AHV-Beitrag bei Frühpensionierung und für Nichterwerbstätige berechnen

Berechnung AHV-Beitrag bei Frühpensionierung: Wer vor dem Referenzalter aufhört zu arbeiten, zahlt weiter AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger. Der Rechner ermittelt Ihren Beitrag aus Vermögen und 20-fachem Renteneinkommen, für Alleinstehende und Ehepaare, mit Vergleichsrechnung bei Teilzeit, Verwaltungskosten und FAK. Mit der Beitragstabelle 2026 und den Werten 2027, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Ihre Situation

Für den Beitrag an die Familienausgleichskasse (nur einige Kantone).

Vermögen und Renten

Gemäss Steuererklärung, ohne Pensionskassenguthaben.
Vorbezogene Altersrente oder Witwen-/Witwerrente.
Weitere Renten und Bezugsdauer
Oder AHV-Vorschuss der Pensionskasse.
Bei Rentenbeginn im Lauf des Jahres.

Eigene Erwerbstätigkeit

Bruttolohn eines Teilzeitjobs; 0, wenn Sie nicht arbeiten.
Verwaltungskosten, Selbständigkeit, Kapitalbezug
In % der AHV/IV/EO-Beiträge.
AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr, z. B. bis zur Geschäftsaufgabe.
Kapital, das Sie statt der Pensionskassenrente beziehen würden. 0 = kein Vergleich.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. So wird der Beitrag berechnet
  2. Vermögen und Renteneinkommen
  3. Beitragstabelle
  4. Ehepaare und Befreiung
  5. Teilzeit und Vergleichsrechnung
  6. Rente oder Kapital
  7. Akonto, Steuermeldung, Kosten
  8. Ende der Beitragspflicht und Lücken
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

So funktioniert die Berechnung des AHV-Beitrags bei Frühpensionierung

Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, bleibt bis zum Referenzalter in der AHV beitragspflichtig, nun aber als nichterwerbstätige Person. Massgebend ist kein Lohn, sondern Ihre wirtschaftliche Lage: das Vermögen und die Renten, die Sie im Beitragsjahr erhalten. Die Ausgleichskasse rechnet so:

  1. Sie nimmt das Reinvermögen am 31. Dezember, wie es die Steuerbehörde meldet.
  2. Das Renteneinkommen des Jahres wird mit 20 multipliziert und zum Vermögen addiert.
  3. Bei Verheirateten zählt für jeden Ehegatten die Hälfte, unabhängig vom Güterstand.
  4. Der Betrag wird auf die nächsttiefere Stufe von CHF 50’000 abgerundet; die Tabelle ergibt den Jahresbeitrag.
  5. Dazu kommen die Verwaltungskosten der Kasse und in einigen Kantonen ein Beitrag an die Familienausgleichskasse.
Basis = Vermögen + 20 × jährliches Renteneinkommen (Ehepaare: je die Hälfte)
Jahresbeitrag = 0,212 % × (Stufe − CHF 50’000) bis zur Stufe CHF 1’750’000
darüber: CHF 3’604 + 0,318 % × (Stufe − CHF 1’750’000)
mindestens CHF 530, höchstens CHF 26’500 pro Jahr

Beispiel: alleinstehend mit Pensionskassenrente

Vermögen am 31. DezemberCHF 400’000
Pensionskassenrente CHF 3’000 × 12 = CHF 36’000, mal 20CHF 720’000
Vermögen + 20 × RenteneinkommenCHF 1’120’000
Abgerundet auf die StufeCHF 1’100’000
Jahresbeitrag AHV/IV/EO gemäss TabelleCHF 2’226.00
Verwaltungskosten 5 %CHF 111.30
Beitrag pro JahrCHF 2’337.30

Der Monatsbeitrag laut Tabelle beträgt CHF 185.50; die Ausgleichskasse stellt die Akontobeiträge vierteljährlich in Rechnung. Ist dieser Mann 62 Jahre alt, zahlt er bis zum Referenzalter 2029 insgesamt rund CHF 8’236. Was die vorzeitige Pensionierung sonst kostet, etwa die Kürzung der AHV-Rente, zeigt der Rechner für die Frühpensionierung.

Was zählt als Vermögen und was als Renteneinkommen?

Weil Zinsen und Dividenden nicht separat zählen, spricht man oft von der AHV-Berechnung nach Vermögen. Zum Reinvermögen gehören Sparkonten, Wertschriften, Liegenschaften zum interkantonalen Repartitionswert, Vermögen mit Nutzniessung und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, abzüglich Schulden. Das Alters- und Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule gehört nicht dazu, solange es nicht bezogen ist.

Zählt zum RenteneinkommenZählt nicht
Pensionskassenrenten, Überbrückungsrenten, AHV-Vorschuss der PensionskasseRenten der Invalidenversicherung
AHV-Renten, auch vorbezogen, mit 13. AHV-Rente und RentenzuschlagErgänzungsleistungen zur AHV und IV
Witwen- und Witwerrenten, Renten aus dem AuslandÜberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegatten (ohne Kinderalimente)Vermögenserträge wie Zinsen und Dividenden
Kranken- und Unfalltaggelder, Stipendien, regelmässige Zuwendungen DritterWaisenrenten mit eigenem Anspruch der Kinder
Mietwert einer unentgeltlich überlassenen WohnungUnterstützung durch Familienangehörige

Massgebend ist das im Beitragsjahr tatsächlich erhaltene Renteneinkommen. Beginnt die Rente im März, zählen zehn Monatsrenten. Nur im Jahr, in dem Sie das Referenzalter erreichen, rechnet die Kasse die Renten der beitragspflichtigen Monate auf ein ganzes Jahr hoch.

Beitragstabelle für Nichterwerbstätige

Die Tabelle gilt in der ganzen Schweiz, ob Sie in Zürich, Bern oder Lugano wohnen. Verwaltungskosten und allfällige FAK-Beiträge hängen von Ihrer Ausgleichskasse bzw. Ihrem Wohnkanton ab. Die letzte Spalte zeigt den Beitrag 2027 für dieselbe Basis.

Vermögen + 20 × Renteneinkommen Jahr 2026 Monat 2026 Jahr 2027
unter CHF 350’000 CHF 530 CHF 44.20 CHF 541
ab CHF 350’000 CHF 636 CHF 53.00 CHF 541
ab CHF 400’000 CHF 742 CHF 61.80 CHF 657.20
ab CHF 450’000 CHF 848 CHF 70.70 CHF 763.20
ab CHF 500’000 CHF 954 CHF 79.50 CHF 869.20
ab CHF 550’000 CHF 1’060 CHF 88.30 CHF 975.20
ab CHF 600’000 CHF 1’166 CHF 97.20 CHF 1’081.20
ab CHF 650’000 CHF 1’272 CHF 106.00 CHF 1’187.20
ab CHF 700’000 CHF 1’378 CHF 114.80 CHF 1’293.20
ab CHF 750’000 CHF 1’484 CHF 123.70 CHF 1’399.20
ab CHF 800’000 CHF 1’590 CHF 132.50 CHF 1’505.20
ab CHF 850’000 CHF 1’696 CHF 141.30 CHF 1’611.20
ab CHF 900’000 CHF 1’802 CHF 150.20 CHF 1’717.20
ab CHF 950’000 CHF 1’908 CHF 159.00 CHF 1’823.20
ab CHF 1’000’000 CHF 2’014 CHF 167.80 CHF 1’929.20
ab CHF 1’050’000 CHF 2’120 CHF 176.70 CHF 2’035.20
ab CHF 1’100’000 CHF 2’226 CHF 185.50 CHF 2’141.20
ab CHF 1’150’000 CHF 2’332 CHF 194.30 CHF 2’247.20
ab CHF 1’200’000 CHF 2’438 CHF 203.20 CHF 2’353.20
ab CHF 1’250’000 CHF 2’544 CHF 212.00 CHF 2’459.20
ab CHF 1’300’000 CHF 2’650 CHF 220.80 CHF 2’565.20
ab CHF 1’350’000 CHF 2’756 CHF 229.70 CHF 2’671.20
ab CHF 1’400’000 CHF 2’862 CHF 238.50 CHF 2’777.20
ab CHF 1’450’000 CHF 2’968 CHF 247.30 CHF 2’883.20
ab CHF 1’500’000 CHF 3’074 CHF 256.20 CHF 2’989.20
ab CHF 1’550’000 CHF 3’180 CHF 265.00 CHF 3’095.20
ab CHF 1’600’000 CHF 3’286 CHF 273.80 CHF 3’201.20
ab CHF 1’650’000 CHF 3’392 CHF 282.70 CHF 3’307.20
ab CHF 1’700’000 CHF 3’498 CHF 291.50 CHF 3’413.20
ab CHF 1’750’000 CHF 3’604 CHF 300.30 CHF 3’519.20
ab CHF 2’000’000 CHF 4’399 CHF 366.60 CHF 4’261.20
ab CHF 2’500’000 CHF 5’989 CHF 499.10 CHF 5’851.20
ab CHF 3’000’000 CHF 7’579 CHF 631.60 CHF 7’441.20
ab CHF 4’000’000 CHF 10’759 CHF 896.60 CHF 10’621.20
ab CHF 5’000’000 CHF 13’939 CHF 1’161.60 CHF 13’801.20
ab CHF 6’000’000 CHF 17’119 CHF 1’426.60 CHF 16’981.20
ab CHF 7’000’000 CHF 20’299 CHF 1’691.60 CHF 20’161.20
ab CHF 8’000’000 CHF 23’479 CHF 1’956.60 CHF 23’341.20
ab CHF 8’950’000 CHF 26’500 CHF 2’208.30 CHF 26’362.20

Ab 2027 beginnt die erste Stufe bei CHF 360’000 statt CHF 350’000; die Stufen liegen deshalb um CHF 10’000 verschoben. Der Mindestbeitrag steigt auf CHF 541, der Höchstbeitrag auf CHF 27’050. Bei gleicher Basis zahlt man oft etwas weniger: Für CHF 1’500’000 sind es CHF 3’074 im 2026 und CHF 2’989.20 im 2027.

Halbes Vermögen für Ehepaare und Befreiung durch den Ehepartner

Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern zahlt jeder Ehegatte auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens. Im Jahr der Heirat gelten Sie das ganze Jahr als verheiratet, im Jahr der Scheidung das ganze Jahr als nicht verheiratet. Nach dem Tod des Ehepartners gilt ab dem Folgemonat das eigene Vermögen.

Ein Ehepaar mit CHF 800’000 Vermögen und CHF 110’000 Renten im Jahr kommt auf CHF 1’500’000 pro Person und damit auf CHF 3’074 Jahresbeitrag. Im Kanton St. Gallen kommen 20 % des AHV-Anteils für die Familienausgleichskasse (CHF 504.60) und 3 % Verwaltungskosten (CHF 92.20) dazu: CHF 3’670.80 pro Ehegatte, CHF 7’341.60 für beide.

Diese Beiträge entfallen, wenn ein Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1’060 einzahlt, Arbeitgeberanteil inbegriffen. Arbeitet die Ehefrau im Beispiel Teilzeit für CHF 24’000 im Jahr, zahlt sie CHF 2’544.00. Das ist mehr als die Hälfte ihres eigenen Nichterwerbstätigenbeitrags (CHF 1’537.00): Beide zahlen keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr. Die Befreiung gilt auch, wenn der Ehepartner nach dem Referenzalter weiterarbeitet. Erziehungsgutschriften befreien dagegen nicht.

Die Vergleichsrechnung bei Teilzeit nach der Frühpensionierung

Wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeitet, gilt als nicht dauernd voll erwerbstätig. Die Ausgleichskasse vergleicht dann die Beiträge auf dem Lohn, inklusive Arbeitgeberanteil, mit dem Beitrag als Nichterwerbstätiger. Erreichen sie die Hälfte davon und mindestens CHF 530, gelten Sie als erwerbstätig. Sonst zahlen Sie wie Nichterwerbstätige und können die bereits bezahlten Lohnbeiträge anrechnen lassen. Den Mindestbeitrag müssen auch Vollzeitangestellte erreichen: Wer im Jahr weniger als CHF 530 einzahlt, also weniger als CHF 5’000 Lohn hat, gilt als nichterwerbstätig. Im Jahr, in dem Sie das Referenzalter erreichen, zählen nur die Beiträge bis zum Ende dieses Monats, und als dauernd gilt die Arbeit schon ab drei Vierteln der beitragspflichtigen Monate.

Beispiel: Ehemann mit 10-Prozent-Pensum

Vermögen CHF 500’000 + Renten CHF 75’000 × 20, davon die HälfteCHF 1’000’000
Beitrag als NichterwerbstätigerCHF 2’014.00
Beiträge auf CHF 8’000 Lohn (10,6 %)CHF 848.00
Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags: nicht erreichtCHF 1’007.00
Anrechnung der Lohnbeiträge−CHF 848.00
Noch zu zahlen, plus VerwaltungskostenCHF 1’166.00

Weil der Ehemann nicht als erwerbstätig gilt, befreit er seine Frau nicht: Sie zahlt ebenfalls CHF 2’014.00. Für unseren Alleinstehenden mit CHF 400’000 Vermögen würde ein Teilzeitlohn ab CHF 10’500 im Jahr genügen. Wie viele Stunden das sind, rechnen Sie mit dem Pensum-Rechner nach.

Wie Rente oder Kapital aus der Pensionskasse die AHV-Beiträge verändert

Eine Rente zählt 20-fach, ein bezogenes Kapital nur einmal als Vermögen. Bezieht unser Beispielmann statt der Rente von CHF 3’000 im Monat ein Kapital von CHF 600’000, sinkt seine Basis auf CHF 1’000’000 und der Beitrag auf CHF 2’114.70 im Jahr. Das Kapital wird mit den Jahren kleiner, wenn Sie davon leben, und der Beitrag sinkt mit.

Die AHV-Beiträge sind aber nur ein Punkt: Rente und Kapital werden unterschiedlich besteuert, und die Rente ist lebenslang garantiert. Wie hoch die Rente aus Ihrem Guthaben wäre, zeigt der Rechner für die Pensionskassenrente.

Akontobeiträge, Steuermeldung und Verwaltungskosten

Die Ausgleichskasse setzt zuerst Akontobeiträge fest, gestützt auf Ihre Angaben zu Vermögen und Renten. Sie sind vierteljährlich zu zahlen, spätestens zehn Tage nach Quartalsende. Definitiv werden die Beiträge erst, wenn die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung vorliegt; die Kasse verlangt dafür eine Steuermeldung und verrechnet die Differenz. Freiwillig höhere Beiträge sind nicht möglich. Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 Prozent der definitiven Beiträge, schulden Sie auf der Differenz 5 Prozent Verzugszins, und zwar ab dem 1. Januar des übernächsten Jahres.

Zu den Beiträgen kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 %; den Satz legt jede Kasse selbst fest. Einige Kantone verlangen zusätzlich einen Beitrag an die Familienausgleichskasse in Prozent der AHV-Beiträge, sofern diese den Mindestbeitrag übersteigen: Glarus 20 %, Solothurn 15 %, Appenzell Ausserrhoden 20 %, St. Gallen 20 %, Thurgau 27,2 %, Tessin 25 %. Im Tessin wird er auf den gesamten AHV/IV/EO-Beiträgen erhoben, in Appenzell Ausserrhoden nur auf dem Teil über dem Mindestbeitrag. Der Rechner wählt den Satz nach Ihrem Wohnkanton.

Bis wann müssen Sie zahlen und wie vermeiden Sie Beitragslücken?

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Für Männer und für Frauen ab Jahrgang 1964 liegt es bei 65 Jahren; Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 erreichen es mit 64 Jahren und 3 Monaten (1961), 64 Jahren und 6 Monaten (1962), 64 Jahren und 9 Monaten (1963). Im letzten Jahr zahlen Sie nur für die Monate bis dahin: Wer im März das Referenzalter erreicht und CHF 600’000 Vermögen sowie CHF 3’000 Rente im Monat hat, zahlt 3 Monatsbeiträge zu CHF 220.80, also CHF 662.40.

Für eine volle AHV-Rente braucht es 44 Beitragsjahre, für Frauen bis Jahrgang 1963 43. Jedes fehlende Jahr kürzt die Rente um mindestens einen 44-stel, ein Leben lang. Nachzahlen lassen sich Beiträge nur für die letzten fünf Jahre. Wer sich im Jahr des 58. Geburtstags oder später pensionieren lässt, bleibt bei seiner bisherigen Ausgleichskasse; sonst melden Sie sich bei der Kasse Ihres Wohnkantons. Ihre künftige Rente schätzt der AHV-Rentenrechner, die Lücke im Alter der Rechner für die Vorsorgelücke. Waren Sie bis zur Geschäftsaufgabe selbständig, berechnen Sie diese Beiträge mit dem Rechner für AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden.

Häufige Fragen

Muss ich nach der Frühpensionierung noch AHV-Beiträge zahlen?

Ja. Bis Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen, zahlen Sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Fehlen Beitragsjahre, wird Ihre AHV-Rente lebenslang gekürzt. Mit CHF 400’000 Vermögen und CHF 3’000 Pensionskassenrente im Monat sind es CHF 2’337.30 im Jahr. Melden Sie sich bei der Ausgleichskasse, wenn diese Sie nicht von selbst erfasst.

Wie hoch ist der AHV-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige?

CHF 530 pro Jahr, ab 2027 CHF 541, jeweils zuzüglich Verwaltungskosten von höchstens 5 %. Den Mindestbeitrag zahlt, wessen Vermögen plus 20-faches Renteneinkommen unter CHF 350’000 liegt (2027: CHF 360’000). Der Höchstbeitrag beträgt CHF 26’500 ab CHF 8’950’000 (2027: CHF 27’050 ab CHF 9’160’000).

Zählt das Pensionskassenguthaben zum Vermögen?

Nein, solange es in der Pensionskasse oder auf einem Freizügigkeitskonto liegt. Ein bezogenes Kapital gehört ab dem Bezug zum Vermögen und zählt einfach, eine Rente zählt 20-fach. Bezieht der Beispielmann statt CHF 3’000 Rente im Monat ein Kapital von CHF 600’000, sinkt sein Beitrag von CHF 2’337.30 auf CHF 2’114.70 im Jahr.

Muss ich zahlen, wenn mein Ehepartner noch arbeitet?

Nein, wenn er oder sie im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens CHF 1’060 pro Jahr einzahlt, Arbeitgeberanteil inbegriffen. Das entspricht einem Jahreslohn von CHF 10’000. Arbeitet der Ehepartner Teilzeit, muss er zusätzlich die Vergleichsrechnung bestehen. Arbeitet er nach dem Referenzalter weiter, befreit er Sie ebenfalls, ohne Vergleichsrechnung.

Reicht ein Teilzeitjob, um die Beiträge zu sparen?

Ja, wenn die Beiträge auf dem Lohn (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen 10,6 %) mindestens die Hälfte Ihres Nichterwerbstätigenbeitrags und mindestens CHF 530 erreichen. Mit CHF 400’000 Vermögen und CHF 3’000 Rente im Monat genügt ein Jahreslohn ab CHF 10’500.

Zählt eine vorbezogene AHV-Rente als Renteneinkommen?

Ja, wie die 13. AHV-Rente, der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration und Überbrückungsrenten der Pensionskasse. Eine vorbezogene Rente von CHF 1’800 im Monat ergibt mit der 13. Rente CHF 23’400 im Jahr, also CHF 468’000 zusätzlich zum Vermögen. IV-Renten, Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zählen nicht.

Wann sind die Beiträge definitiv?

Nach der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung des Beitragsjahres, oft ein bis zwei Jahre später. Bis dahin zahlen Sie vierteljährliche Akontobeiträge, im Beispiel rund CHF 584.35 pro Quartal; danach verrechnet die Ausgleichskasse die Differenz. Decken die Akontobeiträge weniger als 75 Prozent, kostet die Differenz 5 Prozent Verzugszins.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihre AHV-Ausgleichskasse, siehe AHV/IV Merkblatt 2.03: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.