Mietzinsreduktion und Mietzinserhöhung berechnen

Mietzinsreduktion berechnen: Der Rechner zeigt, um wie viele Franken Ihr Nettomietzins sinkt, seit der Referenzzinssatz gesunken ist. Er rechnet die 40 % Teuerung und die Kostensteigerung gegen, nennt den nächsten Kündigungstermin und erstellt den Musterbrief. Mit dem Referenzzinssatz von 1,25 % und dem Landesindex September 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Ihr Mietzins

Ohne Nebenkosten, wie im Vertrag oder auf der letzten Anpassung.

Letzte Mietzinsfestsetzung

Mietbeginn, letzte Anpassung oder Vergleich. Der Rechner schlägt Referenzzinssatz und LIK vor.
106,2 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100)

Ihr Herabsetzungsbegehren

Aktuell 1,25 % seit 02.09.2025.
LIK-Stand neu: September 2026
Gesetzlich: Wohnung 3, Geschäftsräume 6 Monate.
Laut Mietvertrag, sonst ortsüblich.
Für die Praxis der Schlichtungsbehörde.
Schlichtungsbehörden Zürich: 0,25 % bei vielen separat abgerechneten Nebenkosten, 0,5 % bei wenigen, 0 % bei Neubauten bis 5 Jahre.
Nebenkosten, Vorbehalt und Vertragsart
Akonto oder Pauschale, wird nicht angepasst.
Nur wenn ein Vorbehalt auf der letzten Anpassung steht.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. Mietzinsreduktion berechnen
  2. Beispiel einer Senkung
  3. Senkung je Referenzzinssatz
  4. Teuerung und Kostensteigerung
  5. Mietzinserhöhung prüfen
  6. Fristen und Kündigungstermine
  7. Musterbrief
  8. Entwicklung des Referenzzinssatzes
  9. Wann der Referenzzinssatz nicht gilt
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen

Mietzinsreduktion berechnen mit Referenzzinssatz, Teuerung und Kosten

Der Mietzins einer Wohnung beruht auf einem bestimmten Stand des hypothekarischen Referenzzinssatzes. Sinkt dieser Satz, darf die Vermieterschaft nicht mehr den gleichen Ertrag verlangen, und Sie haben Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Gerechnet wird nicht ab dem Mietbeginn, sondern ab der letzten verbindlichen Festsetzung des Mietzinses: Vertragsabschluss, letzte Erhöhung oder Senkung oder ein Vergleich vor der Schlichtungsbehörde. Drei Faktoren bestimmen die Mietzinsanpassung:

  1. Der Referenzzinssatz: Jede Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte erlaubt höchstens 3 % mehr Miete, solange der Satz unter 5 Prozent liegt (Art. 13 VMWG). Bei einer Senkung wird der Prozentsatz umgekehrt gerechnet, darum sind es pro Schritt nur 2,91 %.
  2. Die Teuerung: 40 % der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung (Art. 16 VMWG).
  3. Die allgemeine Kostensteigerung für Unterhalt, Gebühren und Versicherungen, meist als Pauschale pro Jahr.
Senkung Referenzzinssatz = E × 100 / (100 + E), mit E = Summe der Erhöhungssätze der Schritte
Teuerung = (LIK neu − LIK alt) × 40 / LIK alt
Kostensteigerung = Pauschale pro Jahr × Monate / 12
Neuer Nettomietzins = Nettomietzins × (1 + Summe der Prozentsätze / 100)

Angepasst wird nur der Nettomietzins. Die Nebenkosten bleiben gleich, weil sie über die Abrechnung oder die Pauschale separat bezahlt werden. Die Regeln stehen im Obligationenrecht und in der Verordnung über die Miete und gelten in der ganzen Schweiz. Ob Sie die Miete in Zürich, Bern oder Basel berechnen, ändert nur die Pauschale für die Kostensteigerung, die jede Schlichtungsbehörde etwas anders handhabt. Der Rechner wählt sie nach dem Kanton.

Beispiel: Senkung von 1,75 % auf 1,25 %

Ein Mieter im Kanton Zürich zahlt seit dem 01.04.2024 CHF 2’000.00 Nettomiete. Die letzte Erhöhung beruhte auf einem Referenzzinssatz von 1,75 % und dem Landesindex von November 2023. Er verlangt die Senkung am 08.10.2026. Im Vertrag stehen die Kündigungstermine 31. März und 30. September mit 3 Monaten Frist.

Berechnung der Mietzinssenkung

Nettomietzins heuteCHF 2’000.00
Referenzzinssatz 1,75 % → 1,25 %−5,66 %−CHF 113.20
Teuerung: 40 % von 2,17 % (LIK 106,2 → 108,5)+0,87 %+CHF 17.40
Kostensteigerung 0,25 % × 36 Monate / 12+0,75 %+CHF 15.00
Neuer Nettomietzins ab 01.04.2027−4,04 %CHF 1’919.20

Statt 5,66 % bleiben nach Abzug von Teuerung und Kosten 4,04 %: CHF 80.80 pro Monat oder CHF 969.60 im Jahr. Rechnet die Schlichtungsbehörde mit 0,5 % pro Jahr, weil kaum Nebenkosten separat abgerechnet werden, sinkt der Mietzins noch um CHF 65.80 auf CHF 1’934.20.

Um wie viel Prozent der Mietzins sinkt oder steigt

Die Tabelle zeigt die Anpassung allein wegen des Referenzzinssatzes, also vor Teuerung und Kostensteigerung. Die mittlere Spalte gilt für den heutigen Satz, die beiden anderen für eine Senkung oder Erhöhung bei einer der nächsten Publikationen.

Referenzzinssatz bisherneu 1,00 %neu 1,25 %neu 1,50 %
2,50 %−15,25 %−13,04 %−10,71 %
2,25 %−13,04 %−10,71 %−8,26 %
2,00 %−10,71 %−8,26 %−5,66 %
1,75 %−8,26 %−5,66 %−2,91 %
1,50 %−5,66 %−2,91 %0,00 %
1,25 %−2,91 %0,00 %+3,00 %
1,00 %0,00 %+3,00 %+6,00 %

Mehrere Schritte werden nicht einfach mal 2,91 % gerechnet. Die Erhöhungssätze werden addiert und dann umgekehrt: Zwei Schritte ergeben −5,66 %, vier Schritte −10,71 %. Wurde eine frühere Senkung nie weitergegeben, zählt der Satz, auf dem Ihr Mietzins tatsächlich beruht.

Was die Vermieterschaft mit Teuerung und Kosten verrechnen darf

Die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital darf die Vermieterschaft zu 40 % weitergeben. Massgebend sind der Indexstand, auf dem die letzte Festsetzung beruht (meist der letzte publizierte Monat vor ihrer Mitteilung, steht auf dem Formular), und der neuste publizierte Stand, beide auf derselben Indexbasis. Ist der Index gesunken, wird die Senkung sogar grösser. Wie sich der Index entwickelt hat, zeigt der Rechner für den Landesindex.

Für die allgemeine Kostensteigerung müsste die Vermieterschaft eigentlich die höheren Kosten belegen. Die meisten Schlichtungsbehörden rechnen aber mit einer Pauschale. Im Kanton Zürich sind es 0,25 % pro Jahr, wenn viele Nebenkosten separat abgerechnet werden, 0,5 % bei wenigen Nebenkosten und 0 % bei Neubauten bis 5 Jahre. Vor Gericht lässt das Bundesgericht Pauschalen nur ausnahmsweise zu.

Kostensteigerungspauschale je Kanton

Die Pauschale wird pro Jahr seit der letzten Festsetzung gerechnet, anteilig nach Monaten bis zum neuen Termin. Im Beispiel oben sind das 36 Monate. Einige Schlichtungsbehörden rechnen stattdessen einen Anteil der Teuerung, andere verlangen immer Belege:

KostensteigerungKantone
0,25 % pro JahrZH
0,5 % pro Jahr (Annahme, nicht publiziert)BE, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, GR, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU
keine PauschaleLU, UR, OW, NW, BS, BL, TG
10 % der TeuerungAR, SG
10 % der Teuerung (Annahme, nicht publiziert)AI

Die Angaben stammen aus dem Merkblatt der Zürcher Schlichtungsbehörden und den Auskünften des Mieterverbands. Wo keine Pauschale publiziert ist, rechnet der Rechner mit 0,5 % pro Jahr. Im Feld «Allgemeine Kostensteigerung» können Sie jede andere Pauschale wählen.

Mietzinserhöhung berechnen und prüfen

Steigt der Referenzzinssatz, rechnet die Vermieterschaft mit derselben Methode in die andere Richtung. Ein Beispiel aus der letzten Erhöhungswelle: CHF 1’800.00 Nettomiete seit dem 01.10.2021 auf der Basis von 1,25 %, Erhöhung auf 1,75 % mitgeteilt im Dezember 2023, Landesindex August 2021 bis November 2023 und 0,5 % Kostensteigerung pro Jahr:

Referenzzinssatz 1,25 % → 1,75 %+6,00 %+CHF 108.00
40 % der Teuerung (LIK August 2021 → November 2023)+1,93 %+CHF 34.74
Kostensteigerung 0,5 % pro Jahr × 30 Monate+1,25 %+CHF 22.50
Höchstens zulässig ab 01.04.2024+9,18 %CHF 1’965.24

Verlangt die Vermieterschaft mehr, muss sie weitere Gründe nennen, etwa wertvermehrende Investitionen oder die Orts- und Quartierüblichkeit. Die Erhöhung ist nichtig, wenn sie nicht auf dem amtlichen Formular des Kantons steht, nicht begründet ist oder mit einer Kündigung droht (Art. 269d OR). Macht sie mehrere Gründe geltend, muss das Formular jeden einzeln in Franken oder Prozent ausweisen (Art. 19 VMWG); so lässt sich die Berechnung der Mietzinsveränderung nach Art. 269d OR Zeile für Zeile mit dem Rechner vergleichen. Seit dem 1. Oktober 2025 genügt auf dem Formular eine mechanisch nachgebildete Unterschrift, etwa ein Faksimile. Halten Sie die Erhöhung für missbräuchlich, fechten Sie sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde an. Wählen Sie dafür oben «Erhöhung prüfen» und tragen Sie den verlangten Mietzins ein.

Fristen und Kündigungstermine für die Anpassung

Jede Mietzinsanpassung wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Bei einer Wohnung beträgt die gesetzliche Frist 3 Monate, bei Geschäftsräumen 6 Monate. Ihr Herabsetzungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Eine Erhöhung muss mindestens 10 Tage vorher bei Ihnen sein. Für den Termin vom 31.03.2027 heisst das:

  • Herabsetzungsbegehren: Eingang bei der Vermieterschaft spätestens am 31.12.2026
  • Mietzinserhöhung: Eingang bei der Mieterschaft spätestens am 21.12.2026
  • Neuer Mietzins ab dem 01.04.2027

Der letzte Tag für den Eingang ist ein Termin und verschiebt sich nicht, auch wenn er auf ein Wochenende fällt: Dann muss das Schreiben am Werktag davor ankommen. Schicken Sie es eingeschrieben und einige Tage früher ab: Holt die Vermieterschaft den Brief nicht ab, gilt er erst später als zugestellt. Anders die Fristen von 30 Tagen für die Antwort, die Anfechtung und die Schlichtungsbehörde: Endet eine davon an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (Art. 78 OR). Antwortet die Vermieterschaft nicht innert 30 Tagen oder lehnt sie ab, gelangen Sie innert weiterer 30 Tage an die Schlichtungsbehörde. Wie Fristen nach Tagen gezählt werden, zeigt der Fristenrechner.

Musterbrief für die Mietzinssenkung

Das Herabsetzungsbegehren braucht keine besondere Form, aber es muss schriftlich sein (Art. 270a OR). Ein Brief nennt den heutigen Nettomietzins, den Referenzzinssatz, auf dem er beruht, den heutigen Satz, den Termin und die verlangte Senkung. Der Rechner erstellt den Brief mit Ihren Zahlen, sobald sich ein Anspruch ergibt; Sie finden ihn unter dem Ergebnis zum Kopieren. Für das Beispiel oben lautet er so:

Musterbrief Mietzinsreduktion

[Vorname Name]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]

Einschreiben
[Vermieterin / Verwaltung]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]

[Ort], 08.10.2026

Herabsetzung des Mietzinses per 01.04.2027
Mietobjekt: [Adresse, Stockwerk, Anzahl Zimmer]

Sehr geehrte Damen und Herren

Mein Nettomietzins von CHF 2’000.00 pro Monat beruht auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von 1,75 %. Der Referenzzinssatz beträgt heute 1,25 % (gültig seit 02.09.2025). Gestützt auf Art. 270a OR verlange ich die Herabsetzung des Nettomietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin vom 31.03.2027, also ab dem 01.04.2027.

Berechnung:
Referenzzinssatz 1,75 % → 1,25 %: −5,66 % = −CHF 113.20
40 % der Teuerung (LIK November 2023 → September 2026): +0,87 % = +CHF 17.40
Kostensteigerung 0,25 % pro Jahr × 36 Monate: +0,75 % = +CHF 15.00
Total: −4,04 % = −CHF 80.80

Der neue Nettomietzins beträgt somit CHF 1’919.20 pro Monat (Senkung um CHF 80.80).

Bitte bestätigen Sie mir die Herabsetzung innert 30 Tagen schriftlich. Andernfalls behalte ich mir vor, die Schlichtungsbehörde anzurufen.

Freundliche Grüsse

[Unterschrift aller Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben]

Unterschreiben Sie den Brief mit allen Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, und behalten Sie eine Kopie mit dem Postbeleg. Möglich ist auch, nur die Senkung wegen des Referenzzinssatzes von 5,66 % zu verlangen: Die Vermieterschaft darf Teuerung und Kostensteigerung dann in ihrer Antwort gegenrechnen (Art. 13 Abs. 2 VMWG), und Sie sehen, mit welchen Zahlen sie rechnet.

Entwicklung des Referenzzinssatzes und nächste Publikation

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Satz vierteljährlich, jeweils am ersten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember. Er beruht auf dem Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken, kaufmännisch auf Viertelprozent gerundet. Seit der Einführung im September 2008 lag er zwischen 1,25 % und 3,50 %.

Gültig abReferenzzinssatz
02.09.20251,25 %
04.03.20251,50 %
02.12.20231,75 %
02.06.20231,50 %
03.03.20201,25 %
02.06.20171,50 %
02.06.20151,75 %
03.09.20132,00 %
02.06.20122,25 %
02.12.20112,50 %
02.12.20102,75 %
02.09.20093,00 %
03.06.20093,25 %
10.09.20083,50 %

Zuletzt lag der Durchschnittszinssatz bei 1,31 %. Am 1. Dezember 2026 sinkt der Referenzzinssatz auf 1,00 %, wenn der Durchschnitt unter 1,125 % fällt. Er steigt auf 1,50 %, wenn der Durchschnitt 1,375 % erreicht. Im Rechner können Sie beide Fälle mit dem Feld «Referenzzinssatz neu» durchspielen.

Wann der Referenzzinssatz nicht gilt

Bei einer Indexmiete folgt der Mietzins dem Landesindex, bei einer Staffelmiete den im Vertrag festgelegten Stufen. Für luxuriöse Wohnungen und Einfamilienhäuser ab 6 Wohnräumen ohne Küche und für subventionierte Wohnungen mit behördlich kontrollierten Mietzinsen gilt die Berechnung ebenfalls nicht (Art. 2 VMWG). Nicht verwechseln sollten Sie die Mietzinsreduktion mit der Herabsetzung wegen Mängeln (Art. 259d OR): Dort bemisst sich die Reduktion nach der Beeinträchtigung, nicht nach Zinssätzen. Wie sich Netto- und Bruttomiete zusammensetzen, erklärt der Rechner für die Nebenkosten, die Höhe der Sicherheit der Rechner für die Mietkaution.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Referenzzinssatz aktuell?

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,25 %. Er gilt seit dem 2. September 2025 und wurde zuletzt am 1. September 2026 bestätigt (Durchschnittszinssatz 1,31 %). Die nächste Publikation folgt am 1. Dezember 2026. Der Satz sinkt dann auf 1,00 %, wenn der Durchschnitt unter 1,125 % fällt, und steigt auf 1,50 % ab 1,375 %.

Um wie viel sinkt die Miete, wenn der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte sinkt?

Grundsätzlich um 2,91 % des Nettomietzinses, bei CHF 2’000.00 Nettomiete also um CHF 58.20 pro Monat. Die Vermieterschaft darf aber 40 % der Teuerung seit der letzten Anpassung und die allgemeine Kostensteigerung gegenrechnen. Deshalb fällt die effektive Senkung meist kleiner aus, und nach mehreren Jahren ohne Anpassung kann sie ganz wegfallen.

Welcher Referenzzinssatz gilt für meinen Mietvertrag?

Massgebend ist der Satz, auf dem Ihr heutiger Mietzins beruht. Er steht im Mietvertrag oder auf dem Formular der letzten Mietzinsanpassung. Fehlt die Angabe, gilt der Satz, der bei der letzten Festsetzung galt; der Rechner schlägt ihn nach dem Datum «Gültig seit» vor. Wurde eine frühere Senkung nie weitergegeben, beruht Ihr Mietzins noch auf dem älteren, höheren Satz, und die Senkung fällt entsprechend grösser aus.

Kann ich eine Mietzinsreduktion rückwirkend verlangen?

Nein. Die Vermieterschaft senkt den Mietzins nicht von sich aus, und eine Senkung wirkt nur für die Zukunft. Sie verlangen sie schriftlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 270a OR). Bei Terminen Ende März und Ende September und 3 Monaten Frist muss Ihr Schreiben bis am 31.12.2026 eintreffen, der tiefere Mietzins gilt dann ab dem 01.04.2027. Wer zu spät schreibt, verliert die Monate bis zum folgenden Termin.

Was tun, wenn die Vermieterschaft ablehnt oder nicht antwortet?

Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit für eine Antwort. Lehnt sie ab, senkt sie nur teilweise oder antwortet sie nicht, können Sie innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anrufen, spätestens also 60 Tage nach Ihrem Begehren. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.

Bis wann muss eine Mietzinserhöhung angekündigt werden?

Die Erhöhung muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen, auf dem amtlichen Formular des Kantons und begründet. Sonst ist sie nichtig oder gilt erst auf den folgenden Termin. Beginnt die Kündigungsfrist am 1. Januar, muss die Erhöhung spätestens am 21.12.2026 bei Ihnen sein. Anfechten können Sie sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde.

Gilt der Referenzzinssatz auch bei einer Indexmiete?

Nein. Eine Indexmiete folgt zu 100 Prozent dem Landesindex der Konsumentenpreise, in beide Richtungen: Steigt der Index, darf der Mietzins im gleichen Mass steigen, sinkt er, muss auch der Mietzins sinken. Der Referenzzinssatz und die Kostensteigerung spielen dann keine Rolle. Erlaubt ist eine Indexmiete nur bei einem Vertrag für mindestens fünf Jahre. Die Anpassung berechnet der Teuerungsrechner für die Indexmiete.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet die Schlichtungsbehörde für Mietsachen, siehe BWO: Hypothekarischer Referenzzinssatz. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.