Sperrfrist berechnen: Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit
Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit berechnen: Der Rechner zeigt, ob eine Kündigung gültig ist, wie lange die Sperrfrist nach Art. 336c OR dauert und auf welches Datum sich das Arbeitsverhältnis verschiebt. Auch bei Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst und mehreren Krankheiten, nach den Regeln 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.
Kündigung
Verhinderung 1
Kündigung auf einen späteren Termin
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Inhalt
So berechnen Sie die Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit
Kündigt der Arbeitgeber nach der Probezeit, darf er das während einer Krankheit oder nach einem Unfall nur eingeschränkt tun. Art. 336c OR legt Sperrfristen fest, die in der ganzen Schweiz gelten, in Zürich genauso wie im Tessin. Ein GAV kann längere Sperrfristen vorsehen, aber keine kürzeren. Die Berechnung folgt immer denselben Schritten:
- Bestimmen Sie die ordentliche Kündigungsfrist und rechnen Sie sie vom Endtermin rückwärts. Nur Krankheitstage innerhalb dieses Zeitraums zählen.
- Ermitteln Sie die Sperrfrist: Sie beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und dauert, solange diese anhält, höchstens 30, 90 oder 180 Tage.
- Die Tage der Kündigungsfrist ab dem ersten Krankheitstag werden nach dem Ende der Sperrfrist nachgeholt.
- Das so ermittelte Ende wird bis zum nächsten Endtermin verlängert, meist bis zum Monatsende.
Rechnerisches Ende = Ende der Sperrfrist + restliche Tage
Neues Ende = nächstes Monatsende ab dem rechnerischen Ende
Der Rechner erledigt diese Schritte für bis zu drei Arbeitsunfähigkeiten und erkennt auch, ob eine Kündigung nichtig ist. Die Berechnung der Sperrfrist bei Krankheit funktioniert auch ohne Kündigung: Geben Sie das geplante Datum ein. Fällt es in eine Sperrfrist, zeigt der Rechner den ersten Tag, an dem eine Kündigung wieder gültig wäre. Die ordentliche Frist ohne Krankheit liefert der Rechner für die Kündigungsfrist.
Wie lange dauert die Sperrfrist?
Die Dauer hängt vom Dienstjahr ab, in dem Sie arbeitsunfähig sind; beginnt während der Krankheit ein Dienstjahr mit längerer Sperrfrist, gilt die längere (siehe unten). Sie gilt für jede neue Krankheit und jeden neuen Unfall. Die Tabelle zeigt für eine lange Krankheit ab dem 02.11.2026, bis wann der Arbeitgeber nicht kündigen darf:
| Dienstjahr | Sperrfrist | Krank ab 02.11.2026: geschützt bis |
|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 30 Tage | Dienstag, 01.12.2026 |
| 2. bis 5. Dienstjahr | 90 Tage | Samstag, 30.01.2027 |
| ab dem 6. Dienstjahr | 180 Tage | Freitag, 30.04.2027 |
Endet die Arbeitsunfähigkeit früher, endet auch die Sperrfrist früher. Dauert sie länger, ist der Schutz nach der Höchstdauer vorbei, selbst wenn Sie weiterhin krank sind.
Beispiel: eine Woche krank, ein Monat länger
Das SECO rechnet mit einer Kündigung, die am 16.09.2026 eintrifft, und einer Frist von zwei Monaten. Rückwärts gerechnet läuft die Frist vom 01.10.2026 bis zum 30.11.2026. Ist die Arbeitnehmerin vom 21.09.2026 bis 28.09.2026 krank, ändert sich nichts, weil diese Tage vor der eigentlichen Frist liegen: Das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2026. Anders, wenn sie im November krank wird:
Krank vom 21.11.2026 bis 28.11.2026
| Kündigungsfrist ohne Unterbruch | 01.10.2026 bis 30.11.2026 (61 Tage) |
| Sperrfrist (8 Kalendertage) | 21.11.2026 bis 28.11.2026 |
| Vor der Krankheit abgelaufen | 51 Tage |
| Restliche Tage, nachgeholt ab 29.11.2026 | 10 Tage |
| Rechnerisches Ende | Dienstag, 08.12.2026 |
| Ende des Arbeitsverhältnisses (Monatsende) | Donnerstag, 31.12.2026 |
|---|
Das SECO spricht hier von «7 Tagen» Arbeitsunfähigkeit. Vom 21.11.2026 bis und mit 28.11.2026 sind es aber 8 Kalendertage. Am Ergebnis ändert das in diesem Fall nichts, bei knappen Daten kann ein Tag aber über einen ganzen Monat entscheiden. Wird die Arbeitnehmerin erst nach dem rechnerischen Ende erneut krank, also in der Verlängerung bis zum Monatsende, wird die Frist nicht nochmals unterbrochen (BGE 124 III 474).
Eine Kündigung während der Krankheit ist nichtig
Eine Kündigung, die während der Sperrfrist eintrifft, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Sie entfaltet keine Wirkung, das Arbeitsverhältnis läuft weiter, und der Arbeitgeber muss nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen. Das Bundesgericht hat einen solchen Fall 2025 entschieden: Ein Angestellter im 10. Dienstjahr hatte zuerst einen Herzinfarkt und ab dem 22.08.2018 eine Depression. Die zweite Krankheit löste eine neue Sperrfrist von 180 Tagen bis zum 17.02.2019 aus. Die Kündigung vom 29.11.2018 war damit nichtig. Gültig war erst die zweite Kündigung vom 15.03.2019: Sie beendete das Arbeitsverhältnis mit 3 Monaten Frist am 30.06.2019. Frühestens wäre eine Kündigung ab dem 18.02.2019 wieder möglich gewesen.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am selben Tag, an dem die Kündigung eintrifft, entscheidet die Reihenfolge: Nichtig ist die Kündigung nur, wenn die Arbeitnehmerin schon krank oder verunfallt war, als sie sie erhielt. Wird ihr der Brief am Morgen übergeben und verunfallt sie am Nachmittag, ist die Kündigung gültig; der Unfall unterbricht dann nur die Kündigungsfrist, soweit er in diese fällt. Der Rechner zeigt in diesem Fall beide Ergebnisse. Wer das Arztzeugnis vorlegt, sollte deshalb auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit möglichst genau festhalten lassen.
Mehrere Krankheiten, Rückfall und Unfall
Jede neue Krankheit und jeder neue Unfall ohne Zusammenhang mit einer früheren Arbeitsunfähigkeit löst eine eigene, volle Sperrfrist aus (BGE 120 II 124). Ein Rückfall derselben Krankheit zählt hingegen zur bisherigen Sperrfrist. Wäre die Depression im Beispiel oben als Folge des Herzinfarkts beurteilt worden, hätte der Schutz am 01.11.2018 geendet, und die Kündigung vom 29.11.2018 wäre gültig gewesen. Im Rechner markieren Sie dafür die zweite Verhinderung als Rückfall.
Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Dienstjahr mit längerer Sperrfrist, gilt die längere, gezählt ab dem ersten Krankheitstag (BGE 133 III 517). Eine Arbeitnehmerin mit Eintritt am 01.03.2025 ist ab dem 15.02.2026 krank. Im ersten Dienstjahr wären es 30 Tage, mit dem Jahrestag gelten 90 Tage: geschützt ist sie bis zum 15.05.2026.
Auch ein bereits aufgebrauchter Schutz kann wieder aufleben. Ist dieselbe Arbeitnehmerin schon ab dem 05.01.2026 krank, sind die 30 Tage des ersten Dienstjahres am 03.02.2026 verbraucht. Ist sie am Jahrestag noch arbeitsunfähig und läuft die Kündigungsfrist noch, gilt sie ab dem 01.03.2026 für die restlichen 60 Tage wieder als geschützt, also bis zum 29.04.2026; die schon verbrauchten Tage werden angerechnet (BGE 133 III 517). Im Rechner genügt dafür «Noch arbeitsunfähig».
Schwangerschaft und Militärdienst
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Schutz beginnt mit der Empfängnis, auch wenn die Arbeitnehmerin noch nichts davon weiss. Im Fall BGE 134 III 354 hatte der Arbeitgeber im August auf den 31.12.2006 gekündigt. Die Schwangerschaft begann am 10.11.2006, also innerhalb der Frist ab dem 01.10.2006. Nach der Geburt am 02.08.2007 lief der Schutz bis zum 22.11.2007. Die restlichen 52 Tage führten zum 13.01.2008, wegen des Endtermins auf Monatsende endete das Arbeitsverhältnis am 31.01.2008.
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst gilt die Sperrfrist während des Dienstes und, wenn er mehr als 11 Tage dauert, je 4 Wochen vorher und nachher. Ein Dienst vom 02.11.2026 bis zum 20.11.2026 schützt so vom 05.10.2026 bis zum 18.12.2026: Eine Kündigung vom 16.09.2026 endet dann erst am 28.02.2027. Die Daten rund um die Geburt, auch bei einem Spitalaufenthalt des Kindes, zeigt der Rechner für den Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz.
Wann gilt keine Sperrfrist?
- In der Probezeit: Der Arbeitgeber kann mit sieben Tagen kündigen, auch während einer Krankheit. Fehlen Sie in der Probezeit, verlängert sie sich um die verpassten Arbeitstage.
- Wenn Sie selbst kündigen oder das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
- Bei einem befristeten Vertrag, der ohne Kündigung am vereinbarten Datum endet.
- Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Krankheit selbst ist aber nie ein wichtiger Grund.
- Wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist, etwa bei grober Fahrlässigkeit.
Beim Urlaub des andern Elternteils gibt es ebenfalls keine Sperrfrist. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist nur um die noch nicht bezogenen Urlaubstage (Art. 335c Abs. 3 OR). Ab dem 1. Juli 2027 schützt das Gesetz zusätzlich die Verlängerung dieses Urlaubs, wenn die Mutter nach der Geburt im Spital bleibt.
Seltener sind weitere Sperrfristen aus Art. 336c Abs. 1 OR: der Betreuungsurlaub für ein schwer krankes Kind (höchstens sechs Monate ab Beginn der Rahmenfrist), der zusätzliche Urlaub nach dem Tod des andern Elternteils, der Urlaub des hinterlassenen Elternteils und ein vom Bund angeordneter Einsatz für eine Hilfsaktion im Ausland. Der Rechner bildet diese seltenen Fälle nicht ab. Die Wirkung ist dieselbe: Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig, eine vorher ausgesprochene Kündigungsfrist steht still und verlängert sich danach bis zum nächsten Endtermin.
Sperrfrist und Lohnfortzahlung sind nicht dasselbe
Die Sperrfrist regelt nur, wann das Arbeitsverhältnis endet. Ob Sie in dieser Zeit Lohn erhalten, entscheidet sich nach Art. 324a OR oder nach Ihrer Krankentaggeldversicherung. Die gesetzliche Lohnfortzahlung ist nach Dienstjahren abgestuft und oft schon aufgebraucht, wenn die Sperrfrist noch läuft. Wie lange der Arbeitgeber bezahlen muss, zeigt der Rechner für die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Nach einem Unfall zahlt die Unfallversicherung, die Höhe berechnet der Rechner für das Unfalltaggeld.
Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie Ihre Arbeit anbieten, sonst riskieren Sie den Lohn für die Verlängerung. Das gilt auch nach einer Freistellung, wenn sich das Ende um mehrere Monate verschiebt.
Häufige Fragen
Zählen Wochenenden zur Sperrfrist?
Ja. Die Sperrfrist läuft in Kalendertagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit, ebenso bei der Kündigungsfrist, die danach weiterläuft.
Verlängert sich die Frist auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit?
Ja. Art. 336c OR schützt auch bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Schon 50 Prozent lösen die volle Sperrfrist aus, sofern ein Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit belegt.
Ich habe selbst gekündigt und bin jetzt krank. Verlängert sich die Frist?
Nein. Die Sperrfristen schützen nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, behält das ursprüngliche Ende.
Warum endet mein Arbeitsverhältnis wegen einer Woche Krankheit einen Monat später?
Weil die unterbrochene Frist nach der Krankheit fortgesetzt und dann bis zum nächsten Monatsende verlängert wird (Art. 336c Abs. 3 OR). Im Beispiel des SECO endet die Frist rechnerisch am 08.12.2026, das Arbeitsverhältnis aber erst am 31.12.2026.
Gilt die Sperrfrist in der Probezeit?
Nein. In der Probezeit kann der Arbeitgeber auch während einer Krankheit mit sieben Tagen Frist kündigen. Die Krankheit verlängert aber die Probezeit selbst um die verpassten Arbeitstage, und sie endet erst, wenn diese nach der Rückkehr nachgeholt sind (BGE 148 III 126). Eine Kündigung in dieser Verlängerung ist deshalb noch eine Kündigung in der Probezeit. Der Rechner berücksichtigt das.
Erhalte ich während der verlängerten Kündigungsfrist Lohn?
Nur solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld besteht. Die Sperrfrist selbst garantiert keinen Lohn. Was Ihnen zusteht, zeigt der Rechner für das Krankentaggeld.
Löst eine zweite Krankheit eine neue Sperrfrist aus?
Ja, wenn sie keinen Zusammenhang mit der ersten hat (BGE 120 II 124). Ein Rückfall derselben Krankheit zählt dagegen zur bisherigen Sperrfrist, die Tage werden zusammengezählt.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 336c (Kündigung zur Unzeit)
- SECO: Häufige Fragen zur Kündigung (Sperrfristen)
- Bundesgericht: BGE 134 III 354 (Rückwärtsrechnung, Schwangerschaft)
- Bundesgericht: BGE 133 III 517 (Wechsel des Dienstjahres)
- Bundesgericht: BGE 124 III 474 (keine neue Unterbrechung in der Verlängerung)
- Bundesgericht: Urteil 4A_549/2024 vom 4. August 2025 (zwei Krankheiten)
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihr Arbeitsvertrag und das OR, siehe Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 336c (Kündigung zur Unzeit). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.