AHV-Rente für Ehepaare berechnen
AHV-Rente für Ehepaare berechnen: Der Rechner ermittelt beide Einzelrenten mit Einkommenssplitting und Erziehungsgutschriften, kürzt sie mit der Plafonierung auf 150 % der Maximalrente und zeigt die 13. AHV-Rente, den Verlauf bis zur zweiten Pensionierung und die Rente nach dem Tod eines Partners. Mit den Werten 2026 und ab 2027, kostenlos und ohne Anmeldung.
Ehepaar
Person 1
Person 2
Gemeinsame Kinder
Getrennter Haushalt
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Inhalt
Wie Sie die AHV-Rente als Ehepaar berechnen
Eine eigentliche Ehepaarrente gibt es in der AHV seit 1997 nicht mehr: Jeder Ehepartner erhält eine eigene Altersrente. Sie wird aber anders berechnet als bei Ledigen, und die Summe der beiden Renten ist begrenzt. Die AHV-Rente eines Ehepaars entsteht deshalb in drei Schritten:
- Die Einkommen aus den Kalenderjahren der Ehe werden zusammengezählt und je zur Hälfte verteilt (Splitting).
- Für jede Person wird mit ihren Beitragsjahren und ihrem Durchschnittseinkommen eine Einzelrente berechnet.
- Liegt die Summe der beiden Einzelrenten über 150 % der Maximalrente, werden beide im gleichen Verhältnis gekürzt.
Plafonierte Rente = eigene Rente × Plafond ÷ (Rente Person 1 + Rente Person 2)
Im Rechner geben Sie für beide Partner das durchschnittliche Einkommen vor und während der Ehe ein, dazu Beitragslücken und die gemeinsamen Kinder. Mit den Standardwerten ergeben sich Einzelrenten von CHF 2’298 und CHF 2’278. Weil die Summe von CHF 4’576 über dem Plafond liegt, zahlt die AHV zusammen CHF 3’860 pro Monat aus, inklusive eines Rentenzuschlags von CHF 80 für die Frau. Kennen Sie Ihre Einzelrenten bereits aus einer Vorausberechnung, wählen Sie «Einzelrenten bekannt».
So funktioniert die Plafonierung
Die Plafonierung kürzt beide Renten proportional. Aus Einzelrenten von CHF 2’000 und CHF 2’100 (CHF 4’100) werden CHF 1’844 und CHF 1’936. Erhalten beide die Maximalrente, bleiben je CHF 1’890. Hat ein Partner Beitragslücken und damit eine Teilrente, sinkt auch der Plafond: Massgebend ist eine Skala aus zwei Dritteln der höheren und einem Drittel der tieferen Rentenskala.
| Rentenskalen | Skala des Plafonds | Plafond 2026 | Plafond ab 2027 |
|---|---|---|---|
| 44 und 44 | 44 | CHF 3’780 | CHF 3’840 |
| 44 und 42 | 44 | CHF 3’780 | CHF 3’840 |
| 44 und 40 | 43 | CHF 3’694 | CHF 3’753 |
| 44 und 33 | 41 | CHF 3’522 | CHF 3’578 |
| 44 und 22 | 37 | CHF 3’179 | CHF 3’229 |
| 40 und 40 | 40 | CHF 3’436 | CHF 3’491 |
Ein Beispiel: Er hat die Maximalrente von CHF 2’520, sie wegen 22 Jahren im Ausland eine Teilrente der Skala 22 von CHF 1’058. Die Summe von CHF 3’578 liegt unter CHF 3’780, aber über dem reduzierten Plafond von CHF 3’179. Die Renten betragen deshalb CHF 2’239 und CHF 940. Viele Rechner übersehen diese Regel und zeigen eine zu hohe Summe. Keine Plafonierung gibt es, wenn der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben ist oder wenn ein Teilvorbezug die Summe unter den Plafond drückt.
Beispiel: Ehepaar mit Splitting und Plafonierung
Das Merkblatt 3.01 rechnet ein Ehepaar vor: Sie ist im Februar 1962 geboren, er im September 1961, verheiratet seit 1984, zwei Kinder (1986 und 1988). Beide haben lückenlos Beiträge bezahlt. Die Einkommen von 1985 bis 2025 werden geteilt, das sind 41 Jahre.
Renten ab Oktober 2026 nach Merkblatt 3.01
| Frau | Mann | |
|---|---|---|
| Ø Erwerbseinkommen mit Splitting | CHF 35’219 | CHF 36’990 |
| Ø Erziehungsgutschriften (je die Hälfte) | CHF 9’494 | CHF 9’278 |
| Massgebendes Einkommen, aufgerundet | CHF 45’360 | CHF 46’872 |
| Einzelrente (Skala 44) | CHF 1’915 | CHF 1’935 |
| Plafoniert: Rente × CHF 3’780 ÷ CHF 3’850 | CHF 1’880 | CHF 1’900 |
| + Rentenzuschlag Übergangsgeneration | CHF 80 | – |
| Monatliche Rente | CHF 1’960 | CHF 1’900 |
Einkommenssplitting und Erziehungsgutschriften
Geteilt werden nur die Einkommen der vollen Kalenderjahre der Ehe, in denen beide in der AHV versichert waren, und nur bis zum 31. Dezember vor dem Jahr, in dem der erste Partner das Referenzalter erreicht. Das Jahr der Heirat und das Jahr einer Scheidung bleiben ungeteilt, ebenso Einkommen nach dem Referenzalter. Das Splitting wird ausgelöst, wenn beide Partner rentenberechtigt sind, bei einer Scheidung oder wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht. Für den Partner mit dem tieferen Lohn steigt die Rente, für den anderen sinkt sie.
Auch die Erziehungsgutschriften von CHF 45’360 pro Jahr mit einem Kind unter 16 werden in den Ehejahren je zur Hälfte angerechnet, und zwar schon dann, wenn erst ein Partner eine Rente bezieht. Im Rechner zählen Kinderjahre vor der Heirat ganz bei der Mutter, wie es ohne andere Vereinbarung gilt.
Auch bei einer Scheidung werden die Einkommen der Ehejahre geteilt. Den Antrag stellen Sie am besten gleich nach der Scheidung bei der Ausgleichskasse; sonst holt sie das Splitting spätestens bei der Rentenberechnung nach. Eine Plafonierung gibt es nach der Scheidung nicht mehr. Wie der Unterhalt nach der Trennung berechnet wird, zeigt der Rechner für den nachehelichen Unterhalt.
Wenn erst ein Ehepartner pensioniert ist
Solange nur ein Partner eine Rente bezieht, gibt es weder Splitting noch Plafonierung: Die Ausgleichskasse rechnet mit den eigenen, ungeteilten Einkommen. Im Beispiel des Merkblatts erhält die Frau ab September 2026 deshalb CHF 1’799. Ab Oktober 2026 werden beide Renten neu berechnet und plafoniert. Die 13. AHV-Rente im Dezember 2026 beträgt für sie anteilig CHF 613: ein Zwölftel aus einem Monat mit der ungeteilten und drei Monaten mit der plafonierten Rente, ohne Zuschlag.
Mit den Standardwerten des Rechners erhält die Frau ab September 2026 vorerst CHF 2’056, danach zusammen mit ihrem Mann CHF 3’860 pro Monat. Ihr Rentenzuschlag von CHF 80 bleibt dabei gleich, obwohl ihr Durchschnittseinkommen mit dem Splitting auf CHF 72’576 steigt: Er wird beim Erreichen des Referenzalters festgelegt und danach nicht mehr angepasst. Hat der erste Partner seine Rente vorbezogen, wird sie beim Rentenbeginn des zweiten nicht neu berechnet, sondern bis zum eigenen Referenzalter nur plafoniert.
Ehe oder Konkubinat im Vergleich
Die Plafonierung gilt nur für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Bei zwei Maximalrenten macht der Unterschied viel aus:
| Zwei Maximalrenten | Ehepaar | Konkubinat |
|---|---|---|
| Pro Monat 2026 | CHF 3’780 | CHF 5’040 |
| Pro Jahr mit 13. AHV-Rente | CHF 49’140 | CHF 65’520 |
| Pro Monat ab 2027 | CHF 3’840 | CHF 5’120 |
| Differenz pro Jahr 2026 | CHF 16’380 | |
Der Vergleich ist trotzdem nicht so einseitig: Verheiratete profitieren vom Splitting der Einkommen, vom Verwitwetenzuschlag, von der Witwen- oder Witwerrente der AHV und meist auch von Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse, die für Konkubinatspaare nur gelten, wenn das Reglement es vorsieht.
Was nach dem Tod des Ehepartners gilt
Stirbt ein Partner, fällt die Plafonierung weg. Die überlebende Person erhält ihre eigene Rente mit Splitting und einem Verwitwetenzuschlag von 20 %, höchstens aber die Maximalrente von CHF 2’520. Im Beispiel des Merkblatts steigt die Rente der Witwe von CHF 1’880 auf CHF 2’298, plus Zuschlag. Hat die überlebende Person auch Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, zahlt die AHV nur die höhere der beiden Renten; die 13. AHV-Rente und ein Zuschlag der Übergangsgeneration zählen dabei zur Altersrente. Das ist vor allem bei Teilrenten wichtig: Hat sie wegen 22 Jahren im Ausland nur eine Rente der Skala 22 von CHF 777, erhält sie nach dem Tod ihres Mannes die Witwenrente von CHF 2’016, zwölfmal im Jahr. Der Rechner vergleicht beide Renten so, wie es die Ausgleichskasse tut. Wer vor dem Rentenalter verwitwet, findet die Leistungen im Rechner für die Witwen- und Witwerrente; was beim Erbe gilt, zeigt der Erbteil-Rechner.
Reformen zum Ehepaar-Plafond
Die Mitte-Initiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» verlangt die Abschaffung des Plafonds. Der Nationalrat hat im September 2025 im Rahmen der Reform der Hinterlassenenrenten beschlossen, den Plafond für neue Renten aufzuheben und im Gegenzug den Verwitwetenzuschlag zu streichen. Die Kommission des Ständerats berät das Geschäft noch. Beschlossen ist nichts: Für 2026 und 2027 gilt die Grenze von 150 %, und der Rechner arbeitet mit diesen Werten.
Ihre Einzelrente ohne Partner berechnen Sie mit dem AHV-Rentenrechner. Wer früher aufhören will, sieht im Rechner für die vorzeitige Pensionierung, wie ein Vorbezug mit der Plafonierung zusammenspielt. Wie gross die Lücke zum heutigen Einkommen ist, zeigt der Rechner für die Vorsorgelücke.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale AHV-Rente für Ehepaare?
Zusammen CHF 3’780 pro Monat (150 % der Maximalrente), ab 1. Januar 2027 CHF 3’840. Mit der 13. AHV-Rente sind das höchstens CHF 49’140 pro Jahr. Ein allfälliger Rentenzuschlag der Übergangsgeneration kommt dazu.
Wie wird die Plafonierung berechnet?
Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten den Plafond, wird jede Rente im Verhältnis gekürzt: eigene Rente × CHF 3’780 ÷ Summe beider Renten. Aus CHF 2’000 und CHF 2’100 werden so CHF 1’844 und CHF 1’936.
Was ist das AHV-Splitting?
Die Einkommen aus den Kalenderjahren der Ehe werden zusammengezählt und je zur Hälfte beiden Ehepartnern angerechnet. Das geschieht, wenn beide das Referenzalter erreichen, bei einer Scheidung oder wenn eine verwitwete Person ins Rentenalter kommt. Das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung werden nicht geteilt.
Wird meine Rente gekürzt, wenn mein Partner noch arbeitet?
Nein. Solange nur Sie eine Altersrente beziehen, gibt es keine Plafonierung und kein Splitting. Beides folgt erst, wenn auch Ihr Partner eine Alters- oder eine Invalidenrente erhält. Im Beispiel des Merkblatts 3.01 erhält die Frau ab September 2026 zuerst CHF 1’799; erst ab Oktober 2026, mit der Rente ihres Mannes, werden beide Renten neu berechnet und plafoniert.
Werden Konkubinatspaare plafoniert?
Nein. Sie können zusammen bis CHF 5’040 pro Monat erhalten, mit der 13. AHV-Rente CHF 65’520 im Jahr statt CHF 49’140 für ein Ehepaar. Dafür gibt es weder Einkommenssplitting noch Verwitwetenzuschlag oder Witwenrente der AHV, und die Pensionskasse zahlt nur eine Partnerrente, wenn das Reglement es vorsieht.
Wird der Zuschlag für Frauen der Übergangsgeneration plafoniert?
Nein. Der Rentenzuschlag für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 wird zusätzlich zur plafonierten Rente ausbezahlt. Er wird beim Erreichen des Referenzalters festgelegt und bleibt gleich, auch wenn das Splitting später ihr Durchschnittseinkommen verändert. Zur 13. AHV-Rente zählt er nicht.
Wird der Ehepaar-Plafond abgeschafft?
Bisher nicht. Der Nationalrat hat 2025 beschlossen, den Plafond für neue Renten aufzuheben; die Kommission des Ständerats hat noch nicht entschieden. Bis auf Weiteres gilt die Grenze von 150 Prozent.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- AHV/IV Merkblatt 3.01: Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (Ziff. 18, 23, 25, 30, 31)
- AHV/IV Merkblatt 3.06: Rentenvorausberechnung
- Fedlex: AHVG Art. 29quinquies, 35 und 35bis
- BSV: Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten (Plafonierung)
- BSV: Kreisschreiben zum Übergangsrecht AHV 21 (Rentenzuschlag), Anhang 3
- Bundesrat: Anpassung der AHV/IV-Renten auf 1. Januar 2027
- Parlament: Geschäft 24.078, Anpassung der Hinterlassenenrenten
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihre AHV-Ausgleichskasse, siehe AHV/IV Merkblatt 3.01: Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (Ziff. 18, 23, 25, 30, 31). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.