AHV-Beiträge und Lohnkosten berechnen

AHV-Beiträge berechnen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der Rechner zeigt jeden Beitrag einzeln, AHV/IV/EO, ALV, Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten, Unfallversicherung und Pensionskasse, und daraus die gesamten Lohnkosten pro Monat, pro Jahr und pro Arbeitsstunde. Auch für Rentner, kleine Löhne und Angestellte im Privathaushalt. Mit den Werten 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Lohn

Ohne Kinderzulagen und Spesen.
Unter 8 Stunden keine NBU.
40 Jahre im 2026.
FAK der kantonalen Kasse: 1,025 %, dazu allfällige kantonale Beiträge.

Versicherungen und Kosten

In % der AHV/IV/EO-Beiträge.
Bezahlt der Arbeitgeber.
Prämie des Unfallversicherers.
Gesamtprämie, freiwillig.
Minimum: Altersgutschrift je zur Hälfte, ohne Risikobeiträge.
Bonus, Naturallohn, Dauer und Lohnsumme
Gratifikation, Prämien: AHV-pflichtig.
Kost und Logis voll: CHF 990 pro Monat.
Im Jahr 2026.
Für die Lohnsumme des Betriebs.
Kosten pro Arbeitsstunde
An Arbeitstagen, je nach Kanton.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. AHV-Beiträge auf dem Lohn
  2. Was der Arbeitgeber dazuzahlt
  3. Welcher Lohn AHV-pflichtig ist
  4. Beiträge nach dem Referenzalter
  5. Kleine Löhne und Hausdienst
  6. Lohnkosten pro Stunde
  7. Lohnsumme und Lohndeklaration
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

AHV-Beiträge berechnen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Auf jedem Lohn erhebt die AHV-Ausgleichskasse Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Arbeitgeber zieht den Anteil der angestellten Person vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil. Die Sätze sind in der ganzen Schweiz gleich, ob die Firma in Zürich, Bern oder St. Gallen abrechnet. Kantonal verschieden sind der Beitrag an die Familienausgleichskasse und in einigen Kantonen kleine Zusatzbeiträge, an denen sich teils auch die angestellte Person beteiligt, etwa in der Waadt 0,09 % für die Ergänzungsleistungen für Familien oder in Genf 0,029 % für die kantonale Mutterschaftsversicherung. Wer die AHV-Abgaben auf einem Lohn berechnen will, findet alle Sätze in dieser Übersicht:

VersicherungArbeitnehmerArbeitgeberGrundlage
AHV4,35 %4,35 %ganzer Lohn
IV0,7 %0,7 %ganzer Lohn
EO0,25 %0,25 %ganzer Lohn
ALV1,1 %1,1 %bis CHF 148’200 pro Jahr
Familienausgleichskassenur Wallis: 0,13 %1,025 % bis 2,75 %ganzer Lohn, je nach Kanton
Kantonale Zusatzbeiträge0 bis 0,09 %0 bis 0,3 %je nach Kanton
Verwaltungskostenkeinebis 5 %der AHV/IV/EO-Beiträge

Bei CHF 6’500 Monatslohn betragen die AHV/IV/EO-Beiträge CHF 344.50 für die angestellte Person und gleich viel für den Arbeitgeber, zusammen CHF 689.00. Für die ALV sind es je CHF 71.50. Auf dem Lohnteil über CHF 148’200 pro Jahr wird seit 2023 kein ALV-Beitrag mehr erhoben.

Den Nettolohn mit allen Abzügen, Quellensteuer und Kinderzulagen zeigt der Lohnrechner. Selbständigerwerbende zahlen ihre persönlichen Beiträge nach einer eigenen Skala, siehe AHV-Beiträge für Selbständige; wer nicht erwerbstätig ist, rechnet mit dem Rechner für Nichterwerbstätige. Freiwillige AHV-Beiträge zahlen Auslandschweizer, die ausserhalb der EU und der EFTA leben und sich weiterversichern: 10,1 % des Erwerbseinkommens für AHV und IV, ohne Erwerbstätigkeit CHF 1’010 bis CHF 25’250 im Jahr, dazu 5 % Verwaltungskosten.

Was der Arbeitgeber zum Lohn dazuzahlt

Zu den Lohnnebenkosten gehören neben AHV/IV/EO und ALV die Familienausgleichskasse (im Kanton Zürich 1,025 %), die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, die Prämie für die Berufsunfallversicherung, mindestens die Hälfte der Pensionskassenbeiträge und je nach Vertrag ein Teil der Krankentaggeldversicherung. Die NBU-Prämie zahlt in der Regel die angestellte Person. Den Arbeitgeberanteil berechnet der Rechner für jede Versicherung einzeln; kantonale Berufsbildungsfonds sind nicht eingerechnet, weil Lehrbetriebe und Mitglieder eines Branchenfonds davon befreit sind.

Beispiel: CHF 6’500 × 13 im Kanton Zürich, 40 Jahre, Arbeitgeberkosten im Jahr

JahreslohnCHF 84’500.00
AHV/IV/EO 5,3 %+CHF 4’478.50
ALV 1,1 %+CHF 929.50
Familienausgleichskasse 1,025 %+CHF 866.15
Verwaltungskosten 4,75 % (Tarif SVA Zürich)+CHF 425.45
Berufsunfall 0,1 %+CHF 84.50
Krankentaggeld, Anteil Arbeitgeber+CHF 422.50
Pensionskasse (BVG-Minimum, Hälfte)+CHF 2’902.00
Lohnkosten pro JahrCHF 94’608.60

Die Lohnnebenkosten betragen in diesem Beispiel 12 % des Bruttolohns. Ohne Krankentaggeld und mit dem Höchstsatz bei den Verwaltungskosten sind es 11,5 %. Mit zwölf Monatslöhnen, ebenfalls ohne Krankentaggeld und mit dem Höchstsatz, kostet ein Monatslohn so viel:

Bruttolohn pro MonatArbeitgeberbeiträgeLohnkosten pro MonatZuschlag
CHF 4’000CHF 411.95CHF 4’411.9510,3 %
CHF 5’000CHF 542.50CHF 5’542.5010,9 %
CHF 6’500CHF 738.35CHF 7’238.3511,4 %
CHF 8’000CHF 912.15CHF 8’912.1511,4 %
CHF 10’000CHF 1’073.25CHF 11’073.2510,7 %
CHF 15’000CHF 1’444.20CHF 16’444.209,6 %

Die Verwaltungskosten legt jede Ausgleichskasse selbst fest. Die SVA Zürich verlangt 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge, ab CHF 7’500 Beitragssumme 4,75 % und ab CHF 500’000 noch 0,7 %. Rechner, die Verwaltungskosten von mehr als 0,53 % des Lohns ansetzen, liegen über dem gesetzlichen Höchstsatz. Für die Pensionskasse zählt der koordinierte Lohn, also der Jahreslohn minus CHF 26’460 Koordinationsabzug; den Beitrag im Detail zeigt der BVG-Rechner.

Den Beitrag an die Familienausgleichskasse zahlt der Arbeitgeber auf dem ganzen AHV-pflichtigen Lohn, ohne Obergrenze. Die kantonalen Ausgleichskassen verlangen 2026 diese Sätze:

KantonFAK ArbeitgeberKantonFAK Arbeitgeber
Zürich1,025 % Schaffhausen1,3 %
Bern1,5 % Appenzell Ausserrhoden1,6 %
Luzern1,35 % Appenzell Innerrhoden1,6 %
Uri1,7 % St. Gallen1,8 %
Schwyz1,3 % Graubünden1,5 %
Obwalden1,4 % Aargau1,45 %
Nidwalden1,5 % Thurgau1,4 %
Glarus1,4 % Tessin1,6 %
Zug1,35 % Waadt2,37 %
Freiburg2,27 % Wallis2,5 %
Solothurn1,25 % Neuenburg1,8 %
Basel-Stadt1,65 % Genf2,22 %
Basel-Landschaft1,3 % Jura2,75 %

Verbandsausgleichskassen haben eigene Sätze. Diese tragen Sie im Rechner unter «Eigener FAK-Satz» ein; den Beitrag der Arbeitnehmer im Wallis rechnet der Rechner trotzdem mit.

Welcher Lohn ist AHV-pflichtig?

Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn erhoben. Dazu gehört alles, was die angestellte Person für ihre Arbeit erhält: Grundlohn, 13. Monatslohn, Boni und Gratifikationen, Überstunden-, Nacht- und Sonntagszuschläge, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit sowie der Naturallohn. Volle Kost und Logis werden mit CHF 990 pro Monat bewertet. Auch der Privatanteil am Geschäftsauto zählt dazu.

Nicht AHV-pflichtig sind Kinder- und Ausbildungszulagen, Spesen für tatsächliche Auslagen, Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung sowie die reglementarischen Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse. Im Rechner tragen Sie Bonus und Naturallohn unter «Bonus, Naturallohn, Dauer und Lohnsumme» ein; die Aufstellung zeigt dann den AHV-pflichtigen Jahreslohn.

Wie der Privatanteil für ein Geschäftsauto berechnet wird, zeigt der Rechner für den Privatanteil.

AHV-Beiträge nach dem Referenzalter

Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, aber nur auf dem Lohn über dem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat oder CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. ALV-Beiträge fallen weg. Bei einem Jahreslohn von CHF 80’000 sind CHF 63’200 beitragspflichtig, der Abzug für AHV/IV/EO beträgt CHF 3’349.60. Dauert die Anstellung nicht das ganze Jahr, gilt der Freibetrag für jeden angefangenen Monat. Im Jahr, in dem Sie das Referenzalter erreichen, zählt er erst für den Lohn ab dem folgenden Monat. Rentnerinnen und Rentner können auf den Freibetrag verzichten, um eine Beitragslücke zu schliessen oder ihre Rente zu erhöhen; sie müssen das dem Arbeitgeber spätestens mit der ersten Lohnzahlung des Jahres mitteilen. Wer die AHV-Rente vor dem Referenzalter vorbezieht oder frühpensioniert ist, hat bis zum Referenzalter keinen Freibetrag und zahlt weiterhin ALV-Beiträge.

Kleine Löhne, Minijobs und Hausdienst

Verdient jemand bei einem Arbeitgeber höchstens CHF 2’500 im Jahr, werden AHV- und ALV-Beiträge nur auf Verlangen der angestellten Person erhoben. Diese Ausnahme gilt nicht für Angestellte in Privathaushalten und in Kultur- und Medienbetrieben. Jugendliche zahlen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 17 werden, keine Beiträge.

Wer eine Putzfrau, eine Kinderbetreuerin oder eine Haushaltshilfe beschäftigt, muss sie bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden und ab dem ersten Franken abrechnen. Ausgenommen sind nur junge Leute bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag, die nicht mehr als CHF 750 im Jahr verdienen. Bei CHF 30.00 pro Stunde und 4 Stunden pro Woche zahlt die Haushaltshilfe CHF 399.35 im Jahr, der Haushalt als Arbeitgeber CHF 496.35 plus die Prämie der obligatorischen Unfallversicherung. Unter 8 Wochenstunden genügt eine Versicherung gegen Berufsunfälle. Wird im Stundenlohn bezahlt, gehört die Ferienentschädigung dazu, bei 4 Wochen Ferien 8,33 %; auch sie ist AHV-pflichtig. Für Löhne bis CHF 22’680 pro Person gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren, das auch die Quellensteuer umfasst.

Lohnkosten pro Stunde für Arbeitgeber

Für Offerten und Stundensätze zählt, was eine produktive Arbeitsstunde kostet. Dazu teilt der Rechner die Lohnkosten des Jahres durch die Stunden ohne Ferien und Feiertage. Bei CHF 6’500 mal 13, 42 Wochenstunden, 5 Wochen Ferien und 9 Feiertagen bleiben 1’898,4 produktive Stunden. Eine Stunde kostet so CHF 49.63, davon CHF 44.51 Lohn. Krankheitstage, Weiterbildung und Leerzeiten senken die produktiven Stunden weiter. Wie sich Monats- und Stundenlohn umrechnen lassen, zeigt der Stundenlohnrechner.

Lohnsumme, Akontobeiträge und Lohndeklaration

Die Ausgleichskasse erhebt während des Jahres Akontobeiträge auf der voraussichtlichen Lohnsumme. Massgebend ist die Jahreslohnsumme, also alle AHV-pflichtigen Löhne des Betriebs in einem Kalenderjahr. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200’000 zahlen Arbeitgeber vierteljährlich, darüber monatlich, jeweils bis zum 10. Tag nach Ende der Periode. Nach dem Jahresende reichen sie bis zum 30. Januar die Lohndeklaration ein; die Kasse verrechnet dann die Differenz. Für die Beispielperson gehen CHF 12’130.00 im Jahr an die Ausgleichskasse, rund CHF 3’032.50 pro Quartal. Unter «Personen mit diesem Lohn» berechnet der Rechner die Lohnsumme für mehrere gleich bezahlte Angestellte. Wird zu spät bezahlt, verlangt die Kasse Verzugszins.

Häufige Fragen

Wie viel AHV wird vom Lohn abgezogen?

5,3 % für AHV, IV und EO, dazu 1,1 % für die Arbeitslosenversicherung bis CHF 148’200 Jahreslohn. Der Arbeitgeber zahlt nochmals gleich viel. Bei CHF 6’500 im Monat sind es CHF 344.50 AHV/IV/EO und CHF 71.50 ALV, zusammen CHF 416.00. Je nach Betrieb gehen vom Lohn zusätzlich die Prämie für Nichtberufsunfälle, der Pensionskassenbeitrag und ein Anteil am Krankentaggeld ab.

Wie viel kostet ein Angestellter den Arbeitgeber zusätzlich?

Mit AHV/IV/EO, ALV, Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten, Berufsunfall und BVG-Minimum rechnen Sie bei 40 Jahren je nach Lohnhöhe mit etwa 9 bis 12 Prozent des Bruttolohns; mit dem Alter steigt der Pensionskassenbeitrag. Bei CHF 6’500 mal 13 und 40 Jahren sind es CHF 9’708.50 im Jahr. Eine Pensionskasse über dem Minimum und ein Krankentaggeld erhöhen die Kosten.

Sind Kinderzulagen und Spesen AHV-pflichtig?

Nein. Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Spesen für tatsächliche Auslagen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Der 13. Monatslohn, Boni, Überstunden- und Nachtzuschläge, Ferienentschädigung und Naturallohn sind dagegen AHV-pflichtig. Volle Kost und Logis zählen mit CHF 990 pro Monat, der Privatanteil am Geschäftsauto mit 0,9 % des Kaufpreises pro Monat.

Muss ich als AHV-Rentner noch Beiträge zahlen?

Ja, aber nur auf dem Lohn über dem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat oder CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. ALV-Beiträge fallen keine mehr an. Bei CHF 80’000 Jahreslohn beträgt der Abzug CHF 3’349.60. Sie können auf den Freibetrag verzichten, um Ihre Rente zu verbessern. Wer die AHV-Rente vorbezieht, hat bis zum Referenzalter keinen Freibetrag.

Muss ich für meine Putzfrau AHV abrechnen?

Ja. Im Privathaushalt sind Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet. Ausgenommen sind nur junge Angestellte bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag mit höchstens CHF 750 Lohn im Jahr. Zudem müssen Sie die Person bei einem privaten Unfallversicherer versichern. Bei CHF 30.00 pro Stunde und 4 Stunden pro Woche zahlt der Haushalt CHF 496.35 Arbeitgeberbeiträge im Jahr.

Was gilt bei einem Minijob unter CHF 2’500?

Verdient jemand bei einem Arbeitgeber höchstens CHF 2’500 im Jahr, werden AHV- und ALV-Beiträge nur auf Verlangen der angestellten Person erhoben. Das gilt nicht für den Privathaushalt und nicht für Kultur- und Medienbetriebe. Verlangt sie die Beiträge, gehen bei CHF 2’500 Jahreslohn CHF 160.00 AHV/IV/EO und ALV vom Lohn ab. Die Unfallversicherung ist in jedem Fall obligatorisch.

Wie hoch sind die Verwaltungskosten der AHV?

Jede Ausgleichskasse hat ihren eigenen Tarif, höchstens aber 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge. Die Verwaltungskosten trägt allein der Arbeitgeber. Bei CHF 6’500 mal 13 betragen die AHV/IV/EO-Beiträge CHF 8’957.00 im Jahr: Mit dem Höchstsatz kommen CHF 447.85 dazu, mit dem Tarif der SVA Zürich (4,75 %) CHF 425.45. Grosse Betriebe zahlen deutlich weniger.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihre AHV-Ausgleichskasse, siehe AHV/IV Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.