Frist berechnen: Jahresfrist und Fristen nach ZPO
Jahresfrist berechnen und jede andere Frist in der Schweiz: Der Fristenrechner zeigt den letzten Tag einer Frist nach ZPO, SchKG, StPO, VwVG, BGG und ATSG, einer Verjährungsfrist oder einer Zahlungsfrist, mit Gerichtsferien und den Feiertagen aller 26 Kantone für 2026 und die Folgejahre. Jeder Rechenschritt mit Gesetzesartikel, kostenlos und ohne Anmeldung.
Frist
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Inhalt
Berechnung der Jahresfrist
Eine Jahresfrist endet in der Schweiz am Tag, der im Folgejahr die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde: Ab dem 15. März 2026 ist der letzte Tag der 15.03.2027. So steht es für Verträge und gesetzliche Fristen in Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und für Gerichtsfristen in Art. 142 Abs. 2 ZPO. Fehlt dieser Tag, weil die Frist am 29. Februar begann, endet sie am letzten Tag des Monats, also am 28.02.2025.
Für jede Frist gehen Sie gleich vor:
- Bestimmen Sie das auslösende Ereignis: Zustellung, Kenntnis, Fälligkeit oder Rechnungsdatum. Dieser Tag zählt nicht mit.
- Zählen Sie Tage ab dem Folgetag. Monate und Jahre enden am Tag mit der gleichen Zahl wie das Ereignis.
- Ziehen Sie bei Gerichtsfristen die Tage des Fristenstillstands ab, sofern er gilt.
- Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Bekannte Jahresfristen sind die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 31 OR, ein Jahr ab der Entdeckung), die Herabsetzungsklage im Erbrecht (Art. 533 ZGB) und das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG, ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls).
Wer seinen Pflichtteil einklagen will, findet die Grundlagen im Rechner für den Erbteil. Die Regeln für die Fristberechnung sind bundesrechtlich, die Feiertage bestimmt jeder Kanton: Wählen Sie im Rechner den Kanton des Gerichts oder, im Straf- und Verwaltungsverfahren, Ihres Wohnsitzes.
Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten und Jahren
Tagesfristen zählen jeden Kalendertag ab dem Folgetag. Eine Wochenfrist endet am gleichen Wochentag wie das Ereignis. Monats- und Jahresfristen enden am Tag mit der gleichen Zahl; gibt es ihn im letzten Monat nicht, am Monatsende. Die Tabelle zeigt das für ein Ereignis am Samstag, 31. Januar 2026, nach den Regeln für gesetzliche Fristen im Kanton Zürich:
| Frist | Rechnerisches Ende | Letzter Tag der Frist |
|---|---|---|
| 10 Tage | Dienstag, 10.02.2026 | Dienstag, 10.02.2026 |
| 2 Wochen | Samstag, 14.02.2026 | Montag, 16.02.2026 |
| 1 Monat | Samstag, 28.02.2026 | Montag, 02.03.2026 |
| 1 Jahr | Sonntag, 31.01.2027 | Montag, 01.02.2027 |
Bei Verträgen sagt Art. 77 OR ausdrücklich, dass eine Frist von acht oder 15 Tagen volle acht oder 15 Tage dauert und nicht eine oder zwei Wochen. Ein «halber Monat» entspricht 15 Tagen.
Gerichtsferien und Stillstand der Fristen nach ZPO
Für die Berechnung der Fristen nach ZPO ist der Stillstand der wichtigste Unterschied zu anderen Fristen: Im Zivilprozess stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen dreimal im Jahr still (Art. 145 ZPO). Wird während des Stillstands zugestellt, beginnt die Frist am ersten Tag danach (Art. 146 ZPO). Kein Stillstand gilt im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren, also etwa bei Rechtsöffnung, Ausweisung oder Eheschutz.
| Stillstand | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Ostern | 29.03.2026–12.04.2026 | 21.03.2027–04.04.2027 |
| Sommer | 15.07.2026–15.08.2026 | 15.07.2027–15.08.2027 |
| Weihnachten | 18.12.2026–02.01.2027 | 18.12.2027–02.01.2028 |
Eine Berufungsfrist von 30 Tagen nach einer Zustellung am Montag, 22. Juni 2026, läuft 22 Tage bis zum 14.07.2026, ruht vom 15.07.2026 bis 15.08.2026 und endet am Montag, 24.08.2026, weil das rechnerische Ende auf einen Sonntag fällt. Bei einer Zustellung am 20. Juli beginnt die Frist erst am 16.08.2026 und endet am 14.09.2026. Im summarischen Verfahren endet eine Frist von zehn Tagen ab dem gleichen 20. Juli schon am 30.07.2026.
Beispiel: Klagebewilligung mit Osterstillstand (BGE 150 III 367)
| Zustellung der Klagebewilligung | Mittwoch, 26.01.2022 |
| Drei Monate (Art. 209 Abs. 3 ZPO), gleiche Zahl | 26.04.2022 |
| Stillstand Ostern 10.04.2022–24.04.2022 | + 15 Tage |
| Letzter Tag für die Klage | Mittwoch, 11.05.2022 |
|---|
Das Bundesgericht hat 2024 entschieden, dass Monatsfristen am Tag mit der gleichen Zahl wie die Zustellung enden, nicht wie der Folgetag. Die Klage, die einen Tag nach dem 11.05.2022 eingereicht wurde, war deshalb verspätet. Gesetzliche Fristen lassen sich nicht erstrecken (Art. 144 ZPO); gewahrt ist die Frist, wenn die Eingabe am letzten Tag bis 24 Uhr der Schweizerischen Post übergeben oder elektronisch mit Quittung eingereicht wird.
Wochenende und kantonale Feiertage
Endet eine Gerichts- oder Behördenfrist an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag. Bundesrechtlich ist nur der 1. August ein Feiertag, alle anderen bestimmen die Kantone. Neuenburg zählt auch die Tage mit geschlossener Kantonsverwaltung dazu, etwa den Freitag nach Auffahrt, das Tessin und das Wallis kennen keinen Karfreitag, die Waadt, Genf und der Jura keinen Stephanstag. Diese Feiertage fallen 2026 auf einen Werktag:
| Kanton | Feiertage Montag bis Freitag 2026 | Anzahl 2027 |
|---|---|---|
| Zürich | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Bern | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Luzern | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Uri | 01.01. Neujahrstag, 06.01. Dreikönigstag, 19.03. Josefstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 10 |
| Schwyz | 01.01. Neujahrstag, 06.01. Dreikönigstag, 19.03. Josefstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 10 |
| Obwalden | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 25.09. Bruder-Klausen-Fest, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Nidwalden | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 19.03. Josefstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 9 |
| Glarus | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 09.04. Näfelser Fahrt, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 7 |
| Zug | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Freiburg | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Solothurn | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 25.12. Weihnachtstag | 7 |
| Basel-Stadt | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Basel-Landschaft | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Schaffhausen | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Appenzell Ausserrhoden | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Appenzell Innerrhoden | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 22.09. Mauritiustag, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 9 |
| St. Gallen | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 6 |
| Graubünden | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Aargau | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Thurgau | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 25.12. Weihnachtstag | 5 |
| Tessin | 01.01. Neujahrstag, 06.01. Dreikönigstag, 19.03. Josefstag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 29.06. Peter und Paul, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 10 |
| Waadt | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 21.09. Bettagsmontag, 25.12. Weihnachtstag | 6 |
| Wallis | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 19.03. Josefstag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 08.12. Mariä Empfängnis, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
| Neuenburg | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 15.05. Freitag nach Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 21.09. Bettagsmontag, 24.12. Heiligabend, 25.12. Weihnachtstag, 31.12. Silvester | 10 |
| Genf | 01.01. Neujahrstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 10.09. Genfer Bettag, 25.12. Weihnachtstag, 31.12. Restauration de la République | 7 |
| Jura | 01.01. Neujahrstag, 02.01. Berchtoldstag, 03.04. Karfreitag, 06.04. Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, 14.05. Auffahrt, 25.05. Pfingstmontag, 04.06. Fronleichnam, 23.06. Jahrestag des Juraplebiszits, 25.12. Weihnachtstag | 8 |
Nicht berücksichtigt sind reine Gemeindefeiertage, etwa in Uri, Schwyz und Graubünden, und Schliessungstage der Verwaltung in Basel-Landschaft und im Wallis, für die keine amtliche Liste besteht. Der Rechner weist bei diesen Kantonen darauf hin.
Zustellung per Einschreiben und A-Post
Holen Sie ein Einschreiben nicht ab, gilt es am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten, etwa weil ein Verfahren läuft. Liegt die Abholungseinladung vom 2. März 2026 im Briefkasten, gilt die Sendung am 09.03.2026 als zugestellt; eine Frist von 30 Tagen endet mit dem Osterstillstand am Donnerstag, 23.04.2026. Holen Sie die Sendung früher ab, zählt das tatsächliche Datum.
Nicht für die Betreibung: Ein Zahlungsbefehl muss Ihnen oder einer berechtigten Person übergeben werden, notfalls durch die Polizei (Art. 64 und 72 SchKG). Eine Zustellfiktion gibt es dafür nicht (BGE 117 III 7). Die zehn Tage für den Rechtsvorschlag laufen deshalb erst ab der tatsächlichen Übergabe, auch wenn Sie den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abholen. Der Rechner bietet bei Betreibungsfristen darum keine Abholungseinladung an.
Gerichte stellen manche Sendungen auch mit gewöhnlicher Post oder A-Post Plus zu. Seit 2025 gilt im Zivilprozess: Kommt eine solche Sendung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag an, gilt sie erst am nächsten Werktag als zugestellt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Im Straf- und Verwaltungsverfahren fehlt diese Regel, dort zählt auch ein Samstag.
Strafverfahren, Verwaltung und Betreibung
Der Fristenlauf folgt in allen Verfahren dem gleichen Grundsatz: Beginn am Folgetag, Ende am nächsten Werktag. Die Unterschiede liegen beim Stillstand und bei den Feiertagen. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 StPO). Im Verwaltungsverfahren des Bundes und vor Bundesgericht stehen nur Fristen nach Tagen still (Art. 22a VwVG, Art. 46 BGG), im Sozialversicherungsrecht auch Monatsfristen (Art. 38 ATSG). Massgebend sind jeweils die Feiertage am Wohnsitz der Partei oder ihres Anwalts.
In der Betreibung gibt es statt Gerichtsferien Betreibungsferien (2026: 29.03.2026–12.04.2026, 15.07.2026–31.07.2026, 18.12.2026–01.01.2027). Sie halten die Fristen nicht an. Endet eine Frist aber in den Betreibungsferien, verlängert sie sich bis zum dritten Werktag danach (Art. 63 SchKG). Wird ein Zahlungsbefehl am 8. Juli 2026 zugestellt, endet die Frist für den Rechtsvorschlag von zehn Tagen rechnerisch am 18.07.2026, wegen der Betreibungsferien aber erst am Mittwoch, 05.08.2026. Während der Betreibungsferien stellt das Betreibungsamt in der Regel nichts zu. Geschieht es doch, beginnt die Frist nach der Praxis der Betreibungsämter erst am ersten Werktag nach den Ferien zu laufen; der Rechner zählt vorsichtig ab der tatsächlichen Zustellung und weist darauf hin.
Was nach einer Betreibung vom Lohn gepfändet werden darf, zeigt der Rechner für das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
Verjährungsfristen berechnen
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 OR). Für die Berechnung gelten die gleichen Regeln wie für Vertragsfristen, der erste Tag zählt nicht mit (Art. 132 OR). Weil die Verjährung eine gesetzliche Frist des Bundesrechts ist, verschiebt auch ein Samstag das Ende. Ein Lohnanspruch, der am 31. Mai 2021 fällig wurde, verjährt nach 5 Jahren am Montag, 01.06.2026, weil der 31. Mai 2026 ein Sonntag ist.
| Forderung | Jahre | Ende bei Fälligkeit am 15.10.2026 |
|---|---|---|
| Allgemeine Frist (Art. 127 OR) | 10 | Mittwoch, 15.10.2036 |
| Miete, Zinsen, Lohn, Handwerker, Ärzte, Anwälte (Art. 128 OR) | 5 | Mittwoch, 15.10.2031 |
| Schadenersatz ab Kenntnis (Art. 60 Abs. 1 OR) | 3 | Montag, 15.10.2029 |
| Schadenersatz absolut (Art. 60 Abs. 1 OR) | 10 | Mittwoch, 15.10.2036 |
| Körperverletzung absolut (Art. 60 Abs. 1bis, 128a OR) | 20 | Montag, 15.10.2046 |
| Gewährleistung beim Kauf ab Ablieferung (Art. 210 OR) | 2 | Montag, 16.10.2028 |
Unterbrochen wird die Verjährung durch eine Schuldanerkennung, eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage (Art. 135 OR); danach beginnt sie neu. Ist die Forderung durch ein Urteil festgestellt, verjährt sie erst nach zehn Jahren.
Zahlungsfrist einer Rechnung berechnen
Eine gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gibt es nicht: Sie ist üblich, gilt aber nur, wenn sie vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist. Gerechnet wird nach Art. 77 OR ab dem Tag nach dem Rechnungsdatum. Eine Rechnung vom 15. Oktober 2026 mit 30 Tagen ist bis Samstag, 14.11.2026 zu bezahlen. Weil Art. 78 OR nur Sonntage und Feiertage nennt, verschiebt der Samstag das Ende bei vertraglichen Fristen nicht. Massgebend sind die Feiertage am Erfüllungsort, bei Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers.
Wer zu spät zahlt, schuldet ab Verzug 5 % Verzugszins pro Jahr (Art. 104 OR). Bei CHF 2’000.00 sind das CHF 0.27 pro Tag und CHF 12.33 für 45 Tage Verspätung. Ohne vereinbarten Verfalltag braucht es zuerst eine Mahnung. Den genauen Betrag für längere Zeiträume berechnet der Verzugszinsrechner. Für Fristen im Arbeitsverhältnis gibt es eigene Rechner zur Kündigungsfrist und zur Sperrfrist bei Krankheit; für Mängel an der Mietwohnung hilft der Rechner zur Mietzinsreduktion.
Häufige Fragen
Wann endet eine Jahresfrist?
Am gleichen Datum im folgenden Jahr: Eine Frist, die am 15. März 2026 ausgelöst wird, endet am 15.03.2027. Beginnt sie am 29. Februar, endet sie am 28. Februar. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.
Zählt der Tag der Zustellung mit?
Nein. Eine Frist beginnt am Tag nach der Zustellung oder dem Ereignis zu laufen. Bei Monats- und Jahresfristen trägt der letzte Tag aber die gleiche Zahl wie der Tag der Zustellung (BGE 150 III 367).
Was passiert, wenn die Frist an einem Samstag endet?
Bei Gerichts- und Behördenfristen und bei gesetzlichen Fristen des Bundesrechts läuft sie bis zum nächsten Werktag. Bei vertraglichen Fristen verschieben nur Sonntage und Feiertage das Ende (Art. 78 OR); der Samstag gilt dort als Werktag.
Wann sind Gerichtsferien?
Nach ZPO vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar. 2026 sind das 29.03.2026–12.04.2026, 15.07.2026–15.08.2026 und 18.12.2026–02.01.2027. Im Strafverfahren, im summarischen Verfahren und im Schlichtungsverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Ich habe ein Einschreiben nicht abgeholt. Wann beginnt die Frist?
Die Sendung gilt am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn Sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Die Frist beginnt am Tag danach. Steht auf der Abholungseinladung der 02.03.2026, gilt die Sendung am 09.03.2026 als zugestellt. Ausgenommen ist der Zahlungsbefehl in der Betreibung: Er gilt erst mit der Übergabe als zugestellt.
Welche Feiertage gelten?
Im Zivilprozess und in der Betreibung die Feiertage am Ort des Gerichts oder Betreibungsamts, im Straf-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsverfahren jene am Wohnsitz der Partei oder ihres Anwalts. Der Rechner berücksichtigt die Feiertage aller 26 Kantone.
Wie lange beträgt die Verjährung einer Rechnung?
In der Regel 10 Jahre, für viele Alltagsforderungen wie Handwerkerrechnungen, Mietzinse, Arztrechnungen oder Lohn 5 Jahre (Art. 127 und 128 OR). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit und kann durch eine Betreibung oder eine Schuldanerkennung unterbrochen werden.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- Fedlex: Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 138 und 142–146
- Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 31, 56 und 63
- Fedlex: Obligationenrecht, Art. 77, 78, 127–132
- Fedlex: Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen
- Bundesgericht: BGE 150 III 367 (Berechnung von Monatsfristen)
- Bundesamt für Justiz: Gesetzliche Feiertage in der Schweiz (Archivkopie)
- Kanton Neuenburg: Jours fériés officiels
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht oder Amt, siehe Fedlex: Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 138 und 142–146. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.