Ehegattenunterhalt berechnen

Berechnung Ehegattenunterhalt für die Schweiz: Der Rechner bestimmt den Unterhalt bei Trennung und nach der Scheidung nach der Methode des Bundesgerichts, mit Bedarf, Überschussteilung, Sparquote und der Obergrenze des bisherigen Lebensstandards. Gemeinsame Kinder rechnet er zuerst. Mit den Werten 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Situation

Für Grundbeträge und Kinderzulagen.

Unterhaltsberechtigte Person (A)

Grundsätzlich ist ein volles Pensum zumutbar.
Nach Prämienverbilligung, mit Franchise.
Geschätzt, mit dem Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Person (B)

Inklusive Bonus und Nebenerwerb.
Nach Prämienverbilligung, mit Franchise.
Geschätzt, mit dem Unterhalt.
Sparquote, Obergrenze und weitere Positionen
Nur wenn nachgewiesen: Dieser Teil des Überschusses wird nicht verteilt.
Kommunikation und Versicherungen.
Kommunikation und Versicherungen.
Zusatzversicherung, Schuldentilgung.
Besuchsrecht, Zusatzversicherung.
Renten, Vermögensertrag.
Renten, Vermögensertrag.
Leer lassen für CHF 1’200.
Leer lassen für CHF 1’200.

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Inhalt
  1. Berechnung des Ehegattenunterhalts
  2. So wird der Trennungsunterhalt berechnet
  3. Nachehelicher Unterhalt
  4. Warum die Kinder zuerst kommen
  5. Überschuss, Sparquote, Obergrenze
  6. Beispiel des Zürcher Unterhaltsrechners
  7. Steuern und Anpassung
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Berechnung des Ehegattenunterhalts in der Schweiz

Für den Unterhalt zwischen Ehegatten gilt dieselbe zweistufige Methode wie für die Kinder, bei der Trennung wie nach der Scheidung (BGE 147 III 301 und 147 III 293). Zuerst ermittelt das Gericht die Einkommen und den Bedarf beider Haushalte. Bleibt danach Geld übrig, wird dieser Überschuss verteilt. Die berechtigte Person erhält so viel, dass ihr eigener Bedarf gedeckt ist, und dazu ihren Anteil am Überschuss.

Überschuss = Einkommen A + Einkommen B − Bedarf A − Bedarf B − Kindesunterhalt − Sparquote
Ehegattenunterhalt = Bedarf A − Einkommen A + Überschussanteil A

Trennung ohne Kinder, Kanton Zürich

Nettoeinkommen B / ACHF 9’000 / CHF 3’000
Bedarf B / A (Grundbetrag CHF 1’200, Miete, Krankenkasse, Arbeitsweg, Steuern, Pauschale)CHF 4’200 / CHF 3’600
Ungedeckter Bedarf von ACHF 600
Überschuss, je zur HälfteCHF 4’200
Überschussanteil von ACHF 2’100
EhegattenunterhaltCHF 2’700

B behält CHF 6’300: den eigenen Bedarf und die andere Hälfte des Überschusses. Die Berechnung ist in allen Kantonen gleich, ob in Zürich, Bern oder Basel. Verschieden sind nur die Grundbeträge der kantonalen Richtlinien und die Kinderzulagen.

Viele Rechner im Internet stammen aus Deutschland und arbeiten mit der Düsseldorfer Tabelle oder einer Quote von drei Siebteln. In der Schweiz gelten diese nicht. Andere zählen den ganzen Bedarf der betreuenden Person zum Ehegattenunterhalt, obwohl ein grosser Teil davon Betreuungsunterhalt für die Kinder ist. Dieser Rechner trennt Kindes-, Betreuungs- und Ehegattenunterhalt, hält die Reihenfolge des Bundesgerichts ein, berücksichtigt Sparquote und Obergrenze und zeigt, was beiden Haushalten bleibt und wie sich der Unterhalt ändert, wenn die Kinder älter werden.

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Solange die Ehe besteht, schulden sich die Ehegatten Unterhalt (Art. 163 ZGB). Leben sie getrennt, setzt das Gericht im Eheschutzverfahren oder während der Scheidung die Beiträge fest (Art. 176 ZGB). Ausgangspunkt ist die bisherige Lebensführung. Die Eigenversorgung rückt aber früh in den Vordergrund: Ist keine Versöhnung mehr zu erwarten, muss die berechtigte Person ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen oder ausdehnen, meist mit einer Übergangsfrist (BGE 147 III 249). Einen Vorsorgeunterhalt gibt es während der Trennung nicht.

So hängt der Trennungsunterhalt im Beispiel vom Einkommen der pflichtigen Person ab (A verdient CHF 3’000):

Einkommen BÜberschussUnterhalt an AB behält
CHF 6’000CHF 1’200CHF 1’200CHF 4’800
CHF 7’000CHF 2’200CHF 1’700CHF 5’300
CHF 8’000CHF 3’200CHF 2’200CHF 5’800
CHF 9’000CHF 4’200CHF 2’700CHF 6’300
CHF 10’000CHF 5’200CHF 3’200CHF 6’800
CHF 12’000CHF 7’200CHF 4’200CHF 7’800

Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung

Für den Scheidungsunterhalt gilt der Vorrang der Eigenversorgung: Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder für sich selbst sorgen. Unterhalt gibt es nur, soweit das nicht zumutbar ist (Art. 125 ZGB). Das Gericht berücksichtigt dabei die Aufgabenteilung während der Ehe, ihre Dauer, den Lebensstandard, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie die Altersvorsorge.

Wann eine Ehe lebensprägend ist

Auf den ehelichen Lebensstandard kommt es nur an, wenn die Ehe lebensprägend war: wenn eine Person für die gemeinsame Familie auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat und diese nicht mehr zurückgewinnen kann (BGE 147 III 249). Das prüft das Gericht im Einzelfall; die frühere Vermutung nach zehn Ehejahren oder mit gemeinsamen Kindern wirkt nicht mehr wie ein Schalter. Die 45er-Regel hat das Bundesgericht aufgegeben, ebenso die 10/16-Regel für die Kinderbetreuung.

Auch bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhalt in der Regel befristet. Kann die berechtigte Person wegen der Kinderbetreuung nicht genug in die AHV und die Pensionskasse einzahlen, kann das Gericht zusätzlich einen Vorsorgeunterhalt zusprechen. Der Rechner zeigt nur den Verbrauchsunterhalt; wie viel AHV-Rente eine Lücke kostet, zeigt der AHV-Rentenrechner.

Warum die Kinder zuerst kommen

Der Unterhalt für minderjährige Kinder geht dem Ehegattenunterhalt vor (Art. 276a ZGB). Die Reihenfolge ist fest: Der pflichtigen Person bleibt ihr Existenzminimum, dann folgen der Barunterhalt der Kinder, der Betreuungsunterhalt und erst danach der Ehegattenunterhalt. Betreut A ein Kind von 3 Jahren und hat kein Einkommen, deckt der Betreuungsunterhalt den ganzen Bedarf von A (CHF 3’350). Er gehört zum Kindesunterhalt, nicht zum Ehegattenunterhalt. Bei einem Einkommen von CHF 7’500 beträgt der Kindesunterhalt CHF 4’330 und der Ehegattenunterhalt nur CHF 160, der Überschussanteil von A.

Diese Unterscheidung hat Folgen: Der Betreuungsunterhalt steht dem Kind zu und endet spätestens mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes, auch wenn die Ehe lebensprägend war. Reicht das Geld nicht, geht der Ehegatte leer aus: Mit CHF 5’500 Einkommen und einem Existenzminimum von CHF 3’300 bleiben CHF 700 für das Kind und CHF 1’500 Betreuungsunterhalt, für den Ehegattenunterhalt nichts.

Die Beiträge für die Kinder allein berechnet der Rechner für Kinderalimente.

Überschuss, Sparquote und Obergrenze

Ohne Kinder wird der Überschuss halbiert. Mit Kindern zählen die Eltern doppelt und die Kinder einfach. Hat das Paar während der Ehe regelmässig gespart, wird diese Sparquote vorher abgezogen, weil niemand nach der Trennung besser leben soll als vorher: Mit CHF 1’000 Sparquote sinkt der Unterhalt im Beispiel auf CHF 2’200.

Der bisherige Lebensstandard bildet auch die Obergrenze (BGE 147 III 293). Verdient A nach der Trennung mehr, wird der höhere Überschuss nicht einfach neu geteilt. A erhält höchstens den eigenen Bedarf plus den früheren Überschussanteil. Steigt das Einkommen von A von CHF 3’000 auf CHF 5’000, ergäbe die normale Teilung CHF 1’700. Mit der Obergrenze von CHF 5’700 bleiben CHF 700. Die Kinder dagegen nehmen am höheren Lebensstandard teil.

Beispiel aus dem Zürcher Unterhaltsrechner

Das Handbuch des Zürcher Unterhaltsrechners rechnet einen Fall mit drei Kindern von 7, 12 und 18 Jahren vor. A verdient CHF 3’500, B CHF 10’000. Nach dem Bedarf aller und dem Unterhalt für das volljährige Kind bleibt ein Überschuss von CHF 2’251. Der Rechner kommt mit derselben Verteilung auf dieselben gerundeten Beträge:

Unterhalt pro MonatBetragGerundet
Ehegattenunterhalt an A (Bedarf und Überschussanteil)CHF 1’107CHF 1’105
Kind 1 (7 Jahre)CHF 1’965CHF 1’965
Kind 2 (12 Jahre)CHF 1’392CHF 1’390
Volljähriges Kind (18 Jahre)CHF 900CHF 900
TotalCHF 5’365CHF 5’365

Das Handbuch spricht von je einem Drittel für die Eltern und einem Sechstel pro Kind, seine Beträge entsprechen aber einer Verteilung von 34 % und 16 %. Solche Abweichungen sind typisch: Die Verteilung des Überschusses liegt im Ermessen des Gerichts und muss begründet werden.

Steuern und Anpassung des Unterhalts

Die berechtigte Person versteuert den Ehegattenunterhalt als Einkommen, die zahlende Person kann ihn abziehen. Weil sich die Steuern damit verschieben, setzen Gerichte sie in beiden Haushalten nach dem Unterhalt ein. Ändern sich die Verhältnisse erheblich, etwa durch Stellenverlust, eine neue Stelle oder ein gefestigtes Konkubinat, kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt, eingestellt oder aufgehoben werden (Art. 129 ZGB). Viele Urteile passen den Betrag zudem jährlich an die Teuerung an; die Anpassung zeigt der Teuerungsrechner. Wird nicht bezahlt, kann der Unterhalt betrieben werden; wie viel vom Lohn dann gepfändet wird, berechnet der Rechner für das Existenzminimum. Das Einkommen bei einem Teilzeitpensum schätzt der Pensum-Rechner.

Häufige Fragen

Bekommt die Ehefrau automatisch die Hälfte des Einkommens?

Nein. Geteilt wird nur der Überschuss, der nach dem Bedarf beider Haushalte und der Kinder übrig bleibt, und höchstens bis zum bisherigen Lebensstandard. Im Beispiel mit CHF 9’000 und CHF 3’000 erhält A CHF 2’700: den ungedeckten Bedarf von CHF 600 und die Hälfte des Überschusses von CHF 4’200. Die Regel gilt gleich für Männer und Frauen.

Muss ich nach der Trennung wieder arbeiten?

Grundsätzlich ja, sobald keine Versöhnung mehr absehbar ist. Wer gemeinsame Kinder betreut, muss ab dem Schuleintritt des jüngsten Kindes 50 %, ab der Oberstufe 80 % und ab dessen 16. Geburtstag voll arbeiten. Das Gericht gewährt meist eine Übergangsfrist. Könnte A im Beispiel mit einem vollen Pensum CHF 6’000 verdienen, sinkt der Unterhalt von CHF 2’700 auf CHF 1’200.

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Das Gericht befristet den Unterhalt nach Dauer der Ehe, Kinderbetreuung, Alter, Gesundheit und Erwerbsaussichten. Oft endet er, wenn das jüngste Kind 16 wird oder die pflichtige Person das AHV-Referenzalter erreicht. Bis zur Pensionierung dauert er meist nur bei einer lebensprägenden Ehe, wenn die berechtigte Person ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht mehr zurückgewinnen kann.

Gilt die 45er-Regel noch?

Nein. Das Bundesgericht hat 2021 aufgegeben, dass ab 45 Jahren kein Wiedereinstieg mehr zumutbar sei (BGE 147 III 308). Heute zählt, ob eine Erwerbstätigkeit konkret möglich ist, nach Ausbildung, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Betreuungspflichten. Auch die 10/16-Regel gilt nicht mehr: Wer Kinder betreut, muss nach dem Schulstufenmodell schon ab dem Schuleintritt des jüngsten Kindes 50 % arbeiten.

Was ist eine Sparquote?

Der Teil des Einkommens, den das Paar während der Ehe nachweislich gespart hat. Er wird vom Überschuss abgezogen und nicht verteilt, weil die Trennung niemandem einen höheren Lebensstandard verschaffen soll. Belegen muss sie die pflichtige Person, etwa mit Kontoauszügen mehrerer Jahre. Im Beispiel senkt eine Sparquote von CHF 1’000 den Unterhalt von CHF 2’700 auf CHF 2’200.

Ist Ehegattenunterhalt steuerbar?

Ja. Die empfangende Person versteuert ihn als Einkommen, die zahlende Person kann ihn vom Einkommen abziehen. Im Beispiel sind das CHF 32’400 pro Jahr. Die Steuern gehören deshalb in den Bedarf beider Haushalte, nach dem Unterhalt gerechnet; eine Schätzung liefert der Rechner für die direkte Bundessteuer.

Was passiert, wenn die berechtigte Person in einem Konkubinat lebt?

Bei einem gefestigten Konkubinat kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt, eingestellt oder aufgehoben werden (Art. 129 ZGB). Dauert die Lebensgemeinschaft bei Einreichung der Klage schon fünf Jahre, vermutet die Rechtsprechung eine eheähnliche Gemeinschaft. Schon vorher zählen die Kosten, die das Zusammenleben spart: Im Bedarf wird dann oft nur der halbe Paar-Grundbetrag von CHF 850 und die halbe Miete eingesetzt.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht, siehe Bundesgericht: BGE 147 III 293 (nachehelicher Unterhalt, Methode und Obergrenze). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.