Ferienauszahlung berechnen

Auszahlung der Ferien bei Austritt: Der Rechner ermittelt Ihre Restferien bis zum letzten Arbeitstag und macht die Berechnung in Franken mit dem Tageslohn inklusive 13. Monatslohn, auch bei Teilzeit, Stundenlohn und zu viel bezogenen Ferien. Mit den Regeln 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Austritt und Ferien

Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses.
Meist der 1. Januar.
Mindestens 4 Wochen, bis 20 Jahre 5.
Bei Teilzeit an weniger Tagen.
Im laufenden Ferienjahr.
Offene Ferien früherer Jahre.

Lohn

Ohne 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen.
Ohne Regel im Vertrag oder GAV rechnet das Arbeitsgericht Zürich mit 21,75 Arbeitstagen pro Monat.
Eintritt, Zulagen, Kürzung und Freistellung
Nur bei Eintritt im laufenden Jahr.
Durchschnitt der letzten 12 Monate: Schicht, Nacht, Provision.
100 % entspricht einem vollen Monatslohn.
Ferientage, um die gekürzt wird.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. Berechnung der Ferienauszahlung
  2. Wann Ferien ausbezahlt werden
  3. Restferien bis zum Austritt
  4. Wert eines Ferientags
  5. 13. Monatslohn und Zulagen
  6. Kündigungsfrist und Freistellung
  7. Zu viel bezogene Ferien
  8. Teilzeit und Stundenlohn
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Berechnung der Ferienauszahlung bei Austritt

Endet ein Arbeitsverhältnis, werden alle Forderungen fällig (Art. 339 OR), auch der Lohn für Ferientage, die Sie nicht mehr beziehen konnten. In Deutschland spricht man von der Auszahlung der Urlaubstage, gemeint ist dasselbe. Die Berechnung der Auszahlung hat zwei Schritte: Zuerst bestimmen Sie, wie viele Ferientage bis zum Austritt noch offen sind. Dann multiplizieren Sie diese Tage mit dem Lohn, der auf einen Ferientag entfällt.

Restferien = Anspruch bis zum Austritt − Kürzung − bezogene Tage + Übertrag aus Vorjahren
Wert eines Ferientags = (Monatslohn + Anteil 13. Monatslohn + regelmässige Zulagen) ÷ 21,75
Ferienauszahlung brutto = Restferien × Wert eines Ferientags

Die Regeln gelten in der ganzen Schweiz, denn sie stehen im OR. Abweichende Ansätze kennen einzelne Gesamtarbeitsverträge: Der L-GAV des Gastgewerbes etwa rechnet mit 1/30 des Monatslohns pro Kalendertag.

Wann dürfen Ferien ausbezahlt werden?

Ferien dienen der Erholung. Deshalb dürfen sie während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld oder andere Leistungen ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR), auch nicht auf Ihren Wunsch. Eine Ausnahme gilt nur für Angestellte mit sehr unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn, deren Ferienlohn als Zuschlag mit jedem Lohn bezahlt wird.

Nach der Kündigung sollen die Restferien wenn möglich noch in der Kündigungsfrist bezogen werden. Ausbezahlt wird, was bis zum Austritt nicht mehr bezogen werden kann oder dessen Bezug nicht zumutbar ist. Werden Sie fristlos und ungerechtfertigt entlassen, stehen Ihnen auch die Ferien bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu (Art. 337c OR). Tragen Sie dann dieses Datum als Austritt ein, genau so wie im Urteil des Bundesgerichts weiter unten.

Restferien bis zum Austritt berechnen

Ihr Ferienanspruch bei Kündigung richtet sich nach der Dauer der Anstellung im laufenden Ferienjahr: Wer im Laufe des Jahres austritt, erhält nur den entsprechenden Teil der Jahresferien (Art. 329a Abs. 3 OR). Davon ziehen Sie die bereits bezogenen Tage ab und zählen offene Ferien aus früheren Jahren dazu.

Beispiel: Austritt am 30.09.2026, Monatslohn CHF 6’500 mit 13. Monatslohn

Jahresanspruch (5 Wochen)25 Tage
Anspruch bis zum Austritt (273 von 365 Tagen)18,7 Tage
Bereits bezogen−15 Tage
Restferien3,7 Tage
Wert eines Ferientags (CHF 6’500 × 13 ÷ 12 ÷ 21,75)CHF 323.75
Ferienauszahlung bruttoCHF 1’197.90

Rechnet der Arbeitgeber mit Monaten zu 30 Tagen, ergibt sich ein Anspruch von 18,75 Tagen und eine Auszahlung von CHF 1’214.05. Den Tageslohn und den Betrag rundet der Rechner auf 5 Rappen, wie das Bundesgericht in seiner Rechnung.

Wurden Ihre Ferien wegen langer Abwesenheit gekürzt, tragen Sie die Kürzung unter «Eintritt, Zulagen, Kürzung und Freistellung» ein. Wie viele Tage das sind und wie der Anspruch im ganzen Jahr aussieht, zeigt der Rechner zum Ferienanspruch. Das Austrittsdatum ergibt sich aus der Kündigungsfrist.

So wird der Wert eines Ferientags berechnet

Für die Ferien schuldet der Arbeitgeber den gesamten darauf entfallenden Lohn (Art. 329d Abs. 1 OR). Weil die Monate unterschiedlich viele Arbeitstage haben, rechnet man mit einem Durchschnitt: 260 oder 261 Arbeitstage pro Jahr, geteilt durch 12. Ohne besondere Regel im Vertrag rechnet das Arbeitsgericht Zürich mit 21,75 Arbeitstagen pro Monat. Für die Auszahlung aus dem Beispiel oben ergeben die gängigen Methoden:

MethodePro FerientagAuszahlung
Monatslohn ÷ 21,75 (Arbeitsgericht Zürich)CHF 323.75CHF 1’197.90
Monatslohn ÷ 21,7 (Bundesgericht 4A_161/2016)CHF 324.50CHF 1’200.65
Monatslohn ÷ 21,67 (260 Arbeitstage ÷ 12)CHF 325.00CHF 1’202.50
Jahreslohn ÷ (260 − Ferientage), NachperiodenmethodeCHF 359.55CHF 1’330.35

Die Nachperiodenmethode teilt den Jahreslohn nur durch die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Das ergibt bei 4 Wochen den bekannten Satz von 8,33 %. Das Arbeitsgericht Zürich hält in seinem Merkblatt fest, dass dieser Satz nur für eine Periode ohne bezogene Ferien stimmt. Für Restferien im Monatslohn hat das Bundesgericht mit dem Tageslohn gerechnet. Einzelne Autoren halten die höhere Methode auch beim Austritt für richtig, im Rechner können Sie sie deshalb wählen.

Beispiel: Bundesgericht, Urteil 4A_161/2016

Monatslohn × 13 ÷ 12 (CHF 4’150 × 13 ÷ 12)CHF 4’495.83
÷ 21,7 Arbeitstage = TageslohnCHF 207.20
Ohne 13. Monatslohn (Rechnung der Vorinstanz)CHF 602.45
× 3,15 FerientageCHF 652.70

13. Monatslohn, Zulagen und Provisionen im Ferienlohn

Zum Ferienlohn gehört alles, was Sie regelmässig verdienen: der vertraglich vereinbarte 13. Monatslohn, regelmässige Schicht-, Nacht- und Sonntagszulagen und Überstunden, die regelmässig ausbezahlt werden. Bei Provisionen und anderen schwankenden Lohnteilen gilt der Durchschnitt der letzten zwölf Monate oder einer anderen angemessenen Zeitspanne. Tragen Sie diesen Durchschnitt im Rechner als regelmässige Zulagen ein. Eine freiwillige Gratifikation oder ein Bonus nach Ermessen gehört dagegen nicht dazu.

Wie viel vom 13. Monatslohn Ihnen beim Austritt zusätzlich zusteht, berechnet der Rechner für den anteiligen 13. Monatslohn. Offene Überstunden werden separat abgerechnet, mit dem Rechner für Überstunden und Überzeit.

Ferien während Kündigungsfrist und Freistellung

Sie können verlangen, Ihre Restferien in der Kündigungsfrist zu beziehen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber die Ferien anordnen, aber nicht von einem Tag auf den anderen. Haben Sie selbst gekündigt, ist der Bezug zumutbar. Hat der Arbeitgeber gekündigt, kommt es auf das Verhältnis zwischen Kündigungsfrist und offenen Ferientagen an: Bei einer kurzen Frist und vielen Ferientagen haben Sie Anspruch auf Auszahlung, weil Sie Zeit für die Stellensuche brauchen.

Stellt Sie der Arbeitgeber bis zum Austritt frei, gelten die Restferien als bezogen, wenn die Freistellung deutlich länger ist als der Ferienanspruch (BGE 128 III 271). Eine feste Formel gibt es nicht. Der Rechner zeigt deshalb nur das Verhältnis zwischen Freistellungstagen und Restferien, die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Darf der Arbeitgeber zu viel bezogene Ferien abziehen?

Wer früh im Jahr viele Ferien bezieht und dann austritt, hat einen negativen Saldo. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. In der Praxis gilt: Haben Sie selbst gekündigt oder einen Grund für die Kündigung gegeben und die Ferien auf eigenen Wunsch bezogen, darf der Arbeitgeber den Wert vom letzten Lohn abziehen, aber nur bis zum pfändbaren Teil (Art. 323b Abs. 2 OR). Bei Betriebsferien, angeordneten Ferien oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein Abzug ohne andere Abmachung nicht zulässig.

Beispiel: Austritt am 30.06.2026, 4 Wochen Ferien, 15 Tage bezogen, Monatslohn CHF 5’000 ohne 13. Monatslohn. Der Anspruch bis zum Austritt beträgt 9,92 Tage, zu viel bezogen sind 5,08 Tage im Wert von CHF 1’167.90.

Ferienauszahlung bei Teilzeit und Stundenlohn

Arbeiten Sie Teilzeit an weniger Tagen pro Woche, ist ein Ferientag entsprechend mehr wert, weil der Monatslohn auf weniger Arbeitstage verteilt wird. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche und CHF 3’900 Monatslohn mit 13. Monatslohn teilt der Rechner durch 13,05 statt durch 21,75 Tage: Ein Ferientag ist CHF 323.75 wert. Bei einem Austritt am 31.05.2026 und 2 bezogenen Tagen ergibt das CHF 958.30.

Im Stundenlohn ist ein Ferientag so viel wert wie ein normaler Arbeitstag: Bei CHF 30.00 pro Stunde, 8,4 Stunden und 8,33 % Anteil 13. Monatslohn sind es CHF 273.00. Wurde Ihnen die Ferienentschädigung schon mit jedem Lohn bezahlt und in Vertrag und Lohnabrechnung ausgewiesen, ist nichts mehr offen. Wie dieser Zuschlag berechnet wird, zeigt der Rechner für die Ferienentschädigung im Stundenlohn. Im Gastgewerbe gilt nach L-GAV pro Kalendertag 1/30 des Monatslohns: 1,25 offene Kalendertage bei CHF 4’000 ergeben CHF 166.65, wie im Kommentar zum L-GAV.

Häufige Fragen

Muss mir der Arbeitgeber die Ferien bei Kündigung auszahlen?

Nur, wenn Sie die Restferien bis zum Austritt nicht mehr beziehen können oder der Bezug nicht zumutbar ist. Sonst sind die Ferien in der Kündigungsfrist in natura zu beziehen. Haben Sie selbst gekündigt, ist der Bezug meist zumutbar, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat die Stellensuche Vorrang.

Wie viel ist ein Ferientag wert?

In der Regel der Monatslohn mit dem Anteil am 13. Monatslohn, geteilt durch 21,75 Arbeitstage. Bei CHF 6’500 im Monat und 13 Monatslöhnen sind das CHF 323.75, ohne 13. Monatslohn CHF 298.85. Wer nur an 3 Tagen pro Woche arbeitet, teilt durch 13,05 statt 21,75, weil sich der Monatslohn auf weniger Arbeitstage verteilt: Bei CHF 3’900 und 13 Monatslöhnen ist ein Ferientag CHF 323.75 wert.

Gehört der 13. Monatslohn zur Ferienauszahlung?

Ja. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_161/2016 entschieden, dass der Ferienlohn auf dem ganzen Lohn zu berechnen ist, also inklusive vertraglich vereinbartem 13. Monatslohn. Für 3,15 offene Ferientage stieg die Auszahlung deshalb von CHF 602.45 auf CHF 652.70. Dasselbe gilt für regelmässige Zulagen und regelmässig ausbezahlte Überstunden.

Werden auf der Ferienauszahlung AHV und Steuern abgezogen?

Ja. Die Ferienauszahlung ist normaler Lohn und wird mit dem letzten Lohn fällig: Es gehen AHV/IV/EO (5,3 %), ALV (1,1 %), NBU und je nach Pensionskasse BVG ab, bei Quellensteuerpflicht auch die Quellensteuer. Im Lohnausweis erscheint sie beim Bruttolohn. Den Nettobetrag zeigt der Lohnrechner.

Muss ich während der Freistellung Ferien beziehen?

Wenn die Freistellung deutlich länger ist als Ihre Restferien, gelten diese in der Regel als bezogen (BGE 128 III 271). Eine feste Verhältniszahl gibt es nicht. Die Stellensuche hat Vorrang, und Überstunden werden durch eine Freistellung nicht ohne Ihr Einverständnis kompensiert.

Darf der Arbeitgeber zu viel bezogene Ferien vom letzten Lohn abziehen?

Meist nur, wenn Sie selbst gekündigt haben und die Ferien auf eigenen Wunsch bezogen wurden, und nur bis zum pfändbaren Teil des Lohns. Bei Betriebsferien, angeordneten Ferien oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein Abzug in der Regel nicht zulässig.

Wie lange kann ich nicht bezogene Ferien einfordern?

Ferienansprüche verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 OR), gerechnet ab dem Ende des Jahres, für das sie geschuldet waren: Ferien aus dem Jahr 2026 verjähren Ende 2031. Auf Ansprüche aus zwingendem Recht können Sie während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach nicht verzichten (Art. 341 OR), auch nicht mit einer Saldoquittung.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihr Arbeitsvertrag und das OR, siehe Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 329a bis 329d und 339. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.