Erbrecht berechnen: Erbteil und Pflichtteil

Erbrecht berechnen für die Schweiz: Sehen Sie, wer ohne Testament wie viel erbt, wie hoch die Pflichtteile sind und über welchen Teil des Nachlasses Sie frei verfügen können, als Bruch und in Franken. Bei Verheirateten wird zuerst das Güterrecht berechnet. Der Rechner verwendet das seit dem 1. Januar 2023 geltende Erbrecht (Rechtsstand 2026) und ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Verstorbene Person

Massgebend ist der Zivilstand am Todestag.

Vermögen

Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung.
Bestattung, Siegelung, Inventar und Unterhalt der Hausgenossen während eines Monats.

Familie

Verstorbene Kinder mitzählen: Ihre Nachkommen erben an ihrer Stelle.

Testament

Gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament und kein Erbvertrag besteht.
Schenkungen, Scheidung und altes Recht

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. Erbrecht berechnen in drei Schritten
  2. Die gesetzliche Erbfolge
  3. Erbteil des Ehegatten
  4. Pflichtteile und freie Quote
  5. So wird der Nachlass berechnet
  6. Enkel, Geschwister, Halbgeschwister
  7. Testament, Erbvertrag, Konkubinat
  8. Erbschaftssteuer in den Kantonen
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Erbrecht berechnen in drei Schritten

Eine Erbteilung beginnt nicht bei den Erben, sondern beim Vermögen. Der Rechner geht deshalb gleich vor wie ein Notariat oder das Gericht:

  1. Güterrecht: War die verstorbene Person verheiratet oder lebte sie in eingetragener Partnerschaft, wird zuerst das Vermögen der beiden getrennt. Nur was danach der verstorbenen Person gehört, ist Nachlass.
  2. Nachlass: Davon gehen die Schulden und die Todesfallkosten ab: Bestattung, Siegelung, Inventar und der Unterhalt der Hausgenossen während eines Monats (Art. 474 ZGB).
  3. Erbteile und Pflichtteile: Der Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Daraus ergeben sich die Pflichtteile und die frei verfügbare Quote, über die Sie mit Testament oder Erbvertrag bestimmen.
Nachlass = Eigengut + Errungenschaft − 1/2 eigener Vorschlag + 1/2 Vorschlag des Ehegatten − Todesfallkosten
Erbteil in Franken = Erbquote × Nachlass
Pflichtteil = 1/2 × gesetzlicher Erbteil
Frei verfügbare Quote = 1 − Summe aller Pflichtteile

Der Rechner arbeitet mit exakten Brüchen. Auch Erbteile wie 5/24 oder 1/32 gehen deshalb ohne Rundungsrest auf, und die Frankenbeträge ergeben auf den Rappen genau den Nachlass. Ihren Erbanteil sehen Sie in der Tabelle des Rechners als Bruch, in Prozent und in Franken. Das Erbrecht ist Bundesrecht: Ob Sie den Nachlass in Zürich, Bern oder Lugano berechnen, ändert nur die Erbschaftssteuer.

Wer erbt? Die gesetzliche Erbfolge

Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, bestimmt das Zivilgesetzbuch die Erben nach Stämmen, den sogenannten Parentelen (Art. 457 bis 460 ZGB). Es erbt immer nur der nächste Stamm, in dem noch jemand den Erbfall erlebt:

  • Nachkommen: Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten seine Kinder.
  • Elterlicher Stamm: Ohne Nachkommen erben Vater und Mutter je 1/2. An Stelle eines verstorbenen Elternteils erben seine Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Grosselterlicher Stamm: Erst wenn auch dort niemand lebt, erben die Grosseltern oder an ihrer Stelle Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit dem Stamm der Grosseltern endet die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes (Art. 466 ZGB). Stiefkinder, Schwiegerkinder und Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben, adoptierte Kinder dagegen schon.

Erbteil des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin

Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner erben zusätzlich zu den Verwandten. Nach Art. 462 ZGB erhalten sie neben Nachkommen 1/2 des Nachlasses, neben Erben des elterlichen Stammes 3/4 und sonst den ganzen Nachlass: Grosseltern, Onkel und Tanten gehen neben einem Ehegatten leer aus.

Dazu kommt, was dem überlebenden Ehegatten schon aus dem Güterrecht gehört. Im Beispiel weiter unten erhält die Witwe CHF 350’000 aus dem Güterrecht und CHF 200’000 als Erbteil, zusammen CHF 550’000. Geschiedene erben nicht mehr. Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren oder nach mindestens 2 Jahren Trennung hängig, verliert der Ehegatte den Pflichtteil (Art. 472 ZGB), bleibt aber gesetzlicher Erbe. Neben dem Erbe sichern die Hinterlassenenrenten das Einkommen: Was die AHV zahlt, zeigt der Rechner für die Witwenrente.

Pflichtteile und frei verfügbare Quote

Mit einem Testament dürfen Sie nicht über alles verfügen. Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner haben einen Pflichtteil. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB). Vorher waren es für Kinder 3/4, und auch die Eltern hatten einen Pflichtteil von 1/2. Massgebend ist das Todesdatum, nicht das Datum des Testaments. Was nicht durch Pflichtteile gebunden ist, bildet die frei verfügbare Quote:

Es hinterlässt Gesetzliche Erbteile Pflichtteile Frei verfügbar Bis 2022
Ehegatte und KinderEhegatte 1/2, Kinder 1/2Ehegatte 1/4, Kinder 1/41/23/8
Nur KinderKinder 1Kinder 1/21/21/4
Ehegatte und ElternEhegatte 3/4, Eltern 1/4Ehegatte 3/85/81/2
Nur ElternEltern 1keine11/2
Nur EhegatteEhegatte 1Ehegatte 1/21/21/2
Nur GeschwisterGeschwister 1keine11

Wer den Pflichtteil der Kinder berechnen will, teilt deren gemeinsamen Pflichtteil durch die Zahl der Kinder; verstorbene Kinder mit Nachkommen zählen mit. Neben einem Ehegatten sind das zusammen 1/4 des Nachlasses, ohne Ehegatten 1/2.

Für die Pflichtteile werden bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten hinzugerechnet: Schenkungen der letzten 5 Jahre, frei widerrufliche Schenkungen, Erbvorbezüge ohne Ausgleichungspflicht und der Rückkaufswert von Lebensversicherungen und Säule 3a zugunsten Dritter (Art. 475, 476 und 527 ZGB). Der Rechner berücksichtigt sie unter «Hinzurechnungen». Erhält jemand weniger als seinen Pflichtteil, ist das Testament nicht einfach ungültig: Die betroffene Person muss innert eines Jahres ab Kenntnis die Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 und 533 ZGB).

So wird der Nachlass berechnet

Um den Nachlass einer verheirateten Person zu berechnen, braucht es zuerst das Güterrecht. Bei Ehepaaren ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte hat Eigengut, also was er in die Ehe gebracht, geerbt oder geschenkt erhalten hat, und Errungenschaft, also was während der Ehe aus Lohn, Renten und Erträgen erspart wurde. Beim Tod steht jedem Ehegatten 1/2 des Vorschlags des andern zu, das heisst der Errungenschaft nach Abzug der Schulden (Art. 215 ZGB). Einen Rückschlag, also mehr Schulden als Errungenschaft, muss der andere nicht mittragen.

Für die Berechnung des Nachlassvermögens zählt der Stand am Todestag (Art. 474 ZGB): Konten, Wertschriften und Liegenschaften zum Verkehrswert, abzüglich Hypotheken, Steuerschulden und anderer Schulden. Leistungen der Pensionskasse und der Säule 3a gehören nicht dazu; die Säule 3a wird nur für die Pflichtteile hinzugerechnet.

Beispiel: Ehemann stirbt, zwei gemeinsame Kinder, kein Testament

Eigengut der verstorbenen PersonCHF 100’000
Errungenschaft der verstorbenen PersonCHF 400’000
1/2 des Vorschlags an den Ehegatten−CHF 200’000
1/2 des Vorschlags des EhegattenCHF 100’000
NachlassCHF 400’000

Die Witwe behält aus dem Güterrecht CHF 350’000: ihr Eigengut von CHF 50’000, ihre Errungenschaft von CHF 200’000 abzüglich der Hälfte für den Nachlass und dazu die Hälfte des Vorschlags ihres Mannes. Ohne Testament ergibt sich diese Erbverteilung:

Verteilung des Nachlasses von CHF 400’000

ErbeErbteilFrankenPflichtteil
Witwe1/2CHF 200’000CHF 100’000
Kind 11/4CHF 100’000CHF 50’000
Kind 21/4CHF 100’000CHF 50’000
Frei verfügbare Quote1/2CHF 200’000

Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag vereinbart, dass der ganze Vorschlag an den überlebenden Ehegatten geht (Art. 216 ZGB), fällt im Beispiel nur noch das Eigengut von CHF 100’000 in den Nachlass, und die Witwe erhält insgesamt CHF 700’000. Gegenüber gemeinsamen Kindern ist das zulässig. Nicht gemeinsame Kinder dürfen ihren Pflichtteil dagegen so berechnen, als gäbe es die Vereinbarung nicht. Bei Gütergemeinschaft gehört 1/2 des Gesamtguts in den Nachlass (Art. 241 ZGB), bei Gütertrennung einfach das eigene Vermögen. Wie das Güterrecht bei einer Scheidung wirkt, zeigt der Rechner für den Ehegattenunterhalt.

Enkel, Geschwister und Halbgeschwister

Verstorbene Kinder werden durch ihre Nachkommen vertreten, und zwar nach Stämmen. Hinterlässt jemand zwei Söhne und die zwei Kinder einer verstorbenen Tochter, erhält jeder der drei Stämme 1/3, die beiden Enkel also je 1/6. Die Enkel übernehmen auch den Pflichtteil ihres Elternteils.

Bei Geschwistern zählt, von welchem Elternteil sie abstammen. Der Nachlass wird zuerst in eine Vater- und eine Mutterhälfte geteilt, und Halbgeschwister erben nur in der Hälfte ihres gemeinsamen Elternteils (Art. 458 ZGB). Im Beispiel der Zürcher Gerichte sind beide Eltern verstorben. Die Erblasserin hinterlässt einen Bruder, die zwei Kinder eines verstorbenen Bruders und eine Halbschwester väterlicherseits:

Nachlass von CHF 240’000 mit Halbgeschwistern

Nichte (Kind des verstorbenen Bruders)5/24CHF 50’000
Neffe (Kind des verstorbenen Bruders)5/24CHF 50’000
Bruder5/12CHF 100’000
Halbschwester (gleicher Vater)1/6CHF 40’000
Total1CHF 240’000

Geschwister erben nur, wenn ein Elternteil vorverstorben ist, und haben nie einen Pflichtteil. Wer sie begünstigen oder ausschliessen will, kann das mit einem Testament frei tun.

Testament, Erbvertrag und Konkubinat

Ein eigenhändiges Testament schreiben Sie von Anfang bis Ende von Hand, mit Datum und Unterschrift (Art. 505 ZGB), oder Sie lassen es mit zwei Zeugen öffentlich beurkunden (Art. 499 ZGB). Ein Erbvertrag braucht immer die öffentliche Beurkundung und die Unterschrift beider Parteien (Art. 512 ZGB). Darin können Erben auch auf ihren Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB). Der Rechner prüft keine Testamente, er zeigt nur, was zulässig ist.

Um den Ehegatten maximal zu begünstigen, setzen Sie alle anderen Erben auf den Pflichtteil. Im Beispiel erhält die Witwe dann CHF 300’000 aus dem Nachlass und mit dem Güterrecht CHF 650’000. Gegenüber gemeinsamen Kindern geht auch die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB: 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und die Nutzniessung am Rest, im Beispiel an CHF 200’000. Die Kinder werden Eigentümer, die Erträge und die Nutzung der Wohnung bleiben beim Ehegatten.

Konkubinatspartner haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteil. Sie erhalten nur, was ihnen ein Testament oder Erbvertrag zuwendet, höchstens die frei verfügbare Quote: Mit drei Kindern und CHF 600’000 Nachlass sind das CHF 300’000, die Kinder behalten je CHF 100’000. Ein Todesfallkapital der Pensionskasse fällt nicht in den Nachlass; was Ihre Vorsorge leistet, zeigt der Rechner für die Pensionskassenrente. Erben können die Erbschaft innert 3 Monaten ausschlagen (Art. 567 ZGB), etwa wenn die Schulden überwiegen. Wann diese Frist abläuft, berechnet der Fristenrechner.

Erbschaftssteuer in den Kantonen

Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer, sie ist Sache der Kantone. Ehegatten und eingetragene Partner sind laut ESTV in allen Kantonen befreit, Kinder in den meisten. Besonderheiten für Kinder gelten hier:

KantonKinderBemerkung
LuzernGemeindesteuer über CHF 100’000 möglichDer Kanton befreit Nachkommen, die Gemeinden dürfen auf Zuwendungen über diesem Betrag eine Nachkommenserbschaftssteuer erheben.
Schwyzkeine SteuerKeine Erbschafts- und keine Schenkungssteuer.
Obwaldenkeine SteuerKeine Erbschafts- und keine Schenkungssteuer.
SolothurnNachlasstaxeEhegatten und Nachkommen zahlen keine Erbschaftssteuer, auf dem ganzen Nachlass fällt aber die Nachlasstaxe an.
Appenzell InnerrhodenAbzug CHF 300’000 pro KindSteuerbar ist nur der Teil über dem Abzug.
WaadtAbzug CHF 250’000 pro KindDer Abzug gilt pro direktem Nachkommen und sinkt bei grösseren Erbteilen schrittweise.
NeuenburgAbzug CHF 50’000 pro KindAbzug auf dem Erbteil; ist ein Kind vorverstorben, erhalten ihn dessen Kinder.
Übrige 19 KantonesteuerfreiZH, BE, UR, NW, GL, ZG, FR, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VS, GE, JU

Für Geschwister, Konkubinatspartner und Dritte sind die Sätze von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Der Rechner berechnet keine Erbschaftssteuer. Massgebend ist das Steueramt des Kantons, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat; bei Liegenschaften besteuert der Kanton, in dem sie liegen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder?

Er beträgt 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils. Neben einem Ehegatten erhalten alle Kinder zusammen also mindestens 1/4 des Nachlasses, ohne Ehegatten 1/2. Bei zwei Kindern und CHF 400’000 Nachlass sind das neben dem Ehegatten je CHF 50’000. Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2023 galten noch 3/4 des Erbteils.

Haben Eltern noch einen Pflichtteil?

Nein, seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Sie erben nur noch, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt und kein Testament etwas anderes bestimmt. Für Todesfälle vor diesem Datum galt ein Pflichtteil von 1/2 ihres Erbteils. Wer weder Nachkommen noch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt, kann heute über den ganzen Nachlass frei verfügen.

Was erbt der Ehegatte ohne Testament?

Neben Nachkommen 1/2, neben Eltern oder Geschwistern 3/4, sonst den ganzen Nachlass. Dazu kommt sein Anteil aus dem Güterrecht, bei der Errungenschaftsbeteiligung 1/2 des Vorschlags der verstorbenen Person. Im Beispiel mit zwei Kindern erbt die Witwe CHF 200’000 und behält aus dem Güterrecht CHF 350’000, zusammen CHF 550’000.

Erbt meine Konkubinatspartnerin?

Nein. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil. Sie erben nur, wenn Sie sie in einem Testament oder Erbvertrag einsetzen, höchstens im Umfang der frei verfügbaren Quote. Mit drei Kindern und CHF 600’000 Nachlass sind das CHF 300’000. Ohne Nachkommen können Sie ihr den ganzen Nachlass vermachen, denn Eltern und Geschwister haben keinen Pflichtteil.

Was passiert, wenn ein Kind vor mir stirbt?

Seine Nachkommen treten an seine Stelle und teilen sich seinen Erbteil und seinen Pflichtteil. Hinterlassen Sie zwei Söhne und die zwei Kinder einer verstorbenen Tochter, erhält jeder Stamm 1/3 und jedes Enkelkind 1/6. Hinterlässt das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird sein Anteil unter den übrigen Kindern aufgeteilt.

Erben Geschwister, wenn die Eltern noch leben?

Nein, die Eltern gehen vor. Geschwister erben nur an Stelle eines verstorbenen Elternteils, Halbgeschwister nur in der Hälfte ihres gemeinsamen Elternteils. Lebt nur noch die Mutter, erhält sie 1/2, und zwei Geschwister teilen sich die Hälfte des Vaters zu je 1/4. Einen Pflichtteil haben Geschwister nie.

Zählen Schenkungen zum Nachlass?

Für die Pflichtteile ja: Schenkungen der letzten 5 Jahre, frei widerrufliche Schenkungen und Erbvorbezüge ohne Ausgleichungspflicht werden hinzugerechnet (Art. 475 und 527 ZGB). Hat die Person mit drei Kindern und CHF 600’000 Nachlass zuvor CHF 60’000 verschenkt, steigt der Pflichtteil jedes Kindes von CHF 100’000 auf CHF 110’000.

Müssen Kinder in der Schweiz Erbschaftssteuer zahlen?

In den meisten Kantonen nicht. Ausnahmen gibt es laut ESTV in Appenzell Innerrhoden, Waadt und Neuenburg (steuerbar über einem Abzug pro Kind), in Luzern (Steuer der Gemeinden) und in Solothurn (Nachlasstaxe auf dem ganzen Nachlass). Schwyz und Obwalden kennen gar keine Erbschaftssteuer, und Ehegatten sind überall befreit.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht oder Ihr Notariat, siehe Zürcher Gerichte: Gesetzliche Erbfolge (mit Beispielen). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.