Alimente berechnen in der Schweiz
Alimente berechnen für die Schweiz: Der Rechner bestimmt den Kindesunterhalt nach der Methode, die das Bundesgericht für alle Kantone vorschreibt, mit Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Überschussanteil für jedes Kind. Er rechnet mit den Grundbeträgen Ihres Kantons und den Kinderzulagen 2026, auch bei alternierender Obhut. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Familie
Elternteil mit Obhut (A)
Zahlender Elternteil (B)
Weitere Kosten, Einkommen und Annahmen
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Inhalt
Wie Gerichte Alimente in der Schweiz berechnen
Eine feste Prozentzahl vom Lohn gibt es nicht. Seit dem Leitentscheid BGE 147 III 265 berechnen alle Gerichte und Kindesschutzbehörden den Kindesunterhalt mit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Früher verbreitete Faustregeln wie «15 bis 17 Prozent des Nettolohns für ein Kind» und die Zürcher Kinderkosten-Tabelle hat das Bundesgericht ausdrücklich für unzulässig erklärt: Sie bilden weder den konkreten Bedarf noch die Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Die Berechnung folgt vier Schritten:
- Die Einkommen aller Beteiligten feststellen, mit dem 13. Monatslohn anteilig und allenfalls einem hypothetischen Einkommen.
- Für jede Person den Bedarf ermitteln: zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum, bei genügend Mitteln das familienrechtliche mit Steuern und Pauschalen.
- Die Mittel in einer festen Reihenfolge verteilen: Dem zahlenden Elternteil bleibt sein Existenzminimum, dann folgen Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und allenfalls Ehegattenunterhalt.
- Was danach übrig bleibt, ist der Überschuss. Er wird auf Eltern und Kinder verteilt.
+ Anteil am Betreuungsunterhalt + Überschussanteil
Ob Zürich, Bern, Aargau oder Luzern: Die Methode ist überall dieselbe. Verschieden sind nur die Grundbeträge der kantonalen Richtlinien und die Kinderzulagen, und beide übernimmt der Rechner automatisch. Wie das Betreibungsamt die Grundbeträge einsetzt, zeigt der Rechner für das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
Anders als eine Tabelle zeigt der Rechner jede Stufe der Berechnung: welcher Teil Barunterhalt, welcher Betreuungsunterhalt und welcher Überschussanteil ist, was jedem Haushalt bleibt, ob ein Manko entsteht und wie sich der Betrag ändert, wenn die Kinder älter werden. Er rechnet auch die alternierende Obhut und volljährige Kinder in Ausbildung.
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt berechnen
Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes: den Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Pflege, einen Anteil an der Miete des betreuenden Elternteils, die Krankenkasse sowie Kosten für Kita, Hort, Schule oder besondere Gesundheitskosten. Die Empfehlungen des Aargauer Obergerichts setzen als Wohnkostenanteil CHF 250 pro Kind ein, zusammen höchstens 50 % der Miete. Die Kinderzulage steht dem Kind zu und wird vom Bedarf abgezogen.
| Richtlinie | Alleinerziehend | Kind jünger | Kind älter | Wechsel mit |
|---|---|---|---|---|
| Richtlinien der Konferenz (KBKS) | CHF 1’350 | CHF 400 | CHF 600 | 10 Jahren |
| Kanton Zürich (KS 2009) | CHF 1’350 | CHF 400 | CHF 600 | 10 Jahren |
| Kanton Aargau (Richtlinien 2009) | CHF 1’200 | CHF 400 | CHF 600 | 10 Jahren |
| Kanton St. Gallen (KS 2023) | CHF 1’230 | CHF 400 | CHF 600 | 12 Jahren |
Der Betreuungsunterhalt sichert die persönliche Betreuung. Er entspricht den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser sie wegen der Kinderbetreuung nicht selbst decken kann. Er gehört rechtlich dem Kind, gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern, fällt bei mehreren Kindern nur einmal an und wird gleichmässig aufgeteilt. Anders als der Barunterhalt enthält er nie einen Überschussanteil, und er endet spätestens mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Beispiel: zwei Kinder mit 5 und 9 Jahren
Die Eltern sind verheiratet und leben getrennt im Kanton Zürich. A betreut die Kinder und verdient in Teilzeit CHF 2’600 netto. B verdient CHF 6’800 netto dreizehnmal im Jahr, also CHF 7’367 pro Monat. Das jüngere Kind besucht für CHF 400 im Monat eine Kita.
Verteilung des Einkommens von B pro Monat
| Nettoeinkommen von B | CHF 7’367 |
| Existenzminimum von B (Grundbetrag, Miete, Krankenkasse, Arbeitsweg) | −CHF 3’470 |
| Barunterhalt Kind 1 (CHF 1’150 Bedarf − CHF 215 Kinderzulage) | −CHF 935 |
| Barunterhalt Kind 2 (CHF 750 − CHF 215) | −CHF 535 |
| Betreuungsunterhalt (Bedarf von A CHF 3’650 − Einkommen CHF 2’600) | −CHF 1’050 |
| Steuern, Pauschalen und Besuchsrecht von B | −CHF 900 |
| Überschuss, verteilt 2:2:1:1 | CHF 477 |
| Unterhalt Kind 1 / Kind 2 | CHF 1’539 / CHF 1’139 |
|---|
Dazu kommt ein Ehegattenunterhalt von CHF 159, der Überschussanteil von A. B zahlt insgesamt CHF 2’838 und behält CHF 4’529. Wären die Eltern nie verheiratet gewesen, erhielte A keinen Anteil am Überschuss. Die Kinder bekämen dann CHF 1’579 und CHF 1’179, zusammen CHF 2’758. Weil die Kinder älter werden, ändert sich der Betrag mit der Zeit:
| Ab | Anlass | Kinder | Ehegatte |
|---|---|---|---|
| heute | aktuelle Situation | CHF 2’679 | CHF 159 |
| in 1 Jahr | Kind 2 wird 10: höherer Grundbetrag | CHF 2’812 | CHF 92 |
| in 3 Jahren | Kind 2 wird 12: höhere Kinderzulage | CHF 2’777 | CHF 110 |
| in 5 Jahren | Kind 1 wird 10: höherer Grundbetrag | CHF 2’910 | CHF 43 |
| in 7 Jahren | Kind 1 wird 12: höhere Kinderzulage; Kind 2 wird 16: Ausbildungszulage | CHF 2’875 | CHF 61 |
| in 9 Jahren | Kind 2 wird volljährig | CHF 2’851 | CHF 73 |
| in 11 Jahren | Kind 1 wird 16: Ausbildungszulage; Jüngstes Kind wird 16: kein Betreuungsunterhalt mehr | CHF 1’801 | CHF 1’123 |
| in 13 Jahren | Kind 1 wird volljährig | CHF 1’764 | CHF 1’066 |
Die Tabelle rechnet mit gleichbleibenden Einkommen. In Wirklichkeit muss A mehr arbeiten, sobald das jüngere Kind in die Oberstufe kommt und 16 Jahre alt wird. Das senkt zuerst den Betreuungsunterhalt und später den Ehegattenunterhalt; im Rechner berücksichtigt das die Option «Hypothetisches Einkommen».
Welches Einkommen zählt? Das Schulstufenmodell
Massgebend ist das Nettoeinkommen, mit dem 13. Monatslohn anteilig, Bonus und Nebenerwerb. Wer mehr verdienen könnte, als er tatsächlich verdient, dem rechnet das Gericht ein hypothetisches Einkommen an. Den Nettolohn aus dem Bruttolohn bestimmt der Lohnrechner. Für den betreuenden Elternteil gilt seit BGE 144 III 481 das Schulstufenmodell; die frühere 10/16-Regel ist aufgegeben.
| Jüngstes Kind | Zumutbares Pensum |
|---|---|
| vor dem Kindergarten | 0 % |
| ab Kindergarten bzw. Schuleintritt (meist mit 4 Jahren) | 50 % |
| ab Sekundarstufe I (meist mit 12 Jahren) | 80 % |
| ab dem 16. Geburtstag | 100 % |
Das Gericht kann abweichen, etwa bei vier Kindern oder einem Kind mit Behinderung. Meist gewährt es auch eine Übergangsfrist, um eine Stelle zu finden. Wie viel ein bestimmtes Pensum einbringt, rechnet der Pensum-Rechner.
Wie der Überschuss verteilt wird
Bleibt nach allen Existenzminima Geld übrig, wird es nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt: Jeder Elternteil erhält 2 Teile, jedes minderjährige Kind 1 Teil. Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern zählen beide Eltern mit. Bei Eltern, die nie verheiratet waren, teilen nur der zahlende Elternteil und die Kinder, weil zwischen den Eltern keine Unterhaltspflicht besteht. Eine nachgewiesene Sparquote wird vorher abgezogen: Die Kinder sollen nicht besser leben als die Familie vor der Trennung. Hobbys, Ferien oder eine dritte Säule bezahlt jeder aus seinem Überschussanteil.
Im Leitentscheid BGE 147 III 265 lebte ein Sohn beim Vater. Nach den Existenzminima blieben der Familie CHF 2’981. Der Sohn erhielt als kleiner Kopf einen Fünftel, also CHF 596. Sein gebührender Unterhalt betrug damit CHF 1’626, nach Abzug der Kinderzulage CHF 1’426. Weil die Mutter nur CHF 302 über ihrem eigenen Bedarf verdiente, verpflichtete das Gericht sie zu einem tieferen Beitrag; den Rest trug der Vater selbst.
Alimente bei alternierender Obhut
Betreuen beide Eltern das Kind zu mindestens 30 %, gilt die Obhut als alternierend. Dann trägt jeder die Kosten in seiner Betreuungszeit selbst, und die Barkosten werden nach einer Matrix verteilt: Bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt zu den Betreuungsanteilen, bei hälftiger Betreuung im Verhältnis der Leistungsfähigkeit. Die Differenz zu den Kosten, die ein Elternteil bereits trägt, gleicht er mit einer Zahlung aus. Weil das Kind bei beiden wohnt, setzt der Rechner den Wohnkostenanteil von CHF 250 in beiden Wohnungen ein; jeder Elternteil bezahlt ihn mit seiner eigenen Miete.
Beispiel: Elternteil A verdient CHF 3’500 mehr als sein Bedarf, B CHF 1’000. Bei hälftiger Betreuung trägt A 77,8 % des Barbedarfs von CHF 985, also CHF 766.11, und B den Rest von CHF 218.89. Einen Betreuungsunterhalt rechnet der Rechner bei alternierender Obhut nicht; er ist zwar möglich, hängt aber stark vom Einzelfall ab.
Wenn das Geld nicht reicht
Dem zahlenden Elternteil bleibt immer sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Was über diesem Minimum liegt, deckt zuerst den Barunterhalt der minderjährigen Kinder, dann den Betreuungsunterhalt, dann einen allfälligen Ehegattenunterhalt und erst zuletzt den Unterhalt volljähriger Kinder. Verdient B zum Beispiel CHF 5’500 bei einem Existenzminimum von CHF 3’300, reicht das für den Barunterhalt von CHF 700 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1’500. Es fehlen CHF 500 pro Monat. Dieses Manko wird im Vertrag oder Urteil festgehalten (Art. 287a ZGB). Verbessern sich die Verhältnisse ausserordentlich, kann das Kind den Fehlbetrag bis fünf Jahre zurück verlangen (Art. 286a ZGB).
Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung
Hat ein Kind mit 18 Jahren noch keine angemessene Ausbildung, schulden beide Eltern weiter Unterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB), aber erst nachdem ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum und das der minderjährigen Geschwister gedeckt sind. Der Unterhalt deckt nur den Bedarf mit einem Grundbetrag von CHF 600, ohne Überschussanteil. Ein Lehrlingslohn wird in der Regel zu einem Drittel angerechnet.
Kinderzulagen, Steuern und Indexierung
Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 215, die Ausbildungszulage ab 16 Jahren mindestens CHF 268 pro Monat; im Kanton Zürich sind es CHF 215 und ab 12 Jahren CHF 268. Erhält der zahlende Elternteil die Zulagen über seinen Lohn, muss er sie zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag weiterleiten.
Kinderalimente für minderjährige Kinder versteuert der Elternteil, der sie erhält, und der zahlende Elternteil kann sie vom Einkommen abziehen. Ab der Volljährigkeit gilt das nicht mehr. Die Steuerlast beider Haushalte gehört deshalb in den Bedarf; eine Schätzung liefert der Rechner für die direkte Bundessteuer.
Unterhaltsverträge enthalten fast immer eine Indexklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Der Beitrag wird jeweils auf den 1. Januar nach dem Indexstand von Ende November angepasst und auf ganze Franken aufgerundet. Ein Beitrag von CHF 1’500, der auf dem Index von November 2023 mit 106,2 Punkten beruht, steigt mit dem Stand von November 2025 (107,0 Punkte) auf CHF 1’512. Der aktuelle Stand für September 2026 beträgt 101,5 Punkte (Basis Dezember 2025 = 100); jede Anpassung rechnet der Rechner für die Teuerung nach Landesindex. Leben die Eltern verheiratet getrennt, kommt oft ein Ehegattenunterhalt dazu: Ihn zeigt der Rechner für den Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent vom Lohn sind Alimente?
Eine feste Quote gibt es nicht. Das Bundesgericht hat Faustregeln in Prozent und die Zürcher Tabellen abgelehnt, weil sie weder den Bedarf noch die Leistungsfähigkeit abbilden. Massgebend sind Einkommen und Bedarf aller Beteiligten. Im Beispiel mit zwei Kindern machen die Alimente 36 % des Nettolohns von CHF 7’367 aus, weil auch der Betreuungsunterhalt dazugehört.
Gilt in jedem Kanton dieselbe Berechnung?
Ja. Seit 2021 gilt in der ganzen Schweiz die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. Die Kantone unterscheiden sich nur bei einzelnen Ansätzen: Der Aargau kennt keinen Grundbetrag für Alleinerziehende (CHF 1’200 statt CHF 1’350), St. Gallen setzt höhere Grundbeträge ein, und die Kinderzulagen sind überall verschieden.
Was ist Betreuungsunterhalt?
Er deckt die Lebenshaltungskosten des Elternteils, der die Kinder betreut, soweit dieser sie wegen der Betreuung nicht selbst bezahlen kann. Er gehört zum Kindesunterhalt, gilt auch für unverheiratete Eltern und endet spätestens mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes. Im Beispiel fehlen A CHF 1’050 pro Monat zum eigenen Bedarf; jedes der beiden Kinder erhält davon CHF 525.
Ab wann muss der betreuende Elternteil wieder arbeiten?
Nach dem Schulstufenmodell des Bundesgerichts in der Regel zu 50 % ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule (in den meisten Kantonen der Kindergarten), zu 80 % ab der Sekundarstufe I und voll ab seinem 16. Geburtstag. Das Gericht kann davon abweichen, etwa bei mehreren Kindern.
Werden die Kinderzulagen abgezogen?
Ja. Die Kinder- und Ausbildungszulagen decken einen Teil des Bedarfs und werden vom Barunterhalt abgezogen. Im Kanton Zürich beträgt die Kinderzulage CHF 215, ab 12 Jahren CHF 268; im Beispiel sinkt der Barbedarf des jüngeren Kindes so von CHF 1’150 auf CHF 935. Bezieht der zahlende Elternteil die Zulagen über seinen Arbeitgeber, muss er sie zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag weitergeben (Art. 285a ZGB).
Wie viel bleibt dem zahlenden Elternteil?
Mindestens sein betreibungsrechtliches Existenzminimum, im Beispiel CHF 3’470 für Grundbetrag, Miete, Krankenkasse und Arbeitsweg. Reichen die Mittel, behält er auch die Steuern und Pauschalen seines familienrechtlichen Existenzminimums (CHF 900) und einen Anteil am Überschuss (CHF 159). Im Beispiel bleiben ihm so CHF 4’529 von CHF 7’367.
Werden Alimente der Teuerung angepasst?
Meistens ja: Verträge und Urteile enthalten eine Indexklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Der neue Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis der beiden Indexstände und wird auf ganze Franken aufgerundet. Ein Beitrag von CHF 1’500 auf dem Stand von November 2023 steigt so auf CHF 1’512. Den aktuellen Stand und die Anpassung rechnet der Teuerungsrechner.
Wie lange muss man Alimente zahlen?
Bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, dauert die Pflicht bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (Abs. 2). Ab 18 Jahren deckt der Unterhalt nur noch den Bedarf, ohne Überschussanteil. Der Betreuungsunterhalt endet mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes. Sind im Beispiel in 13 Jahren beide Kinder volljährig und noch in Ausbildung, beträgt der Unterhalt zusammen noch CHF 1’764.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- Bundesgericht: BGE 147 III 265 (Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts)
- Fedlex: Zivilgesetzbuch, Art. 276 bis 287a (Unterhaltspflicht der Eltern)
- Bundesgericht: BGE 144 III 481 (Betreuungsunterhalt, Schulstufenmodell)
- Obergericht Aargau: Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
- Zürcher Gerichte: Unterhaltsberechnung und Zürcher Unterhaltsrechner
- Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten: Richtlinien Existenzminimum (1. Juli 2009)
- BSV: Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht oder die KESB, siehe Bundesgericht: BGE 147 III 265 (Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.