Existenzminimum berechnen

Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG: Der Rechner bestimmt den Notbedarf mit Grundbetrag und Zuschlägen nach den Richtlinien Ihres Kantons und zeigt, wie viel vom Lohn das Betreibungsamt pfänden darf, auch bei Ehepaaren mit zwei Einkommen. Mit den Werten 2026, kostenlos und anonym.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Haushalt

Massgebend: Kanton Zürich (KS 2009).
Grundbetrag pro Kind: CHF 400 bis 10 Jahre, danach CHF 600.

Einkommen

Ausbezahlter Lohn, bei Quellensteuer nach Abzug der Steuer.

Notwendige Auslagen

Strom und Kochgas sind im Grundbetrag enthalten.
Prämien des Haushalts nach Abzug der Prämienverbilligung.
Pro Monat, nur bei Mehrkosten.
Kanton Zürich (KS 2009): CHF 5.00 bis CHF 15.00.
Nur was Sie tatsächlich und belegbar bezahlen.
Weitere Einkommen, Zuschläge und Abzüge
Bonus, Nebenerwerb, Taggelder, Pensionskassenrente, erhaltene Alimente.
Unpfändbar (Art. 92 SchKG), deckt aber zuerst den Bedarf.
Erwartete Kosten pro Monat.
Nur wenn nicht vom Lohn abgezogen, etwa als Selbständige.
Pro Monat; CHF 5.50 pro Tag.
Höchstens CHF 60 pro Monat.
In Zürich und St. Gallen als Zuschlag anerkannt.
Belegte Auslagen pro Monat.
Unentbehrliche Gegenstände mit Eigentumsvorbehalt.
Bevorstehende Arzt- oder Zahnarztkosten, Umzug.
Vergütungen, mit denen Sie Essen sparen.
Leer lassen für CHF 1’200 nach Richtlinie.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. So rechnet das Betreibungsamt
  2. Grundbeträge
  3. Zuschläge und Abzüge
  4. Pfändbarer Lohn im Beispiel
  5. Ehepaare und Konkubinat
  6. Unterschiede zwischen den Kantonen
  7. Warum die Steuern fehlen
  8. Drei Arten von Existenzminimum
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt

Bei einer Lohnpfändung darf das Betreibungsamt nur den Teil des Einkommens nehmen, den Sie und Ihre Familie nicht unbedingt zum Leben brauchen (Art. 93 SchKG). Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum, auch Notbedarf genannt, berechnet es nach Richtlinien, die alle Kantone gestützt auf die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten erlassen haben. So gehen Sie vor:

  1. Grundbetrag für den Haushalt bestimmen: alleinstehend, alleinerziehend oder Paar, dazu ein Betrag pro Kind.
  2. Zuschläge addieren: Miete, Krankenkasse, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, bezahlte Alimente und weitere notwendige Auslagen.
  3. Naturalleistungen wie freie Kost abziehen.
  4. Das Existenzminimum vom Nettoeinkommen abziehen. Der Rest ist pfändbar.
Existenzminimum = Grundbetrag + Zuschläge − Abzüge
Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen − Existenzminimum

Eine feste Pfändungstabelle wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht; Rechner aus dem Ausland liefern deshalb falsche Werte. Dieser Rechner verwendet die Richtlinien Ihres Kantons, verteilt das Existenzminimum bei Ehepaaren nach den Einkommen, rechnet den 13. Monatslohn anteilig ein und berücksichtigt unpfändbare Familienzulagen und Renten so, wie es die Betreibungsämter tun. Zum Vergleich zeigt er, was derselbe Fall nach den Richtlinien anderer Kantone ergäbe.

Massgebend ist der ausbezahlte Nettolohn, bei der Quellensteuer nach Abzug der Steuer. Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung sind ebenfalls pfändbar, etwa das Arbeitslosengeld. Wie viel netto vom Bruttolohn bleibt, zeigt der Lohnrechner.

Grundbeträge für Alleinstehende, Paare und Kinder

Der Grundbetrag deckt Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Telefon, Kultur und Freizeit. Die meisten Kantone übernehmen die Beträge der Konferenz unverändert, darunter Bern, Luzern und Solothurn. Zürich, der Aargau, St. Gallen und Schwyz weichen ab:

Pro Monat KonferenzZHBEAGSGSZ
AlleinstehendCHF 1’200CHF 1’200CHF 1’200CHF 1’200CHF 1’230CHF 1’200
Alleinstehend mit anderen ErwachsenenCHF 1’200CHF 1’100CHF 1’200CHF 1’100CHF 1’050CHF 1’100
AlleinerziehendCHF 1’350CHF 1’350CHF 1’350CHF 1’200CHF 1’230CHF 1’350
Ehepaar oder Paar mit KindernCHF 1’700CHF 1’700CHF 1’700CHF 1’700CHF 1’780CHF 2’000
Konkubinat ohne Kinder (pro Person)CHF 850CHF 850CHF 850CHF 850CHF 890CHF 1’000
Kind, jüngerCHF 400CHF 400CHF 400CHF 400CHF 400CHF 400
Kind, älterCHF 600CHF 600CHF 600CHF 600CHF 600CHF 600
Älter ab Geburtstag10.10.10.10.12.10.

Die Ansätze stammen aus dem Jahr 2009 und beruhen auf einem Landesindex von 103,4 Punkten (Basis Dezember 2005). Angepasst werden sie erst, wenn der Index 115 Punkte übersteigt. Im September 2026 stand er bei 111,0 Punkten. Deshalb gelten die Beträge auch 2026 unverändert.

Verdient ein minderjähriges Kind im Haushalt einen Lehrlingslohn, wird in der Regel ein Drittel davon als Beitrag an den Haushalt angerechnet, höchstens sein Grundbetrag (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Bei CHF 900 Lehrlingslohn sinkt das Existenzminimum deshalb um CHF 300. Der Lohn volljähriger Kinder zählt dagegen nicht; sie tragen aber einen angemessenen Teil der Miete, und in der Rechnung erscheint nur Ihr Anteil an den Wohnkosten.

Welche Zuschläge angerechnet werden

  • Wohnkosten: der effektive Mietzins mit Nebenkosten, beim Eigenheim Hypothekarzins und Unterhalt ohne Amortisation. Eine zu teure Wohnung wird nach dem nächsten Kündigungstermin auf ein ortsübliches Mass gekürzt.
  • Krankenkasse: nur die Grundversicherung nach Prämienverbilligung, dazu Franchise und Selbstbehalt. Zusatzversicherungen zählen nicht.
  • Arbeitsweg: öffentlicher Verkehr effektiv, Velo CHF 15, Mofa CHF 30, Motorrad CHF 55 pro Monat. Ein Auto nur, wenn es für die Arbeit unentbehrlich ist.
  • Auswärtige Verpflegung: CHF 9 bis CHF 11 pro Hauptmahlzeit, in Zürich CHF 5 bis CHF 15.
  • Schicht-, Nacht- und Schwerarbeit: CHF 5.50 pro Arbeitstag, in Zürich CHF 5 bis CHF 10, in St. Gallen CHF 5 bis CHF 9.
  • Unterhaltsbeiträge, die Sie nachweislich bezahlen, sowie Schulkosten der Kinder und berufsbedingte Fremdbetreuung.

Nicht angerechnet werden Steuern, Zusatzversicherungen, Kleinkredite, das Leasing eines Autos ohne berufliche Notwendigkeit und Ferien. Erhalten Sie das Essen gratis vom Arbeitgeber (freie Kost), sinkt der Grundbetrag um 50 %, in St. Gallen um CHF 450. Alle Auslagen müssen belegt sein und schon vor der Pfändung bezahlt worden sein. Bei Kleidermehrverbrauch gelten höchstens CHF 50 pro Monat (Zürich und St. Gallen CHF 60).

Beispiel: pfändbarer Lohn mit 13. Monatslohn

Eine alleinstehende Person im Kanton Zürich verdient CHF 4’800 netto dreizehnmal im Jahr, also CHF 5’200 pro Monat. Sie bezahlt CHF 600 Alimente für ein Kind aus einer früheren Beziehung.

Lohnpfändung pro Monat

Grundbetrag alleinstehendCHF 1’200
Miete inkl. NebenkostenCHF 1’450
Krankenkasse (Grundversicherung)CHF 420
Arbeitsweg mit öffentlichem VerkehrCHF 85
Auswärtige Verpflegung (20 × CHF 10)CHF 200
Bezahlte UnterhaltsbeiträgeCHF 600
ExistenzminimumCHF 3’955
Nettolohn mit 13. Monatslohn anteiligCHF 5’200
Pfändbarer BetragCHF 1’245.00

In 12 Monaten Lohnpfändung erhalten die Gläubiger höchstens CHF 14’940. Offene Forderungen kosten in der Regel Verzugszins; den Betrag zeigt der Verzugszinsrechner.

Lohnpfändung bei Ehepaaren und im Konkubinat

Verdienen beide Ehegatten, wird ein gemeinsames Existenzminimum berechnet und im Verhältnis der Nettoeinkommen aufgeteilt (BGE 114 III 12). Das offizielle Beispiel des Kantons Bern: Die Ehegatten verdienen CHF 4’500 und CHF 1’500, das gemeinsame Existenzminimum mit einem Kind beträgt CHF 4’100.

Ehegatte AEhegatte B
Anteil am Einkommen75 %25 %
Anteil am ExistenzminimumCHF 3’075CHF 1’025
PfändbarCHF 1’425CHF 475

Bezahlt der betriebene Ehegatte Alimente für ein Kind aus einer früheren Beziehung, gehören sie nicht zum gemeinsamen Existenzminimum. Sie werden von seinem Einkommen abgezogen, bevor das Existenzminimum aufgeteilt wird (BGE 116 III 75). Verdient er CHF 5’000, seine Frau CHF 3’000 und zahlt er CHF 600 Alimente, trägt er 59,5 % des gemeinsamen Existenzminimums von CHF 4’585; pfändbar sind CHF 1’673.80.

Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie Ehepaare behandelt. Ohne gemeinsame Kinder rechnet das Amt nur für die betriebene Person, setzt aber in der Regel den halben Paar-Grundbetrag von CHF 850 ein und teilt die Miete. Mit CHF 5’000 Lohn, CHF 420 Krankenkasse und der halben Miete von CHF 1’000 beträgt das Existenzminimum CHF 2’270, pfändbar sind CHF 2’730.

Unterschiede zwischen den Kantonen

Bern, Luzern und die meisten Kantone übernehmen die Richtlinien der Konferenz; Bern präzisiert etwa, dass für das Besuchsrecht CHF 10 pro Kind und Besuchstag dazukommen. Zürich, der Aargau und St. Gallen haben eigene Ansätze, und der Rechner wählt die passende Richtlinie automatisch. So unterscheiden sie sich bei einer alleinerziehenden Person mit Kindern von 8 und 11 Jahren, CHF 1’900 Miete und CHF 5’200 Lohn:

RichtlinieExistenzminimumPfändbar
Richtlinien der Konferenz (KBKS)CHF 5’135CHF 495
Kanton Zürich (KS 2009)CHF 5’135CHF 495
Kanton Bern (KS B 1)CHF 5’135CHF 495
Kanton Aargau (Richtlinien 2009)CHF 4’985CHF 645
Kanton St. Gallen (KS 2023)CHF 4’815CHF 815
Kanton Schwyz (Richtlinien 2009)CHF 5’135CHF 495

Der Aargau kennt keinen höheren Grundbetrag für Alleinerziehende, St. Gallen setzt höhere Beträge für Erwachsene, aber den tieferen Kinderansatz bis zum 12. Geburtstag ein. Das Kantonsgericht Schwyz rechnet für Ehepaare mit CHF 2’000 statt CHF 1’700 und zieht in einer Wohngemeinschaft CHF 100 vom Grundbetrag ab. Solothurn hat die Ansätze der Konferenz in seinen Richtlinien vom 13. Oktober 2014 unverändert übernommen.

Warum die Steuern fehlen

Die laufenden Steuern gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGE 126 III 89). Wer gepfändet wird, kann sie deshalb oft nicht bezahlen und gerät in neue Schulden. Das Parlament hat den Bundesrat am 27. Mai 2024 mit der Motion 24.3000 beauftragt, die Steuern einzubeziehen. Eine Gesetzesänderung liegt bis heute nicht vor. Legen Sie die Steuern deshalb aus dem Teil des Lohns beiseite, der Ihnen bleibt, oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlung. Eine Schätzung der Bundessteuer liefert der Rechner für die direkte Bundessteuer.

Seit dem 1. Juli 2024 können Sie verlangen, dass das Betreibungsamt die Prämien der Grundversicherung direkt der Krankenkasse überweist (Art. 93 Abs. 4 SchKG). So entstehen keine neuen Prämienausstände. Ändert sich Ihre Lage während der Pfändung, etwa durch einen tieferen Lohn, eine höhere Miete oder Arztkosten, verlangen Sie beim Betreibungsamt mit Belegen eine Revision. Das Amt passt den pfändbaren Betrag für die Zukunft an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Prüfen Sie dafür die Pfändungsurkunde Position für Position mit dem Rechner.

Betreibungsrechtliches, familienrechtliches und soziales Existenzminimum

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist das tiefste. Das familienrechtliche Existenzminimum, mit dem Gerichte Unterhaltsbeiträge berechnen, geht von denselben Grundbeträgen aus, enthält aber bei genügenden Mitteln auch die Steuern und Pauschalen für Kommunikation und Versicherungen. Wie das funktioniert, zeigen die Rechner für Kinderalimente und den Ehegattenunterhalt. Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe folgt eigenen Richtlinien und wird hier nicht berechnet.

Betreibt eine Person ihre Alimente der letzten sechs Monate, darf das Amt sogar ins Existenzminimum eingreifen. Beide Seiten müssen sich dann im gleichen Verhältnis einschränken: Verdient der Schuldner CHF 3’500 bei einem Notbedarf von CHF 4’000 und schuldet CHF 1’000 Unterhalt, werden CHF 700 pro Monat gepfändet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Existenzminimum in der Schweiz?

Es wird für jeden Haushalt einzeln berechnet: Grundbetrag (zum Beispiel CHF 1’200 für Alleinstehende, CHF 1’350 für Alleinerziehende und CHF 400 bis CHF 600 pro Kind) plus Miete, Krankenkasse, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und weitere notwendige Auslagen. Für eine alleinstehende Person mit CHF 1’450 Miete liegt es im Beispiel bei CHF 3’955.

Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?

Alles, was über dem Existenzminimum liegt. Eine feste Quote oder eine Pfändungstabelle wie in Deutschland gibt es nicht. Mit CHF 5’200 Nettolohn inklusive 13. Monatslohn und einem Existenzminimum von CHF 3’955 pfändet das Betreibungsamt im Beispiel CHF 1’245.00 pro Monat. AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen bleiben unpfändbar.

Werden die Steuern beim Existenzminimum berücksichtigt?

Nein. Das Parlament hat den Bundesrat 2024 mit einer Motion beauftragt, die laufenden Steuern einzubeziehen. Eine Gesetzesänderung liegt aber noch nicht vor. Bis dahin müssen Sie die Steuern aus dem Teil des Lohns bezahlen, der Ihnen bleibt: Im Beispiel sind das nach der Pfändung CHF 3’955, genau das Existenzminimum ohne Steuern.

Wie lange dauert eine Lohnpfändung?

Höchstens 12 Monate ab dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Im Beispiel erhalten die Gläubiger in dieser Zeit höchstens CHF 14’940. Was danach noch offen ist, erhalten sie als Verlustschein; mit ihm können sie später eine neue Betreibung einleiten, sobald der Schuldner wieder pfändbares Einkommen hat.

Wird der 13. Monatslohn gepfändet?

Ja, er gehört zum Einkommen. Der Rechner verteilt ihn auf zwölf Monate, dadurch steigt der pfändbare Betrag. Im Beispiel sind es CHF 1’245.00 statt CHF 845.00 pro Monat. Wie das Betreibungsamt den 13. Lohn konkret erfasst, legt es in der Pfändungsurkunde fest.

Werden Kinderzulagen gepfändet?

Nein, Familienzulagen sind unpfändbar (Art. 92 SchKG). Sie werden aber zum Einkommen gezählt, um das Existenzminimum der Familie zu decken. Dadurch wird ein grösserer Teil des Lohns pfändbar: Eine alleinerziehende Person in Zürich mit zwei Kindern erhält CHF 430 Kinderzulagen; bei CHF 5’200 Lohn sind so CHF 495 pfändbar.

Zählt das Einkommen meines Partners?

Bei Ehepaaren und Paaren mit gemeinsamen Kindern wird das gemeinsame Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen aufgeteilt. Verdienen die Ehegatten CHF 4’500 und CHF 1’500, trägt der betriebene Ehegatte 75 % des gemeinsamen Existenzminimums; pfändbar sind CHF 1’425. Im kinderlosen Konkubinat wird meist der halbe Paar-Grundbetrag von CHF 850 angerechnet, und die Miete wird geteilt.

Was kann ich tun, wenn sich meine Situation ändert?

Verlangen Sie beim Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung und reichen Sie Belege ein, etwa einen neuen Mietvertrag, eine höhere Krankenkassenprämie oder einen tieferen Lohn. Das Amt passt die Pfändung für die Zukunft an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Auf Antrag bezahlt es auch die Prämien der Grundversicherung direkt an die Krankenkasse (Art. 93 Abs. 4 SchKG).

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet das Betreibungsamt, siehe Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten: Richtlinien Existenzminimum (1. Juli 2009). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.