Witwenrente berechnen in der Schweiz
Witwenrente berechnen für die Schweiz: Der Rechner prüft Ihren Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV, berechnet sie zusammen mit den Waisenrenten aus dem Einkommen der verstorbenen Person und zeigt die Leistungen der Pensionskasse. Mit den offiziellen Werten 2026 und ab 2027, kostenlos und ohne Anmeldung.
Verstorbene Person
Hinterbliebene Person
Kinder
Pensionskasse, eigene Altersrente, Vollwaisen
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Inhalt
Wie Sie die Witwenrente in der Schweiz berechnen
Die AHV berechnet die Hinterlassenenrenten aus den Daten der verstorbenen Person, nach den gleichen Regeln wie eine Altersrente. Zuerst ermittelt sie das massgebende Durchschnittseinkommen der verstorbenen Person bis zum Ende des Jahres vor dem Tod. Daraus ergibt sich die Altersrente, die ihr zugestanden hätte. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent davon, jede Waisenrente 40 Prozent.
Witwenrente = 80 % der Altersrente zu diesem Einkommen
Waisenrente = 40 % der Altersrente (60 % bei nur einem rechtlichen Elternteil)
Eine Vollrente gibt es, wenn die verstorbene Person seit dem Jahr nach ihrem 20. Geburtstag lückenlos Beiträge bezahlt hat. Bei Lücken werden alle Renten im gleichen Verhältnis gekürzt. Ist die Person vor dem 45. Geburtstag gestorben, erhöht ein Karrierezuschlag das Durchschnittseinkommen, weil die Löhne der jungen Jahre sonst zu stark ins Gewicht fielen. Die Renten beginnen im Monat nach dem Tod und werden bei der Ausgleichskasse beantragt, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt hat.
Wer vorsorgen will, prüft am besten beide Fälle: Was erhält die Familie, wenn ein Partner früh stirbt, und reicht das Einkommen im Alter? Die zweite Frage beantwortet der Rechner für die Vorsorgelücke.
Beispiel: Witwe mit zwei Kindern
Das Merkblatt 3.03 der AHV rechnet diesen Fall vor: Ein Mann mit Jahrgang 1976 stirbt im März 2026. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder (2008 und 2009) und hat seit 1997 ohne Lücke Beiträge bezahlt, insgesamt 29 Jahre.
Hinterlassenenrenten nach Merkblatt 3.03
| Einkommenssumme CHF 1’600’000 ÷ 29 Jahre | CHF 55’172 |
| + Erziehungsgutschriften 17 × CHF 45’360 ÷ 29 ÷ 2 | CHF 13’295 |
| Massgebendes Einkommen, aufgerundet | CHF 69’552 |
| Altersrente der verstorbenen Person (Skala 44) | CHF 2’238 |
| Witwenrente 80 % | CHF 1’790 |
| 2 Waisenrenten zu 40 % | CHF 1’790 |
| AHV-Renten der Familie ab April 2026 | CHF 3’580 |
|---|
Pro Jahr sind das CHF 42’960, ohne 13. Rente. Hätte die Pensionskasse des Mannes eine Invalidenrente von CHF 30’000 im Jahr versichert, kämen gemäss BVG-Minimum CHF 1’500 für die Witwe und je CHF 500 für die Kinder dazu, zusammen CHF 6’080 pro Monat.
Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
| Situation | Anspruch auf AHV-Rente |
|---|---|
| Witwe oder Witwer mit Kindern (jeden Alters) | ja, bis zu einer Wiederverheiratung |
| Witwe ohne Kinder | ab 45 Jahren und nach mindestens 5 Ehejahren |
| Witwer ohne Kinder | nein |
| Geschieden, mit Kindern | ja, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte, sonst bis das jüngste Kind 18 ist |
| Geschieden, ohne Kinder | wenn die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte und die Scheidung nach dem 45. Altersjahr erfolgte |
| Konkubinat | nein |
Die Ehejahre mehrerer Ehen werden zusammengezählt; eingetragene Partnerschaften zählen wie Ehen. Geschiedene erhalten die Rente auch dann unbefristet, wenn ihr jüngstes Kind erst nach ihrem 45. Geburtstag volljährig wird. Für Witwer gilt seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2022 eine Übergangsregel: Ihre Rente endet nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes. Seit einem Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024 gilt das auch für geschiedene Witwer mit Kindern, allerdings nicht rückwirkend. Eine neue Ehe beendet die Witwenrente.
So hoch ist die Witwenrente der AHV
| Rente (Vollrente) | 2026 | ab 2027 |
|---|---|---|
| Witwen- und Witwerrente (80 %) | CHF 1’008 bis CHF 2’016 | CHF 1’024 bis CHF 2’048 |
| Waisenrente (40 %) | CHF 504 bis CHF 1’008 | CHF 512 bis CHF 1’024 |
| Waisenrente bei nur einem Elternteil (60 %) | CHF 756 bis CHF 1’512 | CHF 768 bis CHF 1’536 |
Der Karrierezuschlag erhöht das Durchschnittseinkommen um 100 % bei einem Tod vor dem 23. Altersjahr und sinkt danach schrittweise bis auf 5 % zwischen 39 und 45. Stirbt jemand mit 30 Jahren nach 9 Beitragsjahren mit einem Durchschnittslohn von CHF 50’000 und einem Kind, zählen CHF 65’000 plus die Erziehungsgutschriften. Die Witwenrente beträgt dann CHF 1’822, die Waisenrente CHF 911.
Waisenrenten und Halbwaisenrenten
Jedes Kind, das einen Elternteil verliert, erhält eine Waisenrente von 40 Prozent der Altersrente des verstorbenen Elternteils, bis zum 18. Geburtstag oder bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens bis 25. Wer in der Ausbildung mehr als CHF 30’240 im Jahr verdient, erhält keine Waisenrente. Sterben beide Eltern, erhält das Kind zwei Waisenrenten, zusammen aber höchstens CHF 1’512 pro Monat.
Übersteigen die Renten der Familie das massgebende Einkommen deutlich, werden die Waisenrenten gekürzt (Überversicherung). Ein Beispiel: Die Altersrente der verstorbenen Person hätte CHF 1’817 betragen, die Witwe erhält CHF 1’454 und drei Kinder je CHF 727. Weil die Familie damit CHF 43’620 im Jahr erhielte, mehr als die Grenze von CHF 40’824, sinkt jede Waisenrente auf CHF 649.
Witwenrente der Pensionskasse
Die Pensionskasse zahlt nach BVG mindestens 60 % der vollen Invalidenrente, die der verstorbenen Person versichert war, oder 60 % ihrer laufenden Alters- oder Invalidenrente. Jede Waise erhält 20 %. Witwen und Witwer werden gleich behandelt: Voraussetzung ist, dass sie für mindestens ein Kind unter 18 oder in Ausbildung aufkommen oder mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Sonst gibt es eine Abfindung von drei Jahresrenten, bei CHF 30’000 versicherter Rente also CHF 54’000. Geschiedene erhalten nur etwas, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde. Viele Kassen zahlen mehr als das Minimum und kennen eine Rente für Lebenspartner; massgebend ist das Reglement. Wie hoch die Rente der zweiten Säule ist, zeigt der Pensionskassen-Rechner. Bei einem tödlichen Unfall zahlt zusätzlich die Unfallversicherung, mehr dazu beim Rechner für das Unfalltaggeld.
Witwenrente und eigene Altersrente
Erreicht eine Witwe oder ein Witwer das Referenzalter, zahlt die AHV nur noch eine Rente, und zwar die höhere. Zur eigenen Altersrente kommt ein Verwitwetenzuschlag von 20 %, höchstens bis CHF 2’520. Weil die Altersrente auch eine 13. Rente bringt, vergleicht die AHV die Jahresbeträge. Im Beispiel beträgt die Witwenrente CHF 21’480 im Jahr. Eine eigene Altersrente von CHF 1’400 wird mit dem Zuschlag zu CHF 1’680 und ergibt mit der 13. Rente CHF 21’840: Ausbezahlt wird also die Altersrente. Wie Splitting und Zuschlag bei Ehepaaren im Rentenalter wirken, zeigt der Rechner für die AHV-Rente von Ehepaaren; Ihre eigene Rente schätzen Sie mit dem AHV-Rentenrechner.
Wie es mit der Reform der Witwenrente steht
Der Bundesrat will die Hinterlassenenrenten neu regeln: Statt einer lebenslangen Witwenrente soll der überlebende Elternteil eine Rente erhalten, bis das jüngste Kind 25 ist, unabhängig vom Geschlecht und vom Zivilstand. Der Nationalrat hat der Vorlage im September 2025 zugestimmt und dabei auch die Abschaffung des Verwitwetenzuschlags beschlossen. Die Kommission des Ständerats berät das Geschäft noch. Beschlossen ist nichts: Für 2026 und 2027 gelten die heutigen Regeln, und laufende Renten älterer Hinterlassener sollen nach dem Entwurf weiterlaufen. Was beim Tod eines Ehepartners im Erbrecht gilt, zeigt der Erbteil-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Witwenrente der AHV?
80 % der Altersrente der verstorbenen Person: 2026 zwischen CHF 1’008 und CHF 2’016 pro Monat, ab 2027 CHF 1’024 bis CHF 2’048. Bei Beitragslücken der verstorbenen Person ist sie tiefer. Im Beispiel des Merkblatts 3.03 (Durchschnittseinkommen CHF 55’172 plus Erziehungsgutschriften) beträgt sie CHF 1’790 pro Monat.
Habe ich ohne Kinder Anspruch auf eine Witwenrente?
Witwen ja, wenn sie bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und insgesamt mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Witwer ohne Kinder erhalten keine Witwerrente der AHV, eine Rente der Pensionskasse ist aber möglich.
Wie hoch ist die Halbwaisenrente?
40 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils, 2026 also CHF 504 bis CHF 1’008 pro Monat. Sie wird bis zum 18. Geburtstag bezahlt oder bis zum Ende der Ausbildung, höchstens bis 25.
Wie viel zahlt die Pensionskasse?
Mindestens 60 % der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Altersrente als Witwen- oder Witwerrente und 20 % je Waise. Voraussetzung für die Rente ist ein Kind, für das Sie aufkommen, oder ein Alter von 45 Jahren und 5 Ehejahre; sonst gibt es eine Abfindung von drei Jahresrenten. Viele Pensionskassen zahlen mehr; massgebend ist Ihr Reglement.
Erhalte ich Witwenrente und Altersrente zusammen?
Nein, nur die höhere. Zur eigenen Altersrente kommt aber ein Verwitwetenzuschlag von 20 %, höchstens bis zur Maximalrente von CHF 2’520. Verglichen wird pro Jahr, die 13. AHV-Rente eingerechnet: Eine Altersrente von CHF 1’400 ergibt mit Zuschlag CHF 21’840 im Jahr, mehr als die Witwenrente von CHF 21’480.
Gibt es eine 13. Witwenrente?
Nein. Die 13. AHV-Rente gibt es nur zu Altersrenten. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden zwölfmal im Jahr ausbezahlt. Haben Sie im Rentenalter auch eine eigene Altersrente, vergleicht die Ausgleichskasse die Altersrente mit 20 % Zuschlag und 13. Rente mit der Witwenrente und zahlt die Variante, die im Jahr mehr ergibt.
Wird die lebenslange Witwenrente abgeschafft?
Noch nicht. Die Reform ist im Parlament hängig: Der Nationalrat hat ihr 2025 zugestimmt, die Kommission des Ständerats berät sie noch. Bis zu einem Beschluss gelten die heutigen Regeln.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- AHV/IV Merkblatt 3.03: Hinterlassenenrenten der AHV
- Fedlex: AHVG Art. 23 bis 25, 33, 36, 37 und 41
- Fedlex: BVG Art. 19 bis 22 (Hinterlassenenleistungen)
- BSV: Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten (Überversicherung)
- BSV: Anpassung der Witwen- und Witwerrenten
- Parlament: Geschäft 24.078, Anpassung der Hinterlassenenrenten
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihre AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse, siehe AHV/IV Merkblatt 3.03: Hinterlassenenrenten der AHV. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.