Ausnützungsziffer berechnen
Ausnützungsziffer berechnen: Teilen Sie die anrechenbare Geschossfläche durch die anrechenbare Grundstücksfläche oder rechnen Sie umgekehrt aus, wie viel Geschossfläche auf Ihrem Grundstück zulässig ist und welche Reserve bleibt. Mit den Regeln von Zürich, Aargau, Luzern und Solothurn und der Geschossflächenziffer der IVHB, Stand 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.
Grundstück und Zone
Vollgeschosse (alle zusammen)
Dach- oder Attikageschoss
Untergeschoss
Wintergarten, Gemeinschaftsraum und weitere Angaben
Überbauungsziffer und Baumassenziffer
Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.
Inhalt
So berechnen Sie die Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer (AZ) gibt an, wie dicht ein Grundstück überbaut werden darf. Sie setzt die anrechenbare Geschossfläche aller Geschosse ins Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche:
AZ in Prozent = AZ × 100
Ein Haus mit 300 m² anrechenbarer Geschossfläche auf 750 m² anrechenbarer Grundstücksfläche hat eine AZ von 0,40, also 40 %. Angegeben wird die Ziffer üblicherweise mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma; das Bundesgericht hat diese Praxis geschützt und eine Änderung in der dritten Stelle als vernachlässigbar beurteilt (Urteil 1C_218/2010). Der Rechner zeigt deshalb zwei Dezimalstellen.
Zwei Fehler finden sich in vielen Ratgebern: Die Formel wird umgedreht (Grundstück durch Geschossfläche), und es heisst, die AZ liege immer zwischen 0 und 1. Beides stimmt nicht. In Kern- und Zentrumszonen ist die Ziffer oft grösser als 1: 1’200 m² auf 600 m² ergeben 2,00. Die Geschossfläche wird nach der Norm SIA 416 gemessen; welche Teile davon anrechenbar sind, bestimmt aber das kantonale Recht.
Maximale Geschossfläche und Reserve berechnen
Für die Planung eines Neubaus, eines Anbaus oder eines Dachausbaus ist die umgekehrte Rechnung wichtiger: Wie viel anrechenbare Geschossfläche ist erlaubt, und wie viel davon ist schon verbaut?
Reserve = maximale Geschossfläche − bestehende anrechenbare Geschossfläche
Beispiel: Einfamilienhaus im Kanton Zürich
| Grundstücksfläche | 800 m² |
| Abzug Feinerschliessung | −50 m² |
| Anrechenbare Grundstücksfläche | 750 m² |
| × zulässige AZ 0,5 | 375 m² |
| Pro Vollgeschoss (2 zulässig) | 187,5 m² |
| Bestehende anrechenbare Geschossfläche | −300 m² |
| Reserve | 75 m² |
|---|
Gewährt die Gemeinde einen Nutzungsbonus, etwa für eine Arealüberbauung, tragen Sie ihn im Rechner in Prozent ein. Die Reserve ist nur ein Höchstmass: Ob ein Ausbau tatsächlich möglich ist, hängt auch von Gebäudehöhe, Grenzabständen und Geschosszahl ab.
Anrechenbare Grundstücksfläche richtig bestimmen
Nach der IVHB (Ziff. 8.1) und den meisten kantonalen Gesetzen zählen die Teile des Grundstücks, die in der betreffenden Bauzone liegen. Die Hauszufahrt wird angerechnet, nicht aber Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Wald, Gewässer und Flächen in einer anderen Zone fallen weg. Liegt eine Parzelle in zwei Bauzonen, wird die Ziffer für jede Zone gesondert berechnet. Für die kantonal definierte Ausnützungsziffer können abweichende Regeln gelten: Nach dem alten Luzerner Recht etwa werden Zufahrten, Wohnstrassen und Fusswege angerechnet (§ 12 PBV, altes Recht).
Was zählt zur anrechenbaren Geschossfläche?
Hier unterscheiden sich die Kantone am stärksten. Einige Ratgeber nennen Treppenhäuser und Korridore pauschal als nicht anrechenbar; in Zürich und im Aargau zählen sie aber mit, wenn sie Wohn- oder Arbeitsräume erschliessen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
| Fläche | Zürich | Aargau | Luzern (alt, mit Faktor) | GFZ (IVHB, SO) |
|---|---|---|---|---|
| Wohnen, Arbeiten in Vollgeschossen | zählt | zählt | zählt | zählt |
| Keller, Waschküche | zählt nicht | im Untergeschoss frei, sonst zählt | im Untergeschoss frei, sonst zählt | zählt |
| Technikräume | zählt nicht | zählt nicht | im Untergeschoss frei, sonst zählt | zählt |
| Garage, Velos | zählt nicht | zählt nicht | zählt nicht | zählt |
| Wohnräume im Dach oder Untergeschoss | über dem Schwellenwert | zählt | Untergeschoss teilweise frei | zählt |
| Dach mit geringer lichter Höhe | zählt nicht, wenn nicht bewohnbar | unter 1,50 m frei | unter 1,50 m frei | unter 1,20 m frei (SO) |
| Wintergarten unbeheizt | bis 20 % frei | zählt (Gemeinde kann Bonus geben) | bis 15 % frei | zählt |
| Gemeinschaftsraum | ab 20 m² frei | zählt nicht | zählt | zählt |
Offene Balkone und Sitzplätze sind keine Geschossflächen und zählen nirgends. Wie stark sich die Regeln auswirken, zeigt das Beispielhaus aus dem Rechner: 300 m² Wohnfläche in 2 Vollgeschossen, ein ausgebautes Dach mit 120 m² Wohnräumen, 20 m² Estrich und 30 m² Dachschrägen sowie ein Untergeschoss mit 70 m² Keller und Technik und 40 m² Garage, auf 750 m² Land:
| Regel | Anrechenbar | Ziffer | bei 0,5 zulässig |
|---|---|---|---|
| Zürich, § 255 PBG | 300 m² | AZ 0,40 | Reserve 75 m² |
| Aargau, § 32 BauV | 440 m² | AZ 0,59 | 65 m² zu viel |
| Luzern, altes Recht | 352 m² | AZ 0,47 | Reserve 23 m² |
| Solothurn, GFZ | 550 m² | GFZ 0,73 | 175 m² zu viel |
Ausnützungsziffer im Kanton Zürich
Zürich ist der IVHB nicht beigetreten, hat seine Begriffe aber mit der Revision des Planungs- und Baugesetzes angeglichen und hält an der Ausnützungsziffer fest. Anrechenbar sind nach § 255 PBG alle Räume in Vollgeschossen, die dem Wohnen, Arbeiten oder dauernden Aufenthalt dienen oder dafür verwendbar sind, samt Erschliessung, Sanitärräumen und inneren Trennwänden. Für Dach-, Attika- und Untergeschosse gilt eine besondere Regel: Ihre Wohnflächen zählen nur, soweit sie pro Geschoss die zulässige Geschossfläche geteilt durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse übersteigen.
Beispiel: Bei 600 m² Grundstück und AZ 0,6 sind 360 m² zulässig, bei 2 Vollgeschossen liegt der Schwellenwert bei 180 m². Ein Dachgeschoss mit 150 m² Wohnräumen zählt deshalb gar nicht, eines mit 200 m² nur mit 20 m². Gemeinschaftsräume ab 20 m² und unbeheizte Wintergärten, die dem Energiesparen dienen, sind nach § 10 ABV bis zu bestimmten Anteilen ausgenommen. Gemeinden, die ihre Bau- und Zonenordnung noch nicht angepasst haben, wenden bis 29. Februar 2028 die alte Fassung an; sie kennt dieselbe Regel für Dach- und Untergeschosse.
Ausnützungsziffer im Aargau, in Luzern und Solothurn
Aargau: Der Kanton ist der IVHB mit Vorbehalt beigetreten und rechnet weiter mit der AZ. Nach § 32 der Bauverordnung in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung zählen alle Geschossflächen über und unter Terrain samt Mauern, ausser Keller, Estrich, Wasch- und Trockenräumen, Technikräumen, Garagen, Gemeinschaftsräumen und Dachflächen unter 1,50 m. In Vollgeschossen und im ausgebauten Dach gibt es keinen Abzug für Nebenräume. Ein Haus mit 310 m² Wohnfläche, 70 m² Keller und Technik sowie 40 m² Garage auf 700 m² hat eine AZ von 0,44; bei AZ 0,5 bleibt eine Reserve von 40 m².
Luzern: Seit dem IVHB-Beitritt begrenzt in revidierten Gemeinden die Überbauungsziffer die Nutzung. Wo das Bau- und Zonenreglement noch nicht angepasst ist, gilt die alte AZ: Die tatsächlichen Flächen ohne Aussenmauern werden mit einem Berechnungsfaktor von 0,8 (Zonen bis drei Geschosse) oder 0,9 multipliziert. Untergeschosse sind bis zur Fläche eines mittleren Vollgeschosses plus 10 % oder 20 % frei. Das Beispielhaus kommt so auf 352 m² und eine AZ von 0,47.
Solothurn: Die Kantonale Bauverordnung kennt die Geschossflächenziffer (§ 37bis KBV). Sie zählt alle Geschossflächen, ohne Flächen unter 1,20 m lichter Höhe; das Beispielhaus erreicht eine GFZ von 0,73. Solange eine Gemeinde ihren Zonenplan nicht revidiert hat, gilt dort noch die alte AZ (§ 70 KBV). Wählen Sie dann im Rechner «Eigene Werte».
Geschossflächenziffer, Überbauungsziffer und Baumassenziffer
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) definiert vier Nutzungsziffern, alle bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche: die Geschossflächenziffer (Summe aller Geschossflächen nach SIA 416, auch unterirdischer), die Baumassenziffer (Bauvolumen über Terrain in m³ pro m²), die Überbauungsziffer (Gebäudefläche innerhalb der Fassadenlinie) und die Grünflächenziffer. Die Kantone dürfen statt der GFZ ihre bisherige AZ behalten; diese ist dann nicht harmonisiert.
Beigetreten sind 17 Kantone. AG, OW, SH, UR und ZG haben dabei die Ausnützungsziffer vorbehalten, AR, BS, GE, GL, SG, TI, VD und ZH sind nicht beigetreten, SZ ist wieder ausgetreten. Für Bern, Basel, St. Gallen und die übrigen Kantone wählen Sie im Rechner Ihren Kanton: In IVHB-Kantonen ohne Vorbehalt rechnet er die Geschossflächenziffer, sonst tragen Sie die nach Ihrem Baureglement berechnete Fläche unter «Eigene Werte» direkt ein. Überbauungs- und Baumassenziffer berechnet der Rechner auf Wunsch mit.
Planen Sie eine Wohnung zur Vermietung, hilft der Rechner für die Nebenkosten einer Mietwohnung bei der Kalkulation. Geht eine Liegenschaft in eine Erbschaft, zeigt der Erbteilrechner, wem welcher Anteil zusteht, und wie sich ein früherer Landpreis mit der Teuerung entwickelt hat, der Teuerungsrechner.
Häufige Fragen
Wie berechnet man die Ausnützungsziffer?
Man teilt die anrechenbare Geschossfläche durch die anrechenbare Grundstücksfläche. Zuerst ziehen Sie vom Grundstück die Erschliessungsstrassen und Flächen ausserhalb der Bauzone ab, dann zählen Sie die Geschossflächen, die nach dem Recht Ihres Kantons anrechenbar sind. 300 m² Geschossfläche auf einem Grundstück mit 750 m² anrechenbarer Fläche ergeben eine AZ von 0,40 oder 40 %.
Wie viel Fläche darf ich bei einer AZ von 0,5 bauen?
Die anrechenbare Grundstücksfläche mal die AZ: Bei 750 m² sind das 375 m² anrechenbare Geschossfläche, verteilt auf alle Geschosse. Bei 2 Vollgeschossen sind das 187,5 m² pro Geschoss. Höhen, Abstände und die Geschosszahl der Zone können die Fläche zusätzlich begrenzen.
Zählen Keller und Dachgeschoss zur Ausnützungsziffer?
Das hängt vom Kanton ab. Im Aargau zählen Keller, Technikräume und Garagen nicht, Dachflächen unter 1,50 m lichter Höhe ebenfalls nicht. In Zürich zählen Wohnräume in Dach- und Untergeschossen nur, soweit sie pro Geschoss die zulässige Fläche geteilt durch die Zahl der Vollgeschosse übersteigen. Nach der Geschossflächenziffer der IVHB zählen dagegen auch Keller und Untergeschosse.
Kann die Ausnützungsziffer grösser als 1 sein?
Ja. In Kern- und Zentrumszonen ist mehr Geschossfläche erlaubt, als das Grundstück gross ist. 1’200 m² auf 600 m² ergeben eine Ziffer von 2,00. Nur die Überbauungsziffer und die Grünflächenziffer können nie über 1 liegen. In ländlichen Wohnzonen liegen die Ziffern dagegen oft deutlich unter 1.
Was ist der Unterschied zur Geschossflächenziffer?
Die Geschossflächenziffer (GFZ) der IVHB rechnet grundsätzlich alle Geschossflächen an, auch Keller, Garagen und Untergeschosse, samt Wänden. Ausgenommen sind nur Flächen unter einer Mindesthöhe. Für das Beispielhaus ergibt das eine GFZ von 0,73 statt einer Zürcher AZ von 0,40. Einen allgemeingültigen Umrechnungsfaktor gibt es nicht.
Wo finde ich die zulässige Ausnützungsziffer?
In der Bau- und Zonenordnung (BZO) oder im Bau- und Nutzungsreglement Ihrer Gemeinde, meist in einer Tabelle pro Zone. Viele Kantone zeigen Zone und Ziffer pro Parzelle im kantonalen Geoportal. Verbindlich Auskunft gibt das Bauamt der Gemeinde. Fragen Sie dort auch nach einem Nutzungsbonus, etwa für eine Arealüberbauung, und ob die Bau- und Zonenordnung schon an das neue Recht angepasst ist.
Gilt die Ausnützungsziffer in allen Kantonen?
Nein. 17 Kantone sind der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Viele von ihnen verwenden die Geschossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer. AG, OW, SH, UR und ZG haben sich die Ausnützungsziffer ausdrücklich vorbehalten, Zürich ist nicht beigetreten und hält an ihr fest.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- BPUK: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Begriffe und Erläuterungen
- Kanton Zürich: Planungs- und Baugesetz (PBG), §§ 255 und 259
- Kanton Aargau: Bauverordnung (BauV), § 32
- Kanton Luzern: Weiter geltende Bestimmungen der Planungs- und Bauverordnung
- Kanton Solothurn: Kantonale Bauverordnung (KBV), §§ 34 bis 37ter
- Bundesgericht: Urteil 1C_218/2010 vom 11. Januar 2011
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet die Baubehörde Ihrer Gemeinde, siehe BPUK: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Begriffe und Erläuterungen. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.