Ferienentschädigung berechnen
Ferienanteil berechnen im Stundenlohn: Der Rechner zeigt, wie viel Ferienentschädigung zu Ihrem Grundlohn kommt, mit 8,33 %, 10,64 % oder 13,04 %, auf Wunsch mit Feiertagen und 13. Monatslohn in der richtigen Reihenfolge. Auch umgekehrt vom Stundenlohn inklusive Zuschlägen zum Grundlohn. Mit den Regeln 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.
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Inhalt
Wie Sie den Ferienanteil berechnen
Wer im Stundenlohn arbeitet, erhält nur für die geleisteten Stunden Lohn. Damit auch die Ferien bezahlt sind, kommt auf jede Stunde ein Ferienzuschlag, die Ferienentschädigung, oft auch Ferienlohn oder Feriengeld genannt. Ihre Höhe hängt allein von der Zahl der Ferienwochen ab: Wer 4 Wochen Ferien hat, arbeitet 48 Wochen und muss in dieser Zeit auch den Lohn für die 4 freien Wochen verdienen.
oder in Tagen: Ferientage ÷ (260 − Ferientage)
Ferienentschädigung = Grundlohn × Ferienzuschlag
| Ferien pro Jahr | Ferienzuschlag | auf CHF 30.00 | Stundenlohn inkl. Ferien | Anteil im Jahreslohn |
|---|---|---|---|---|
| 4 Wochen | 8,33 % | CHF 2.50 | CHF 32.50 | 7,69 % |
| 5 Wochen | 10,64 % | CHF 3.19 | CHF 33.19 | 9,62 % |
| 6 Wochen | 13,04 % | CHF 3.91 | CHF 33.91 | 11,54 % |
| 7 Wochen | 15,56 % | CHF 4.67 | CHF 34.67 | 13,46 % |
Den Grundlohn pro Stunde kennen Sie aus dem Vertrag. Haben Sie einen Monatslohn und möchten wissen, welchem Stundenlohn er entspricht, wählen Sie oben «Aus Monatslohn» oder nutzen den Stundenlohnrechner. Für Lehrpersonen im Kanton Bern bedeutet «Ferienanteil» übrigens etwas anderes, dafür gilt das kantonale Personalrecht.
Warum 8,33 % und nicht 7,69 %?
Im Internet kursiert für 4 Wochen Ferien oft der Satz von 7,69 %. Er beschreibt aber etwas anderes: den Anteil der Ferien an einem Jahreslohn, der die Ferien schon enthält (4 ÷ 52). Als Zuschlag auf die geleisteten Stunden ist er zu tief, denn er wird nur auf die Arbeitswochen gerechnet. Richtig ist 4 ÷ 48 = 8,33 %, wie das Merkblatt des Arbeitsgerichts Zürich festhält. Das Bundesgericht hat für 5 Wochen Ferien Arbeitsverträge mit 7,7 % als ungenügend beurteilt: Schon bei einem Bezug während der Anstellung seien 9,62 % nötig, nach dem Ende der Anstellung 10,64 % (BGE 134 III 399). Bei der Pauschalmethode für Provisionen rechnet es mit 8,33 % für 4 Wochen (BGE 129 III 664).
Bis zum 20. Geburtstag gelten mindestens 5 Wochen Ferien, auch im Stundenlohn. Wer jünger ist, erhält deshalb mindestens 10,64 %: Auf CHF 30.00 sind das CHF 33.19 pro Stunde. Im Rechner aktivieren Sie dafür «Jünger als 20 Jahre».
Stundenlohn mit Ferienzuschlag, Feiertagen und 13. Monatslohn
Wer den Stundenlohn mit 13. Monatslohn und Ferienzuschlag berechnen will, muss auf die Reihenfolge achten. Üblich ist das Schema des GAV Personalverleih: zuerst die Feiertagsentschädigung auf dem Grundlohn, dann die Ferienentschädigung auf Grundlohn und Feiertagen, zuletzt der 13. Monatslohn auf allem zusammen. Werden die Prozentsätze einfach addiert, fehlt am Ende Geld.
Beispiel: CHF 30.00 Grundlohn, 5 Wochen Ferien, 9 Feiertage, 13. Monatslohn
| Grundlohn | CHF 30.00 |
| Feiertagsentschädigung 3,59 % von CHF 30.00 | +CHF 1.08 |
| Ferienentschädigung 10,64 % von CHF 31.08 | +CHF 3.31 |
| 13. Monatslohn 8,33 % von CHF 34.39 | +CHF 2.87 |
| Zum Vergleich: alle Sätze addiert (22,56 %) | CHF 36.77 |
| Stundenlohn inklusive Zuschläge | CHF 37.26 |
|---|
Mathematisch noch genauer ist die kombinierte Methode: Ferien- und Feiertage zusammen geteilt durch die verbleibenden Arbeitstage. Sie ergibt im Beispiel 15,04 % statt 3,59 % und 10,64 % und einen Stundenlohn von CHF 37.39. Im Rechner können Sie sie wählen, wenn Ihr Vertrag keine Reihenfolge vorgibt.
Für Zuschläge auf Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit rechnet etwa der GAV Personalverleih mit einer anderen Basis: Grundlohn plus Anteil 13. Monatslohn, ohne Ferien und Feiertage. Diese Zuschläge berechnet der Rechner für den Nachtzuschlag. Wie der 13. Monatslohn bei Ein- und Austritt anteilig berechnet wird, zeigt der Rechner für den 13. Monatslohn.
Wann darf die Ferienentschädigung mit dem Lohn ausbezahlt werden?
Grundsätzlich nie: Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Die Gerichte lassen eine Ausnahme zu, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die Arbeit so unregelmässig sein, dass sich der Ferienlohn nicht anders berechnen lässt, typisch bei Aushilfen und Teilzeit mit wechselnden Einsätzen. Zweitens muss der Ferienanteil im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung als Prozentsatz oder Frankenbetrag ausgewiesen sein (BGE 129 III 493). «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht.
Bei einer Vollzeitstelle ist die Ausnahme ausgeschlossen, selbst wenn die Stunden von Monat zu Monat schwanken. Im Fall BGE 149 III 202 musste die Arbeitgeberin den Ferienlohn deshalb nachzahlen, obwohl der Arbeitsvertrag einer Vollzeitangestellten einen Ferienzuschlag von 8,33 % und später 10,64 % auf dem Stundenlohn vorsah. Sicherer ist es, den Ferienanteil zurückzustellen und beim Bezug der Ferien auszuzahlen: Bei CHF 30.00 und 80 Stunden im Monat wächst das Ferienguthaben so um CHF 200.00 pro Monat.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses werden offene Ferien ausbezahlt. Wie viel ein Ferientag dann wert ist, berechnet der Rechner für die Ferienauszahlung. Den Anspruch in Tagen zeigt der Rechner Ferien berechnen.
Feiertagsentschädigung im Stundenlohn
Im Monatslohn sind Feiertage automatisch bezahlt. Im Stundenlohn ist von Gesetzes wegen nur der 1. August zu bezahlen, wenn er auf einen Arbeitstag fällt. Im Jahr 2026 ist er ein Samstag. Weitere Feiertage bezahlt der Arbeitgeber nur, wenn der Vertrag oder ein GAV es vorsieht. Dann wird oft ein Feiertagszuschlag nach der gleichen Logik wie bei den Ferien berechnet:
| Bezahlte Feiertage | Tage ÷ (260 − Tage) | Variante Tage ÷ 240 |
|---|---|---|
| 6 Tage | 2,36 % | 2,5 % |
| 7 Tage | 2,77 % | 2,92 % |
| 8 Tage | 3,17 % | 3,33 % |
| 9 Tage | 3,59 % | 3,75 % |
| 10 Tage | 4 % | 4,17 % |
Die Variante teilt durch die Arbeitstage nach Abzug von 4 Wochen Ferien und ergibt etwas höhere Sätze. Massgebend ist, was im Vertrag steht. Ein pauschaler Zuschlag muss wie der Ferienanteil separat auf der Lohnabrechnung stehen.
Ferienentschädigung nach L-GAV und GAV Personalverleih
Gesamtarbeitsverträge legen die Sätze oft selbst fest. Der L-GAV des Gastgewerbes sieht 5 Wochen Ferien vor und rechnet im Stundenlohn mit 10,65 % Ferienentschädigung, 2,27 % für 6 Feiertage und 8,33 % für den 13. Monatslohn. Auf CHF 30.00 ergibt das CHF 36.78 pro Stunde. Der L-GAV empfiehlt diese Lösung nur für kurze und unregelmässige Einsätze.
Der GAV Personalverleih für Temporärarbeit rechnet mit 3,2 % für die Feiertage, 8,33 % für 4 Wochen Ferien oder 10,6 % für 5 Wochen (bis 20 und ab 50 Jahren) und 8,33 % für den 13. Monatslohn. Sein offizielles Berechnungsmodul zeigt für einen Basislohn von CHF 20.55: CHF 0.66, CHF 1.77, CHF 1.91 und damit CHF 24.89 pro Stunde. Der Rechner kommt mit der Einstellung «GAV Personalverleih» auf denselben Betrag. Direkt mit dem Lohn auszahlen darf der Verleiher den Ferienlohn nur bei einmaligen Einsätzen bis 3 Monate.
Grundlohn aus dem Stundenlohn zurückrechnen
Steht im Inserat oder Vertrag nur ein Stundenlohn inklusive Ferien, rechnen Sie den Grundlohn zurück, indem Sie durch die Summe der Faktoren teilen. CHF 33.19 inklusive 10,64 % Ferienentschädigung ergeben einen Grundlohn von CHF 30.00. Wählen Sie dafür oben «Inkl. → Grundlohn»: Der Rechner berücksichtigt auch Feiertage, den 13. Monatslohn und die Rundung jeder Zeile.
Umgekehrt lässt sich ein Monatslohn in einen vergleichbaren Stundenlohn umrechnen: CHF 6’000 bei 42 Wochenstunden entsprechen CHF 32.97 pro Stunde, mit 5 Wochen Ferienzuschlag CHF 36.48. Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist AHV-pflichtiger Lohn. Was davon netto bleibt, zeigt der Lohnrechner.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent Ferienentschädigung bei 5 Wochen Ferien?
10,64 % des Lohns für die geleisteten Stunden. Wer 5 Wochen Ferien hat, arbeitet 47 Wochen und muss in dieser Zeit den Lohn für 5 weitere Wochen verdienen: 5 ÷ 47. Auf CHF 30.00 Grundlohn sind das CHF 3.19 pro Stunde. Bei 4 Wochen beträgt der Satz 8,33 %, bei 6 Wochen 13,04 %.
Ist «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» im Vertrag gültig?
Nein. Der Ferienanteil muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung als Prozentsatz oder Frankenbetrag separat stehen, etwa «Grundlohn CHF 30.00, Ferienentschädigung 8,33 % CHF 2.50». Fehlt das, gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt, und der Arbeitgeber muss ihn unter Umständen ein zweites Mal zahlen (BGE 129 III 493).
Darf ein Vollzeitangestellter im Stundenlohn Ferien monatlich ausbezahlt erhalten?
Nein. Laut Bundesgericht ist das bei einer Vollzeitstelle beim selben Arbeitgeber ausgeschlossen, auch wenn die monatlichen Stunden schwanken (BGE 149 III 202). Im entschiedenen Fall musste die Arbeitgeberin den Ferienlohn nachzahlen, obwohl sie 8,33 % und später 10,64 % Zuschlag ausgewiesen hatte. Die Ferien sind zu beziehen und dann mit dem normalen Lohn zu bezahlen.
Wird der 13. Monatslohn auch auf die Ferienentschädigung gerechnet?
In der Praxis ja. Der GAV Personalverleih rechnet den 13. Monatslohn mit 8,33 % auf die Summe aus Grundlohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung. Ohne GAV entspricht der 13. Monatslohn einem Zwölftel des Lohns: Bei CHF 30.00 Grundlohn, 5 Wochen Ferien und 9 Feiertagen sind das CHF 2.87 pro Stunde, total CHF 37.26.
Habe ich im Stundenlohn Anspruch auf bezahlte Feiertage?
Von Gesetzes wegen nur am 1. August, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. Im Jahr 2026 ist er ein Samstag. Weitere Feiertage werden im Stundenlohn nur bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag oder ein GAV das vorsieht. Sind 9 bezahlte Feiertage vereinbart, entspricht das einem Zuschlag von 3,59 % auf jede gearbeitete Stunde.
Wie viel Prozent sind 9 Feiertage?
Nach der Formel 9 ÷ (260 − 9) rund 3,59 %. Auf CHF 30.00 Grundlohn sind das CHF 1.08 pro Stunde. Manche Arbeitgeber teilen durch 240 und kommen auf 3,75 %. Massgebend sind nur Feiertage, die auf Ihre Arbeitstage fallen, und der Satz aus Ihrem Vertrag.
Wie hoch ist die Ferienentschädigung im Gastgewerbe?
Nach L-GAV 10,65 % für 5 Wochen Ferien, dazu 2,27 % für die Feiertage und 8,33 % für den 13. Monatslohn. Aus CHF 30.00 Grundlohn werden so CHF 36.78 pro Stunde. Der L-GAV empfiehlt die prozentuale Entschädigung nur für kurze und unregelmässige Einsätze.
Quellen und Berechnungsgrundlagen
Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 329a und 329d (Ferien und Ferienlohn)
- SECO: Häufige Fragen zu Ferien (Abgeltung mit dem Lohn)
- Arbeitsgericht Zürich: Merkblatt Berechnung des Ferienlohns
- Bundesgericht: BGE 149 III 202 (keine Abgeltung bei Vollzeit)
- Bundesgericht: BGE 129 III 493 (Ausweis in Vertrag und Lohnabrechnung)
- GAV Personalverleih 2024 bis 2027, Art. 13, 14 und Anhang 2
- L-GAV Gastgewerbe: Art. 17 Ferien mit Kommentar
Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihr Arbeitsvertrag bzw. GAV, siehe Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 329a und 329d (Ferien und Ferienlohn). Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.