHF 33’880 für 154 Tage. Die Daten des Urlaubs berechnet der Rechner für den Mutterschaftsurlaub.
Für Geburten ab dem 01.07.2027 gilt das revidierte Erwerbsersatzgesetz: Die Höchstdauer von 56 Tagen fällt weg, und auch ein Spitalaufenthalt der Mutter von mindestens 14 Tagen in den ersten zwei Wochen nach der Geburt verlängert die Entschädigung. Sind beide im Spital, zählt der längere Aufenthalt. Bei einer Geburt am 15.08.2027 und 70 Tagen Spital des Kindes gibt es 168 Taggelder bis zum 29.01.2028, nach 30 Tagen Spital der Mutter 128. Liegt das Kind am 01.07.2027 noch im Spital, gilt das neue Recht für die restliche Dauer. Der Rechner wendet die Regeln je nach Geburtsdatum an. Ebenfalls neu ist eine Zulage für Betreuungskosten: Kann die Mutter ihre Kinder unter 16 Jahren aus gesundheitlichen Gründen an mindestens zwei Tagen nicht selbst betreuen, vergütet die EO die zusätzlichen Kosten einer Krippe oder Tagesfamilie.
Vaterschaftsentschädigung und weitere Leistungen der EO
Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf zwei Wochen Urlaub mit 14 Taggeldern, zu beziehen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, am Stück oder tageweise. Berechnet wird gleich wie bei der Mutter: Mit CHF 6’000 Monatslohn und 13. Monatslohn sind das CHF 173.60 pro Tag und CHF 2’430.40 total, höchstens CHF 3’080. Für die Betreuung eines schwer kranken Kindes und bei einer Adoption gibt es eigene Entschädigungen nach derselben Formel.
Häufige Fragen
Wie viel Mutterschaftsentschädigung bekomme ich?
80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag, während 98 Tagen. Das sind maximal CHF 21’560 brutto. Mit CHF 6’000 Monatslohn und 13. Monatslohn erhalten Sie CHF 173.60 pro Tag, total CHF 17’012.80.
Ab welchem Lohn erhalte ich das Maximum?
Ab einem Monatslohn von CHF 8’250, den Anteil des 13. Monatslohns eingerechnet. Mit 13 Monatslöhnen reichen rund CHF 7’616 pro Monat. Selbstständige erreichen das Maximum ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 99’000.
Wird der 13. Monatslohn berücksichtigt?
Ja. Regelmässige Lohnbestandteile wie der 13. Monatslohn oder eine vertragliche Gratifikation werden auf den Tag umgerechnet und zum Monatslohn dazugezählt. Kinderzulagen und Spesen zählen nicht.
Welche Abzüge gibt es auf der Mutterschaftsentschädigung?
Angestellte zahlen 5,3 % AHV/IV/EO und 1,1 % ALV, Selbstständige 5,3 %. Bei Quellensteuerpflicht wird auch die Quellensteuer abgezogen. Eine Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung fällt während des Mutterschaftsurlaubs nicht an.
Zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber?
Zahlt der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs den Lohn weiter, erhält er die Entschädigung von der Ausgleichskasse. Sonst zahlt die Ausgleichskasse direkt an Sie, monatlich im Nachhinein. Angemeldet wird die Entschädigung über den Arbeitgeber, Selbstständige melden sich direkt bei ihrer Ausgleichskasse.
Wie lange wird die Entschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Babys verlängert?
Um die Dauer des Spitalaufenthalts, wenn das Kind mindestens 14 Tage ohne Unterbruch im Spital bleibt und Sie nach dem Urlaub wieder arbeiten wollten. Für Geburten bis zum 30.06.2027 höchstens um 56 Tage, also auf 154 Taggelder. Ab dem 01.07.2027 fällt diese Grenze weg, und auch ein Spitalaufenthalt der Mutter zählt. Wer vor dem Ende wieder arbeitet, verliert die restlichen Taggelder.
Gibt es in der Schweiz ein Mutterschaftsgeld?
Die Leistung heisst in der Schweiz Mutterschaftsentschädigung und ist Teil der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie ist im ganzen Land gleich geregelt. Der Begriff Mutterschaftsgeld stammt aus Deutschland, wo die Krankenkasse und der Arbeitgeber zahlen.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- AHV/IV: Merkblatt 6.02 Mutterschaftsentschädigung
- Fedlex: Erwerbsersatzgesetz (EOG), Art. 16b bis 16h
- Fedlex: Erwerbsersatzverordnung (EOV), Art. 5, 6, 23 bis 38
- BSV: Berechnungsvorschriften der EO-Tagesentschädigungen
- AHV/IV: Merkblatt 6.04 Entschädigung des andern Elternteils
- Fedlex: EOG in der Fassung ab 1. Juli 2027 (Spitalaufenthalt, Betriebszulage)
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihre AHV-Ausgleichskasse, siehe AHV/IV: Merkblatt 6.02 Mutterschaftsentschädigung. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.