Nachtzuschlag berechnen

Nachtzuschlag berechnen nach Schweizer Arbeitsgesetz: Geben Sie Lohn und Schichtzeiten ein, und der Rechner teilt jede Schicht in Tag, Abend, Nacht und Sonntag auf. Sie sehen den Zuschlag von 25 % oder den Zeitzuschlag von 10 %, den Sonntags- und Feiertagszuschlag von 50 % und Ihre Zuschläge nach GAV. Nach den Regeln 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.

Werte 2026 Aktualisiert am 8. Oktober 2026 Quellen

Ihr Lohn

Ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung.
Wird in den Stundenansatz eingerechnet (Art. 33 ArGV 1).

Ihre Schicht

Endet am Folgetag.
Unbezahlt, in Minuten.

Häufigkeit im Kalenderjahr

Einsätze in der Nacht pro Kalenderjahr.
Einsätze pro Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen.
Zeitfenster, Pausen, Ausnahmen und Ferienlohn
Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden um eine Stunde verschiebbar.
Regelmässige Zuschläge gehören auch in den Ferienlohn.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser. Ohne Anmeldung, und Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übermittelt.

Inhalt
  1. So wird der Nachtzuschlag berechnet
  2. Wann Arbeit als Nachtarbeit gilt
  3. Lohnzuschlag oder Zeitzuschlag
  4. Beispiel einer Nachtschicht
  5. Sonntagszuschlag und Ersatzruhe
  6. Feiertagszuschlag
  7. Nacht und Sonntag zusammen
  8. Schichtzulagen und Ferienlohn
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Nachtzuschlag berechnen nach Schweizer Arbeitsgesetz

In der Schweiz regelt das Arbeitsgesetz die Mindestzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Anders als in Deutschland, wo vor allem das Steuerrecht die Zuschläge prägt, geht es hier um zwingenden Arbeitnehmerschutz. So berechnen Sie den Nachtzuschlag:

  1. Bestimmen Sie den Stundenansatz. Bei einem Monatslohn gehören der 13. Monatslohn und regelmässige Lohnbestandteile dazu, Kinder-, Orts- und Haushaltungszulagen nicht (Art. 33 ArGV 1).
  2. Zählen Sie die Arbeitsstunden in der Nachtzeit, ohne unbezahlte Pausen.
  3. Prüfen Sie, ob Sie vorübergehend oder regelmässig nachts arbeiten: Daraus folgt ein Lohnzuschlag oder ein Zeitzuschlag.
  4. Liegt die Zeit gleichzeitig am Sonntag oder an einem Feiertag, gilt der höhere Zuschlag.
Nachtzuschlag = Nachtstunden × Stundenansatz × 25 %
Zeitzuschlag bei regelmässiger Nachtarbeit = Nachtstunden × 10 %

Den Stundenansatz aus einem Monatslohn rechnet der Rechner selbst aus. Für andere Zwecke hilft der Rechner für den Stundenlohn.

Wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Das Arbeitsgesetz teilt den Tag in feste Zeitfenster ein (Art. 10 und 18 ArG). Nur Nacht, Sonntag und die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage lösen einen gesetzlichen Zuschlag aus:

Zeit Gilt als Vorübergehend Regelmässig
6 bis 20 UhrTagesarbeitkein Zuschlagkein Zuschlag
20 bis 23 UhrAbendarbeitnur nach GAV oder Vertragnur nach GAV oder Vertrag
23 bis 6 UhrNachtarbeit25 % Lohnzuschlag10 % Zeitzuschlag
Samstag 23 bis Sonntag 23 UhrSonntagsarbeit50 % LohnzuschlagErsatzruhe
Feiertag, ab 23 Uhr am Vortagwie Sonntag50 % LohnzuschlagErsatzruhe

Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden darf ein Betrieb Tages- und Abendarbeit um eine Stunde verschieben, die Nacht dauert dann von 22 bis 5 Uhr oder von 24 bis 7 Uhr. Nachtarbeit braucht eine Bewilligung und Ihr Einverständnis. Pro Nacht sind höchstens 9 Stunden Arbeit innerhalb von 10 Stunden erlaubt (Art. 17a ArG). Bei der Zeitumstellung im Frühling und im Herbst zählen die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Einen 24-Stunden-Dienst erfassen Sie im Rechner mit derselben Uhrzeit bei «Von» und «Bis».

25 % Lohnzuschlag oder 10 % Zeitzuschlag?

Entscheidend ist, wie oft Sie nachts arbeiten. Vorübergehend ist Nachtarbeit an weniger als 25 Nächten im Kalenderjahr: Dann gibt es mindestens 25 % Lohnzuschlag. Ab 25 Nächten gilt sie als dauernd oder regelmässig (Art. 31 ArGV 1). Dann haben Sie Anspruch auf 10 % der Nachtarbeitszeit als bezahlte Ruhezeit, ab der ersten Nacht und innert eines Jahres zu gewähren. Geld statt Zeit ist auch im Stundenlohn nicht erlaubt, ausser beim Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG). Wer 230 Schichten von 23 bis 3 Uhr leistet, hat 920 Nachtstunden und damit 92 Stunden Zeitzuschlag zugut.

  • Wer regelmässig nur eine Randstunde der Nacht arbeitet, etwa von 5 bis 6 Uhr, kann stattdessen 10 % Lohnzuschlag erhalten. Kommt daneben andere Nachtarbeit dazu, gilt für die ganze Nachtarbeit wieder der Zeitzuschlag.
  • Kein Zeitzuschlag ist geschuldet bei Schichten von durchschnittlich höchstens 7 Stunden, bei der Vier-Nächte-Woche oder bei einem vom SECO als gleichwertig anerkannten GAV.
  • Stellt sich erst im Lauf des Jahres heraus, dass es mehr als 25 Nächte werden, muss der Lohnzuschlag für die ersten 25 Nächte nicht umgewandelt werden.

Beispiel: Nachtschicht von 21 bis 5 Uhr

Ein Logistikmitarbeiter mit CHF 32.00 Stundenlohn arbeitet vorübergehend eine Nachtschicht von Montag 21 Uhr bis Dienstag 5 Uhr. Um 1 Uhr macht er 30 Minuten unbezahlte Pause.

Nachtzuschlag für eine Schicht

Abendarbeit 21 bis 23 Uhr, kein Zuschlag2 Std.
Nachtarbeit 23 bis 5 Uhr, ohne Pause5,5 Std.
× StundenansatzCHF 32.00
× Zuschlag25 %
NachtzuschlagCHF 44.00

Arbeitet er regelmässig so, gibt es kein Geld, sondern 33 Minuten bezahlte Ruhezeit pro Schicht. Im Monatslohn von CHF 5’200 mit 13. Monatslohn und 42 Wochenstunden beträgt der Stundenansatz CHF 30.95; eine vorübergehende Nacht von 23 bis 6 Uhr bringt dann CHF 54.17. So viel bringt eine Schicht von 22 bis 6 Uhr mit 30 Minuten Pause bei vorübergehendem Einsatz:

Stundenlohn Unter der Woche (6,5 Std. Nacht) Samstag auf Sonntag (6,5 Std. Sonntag)
CHF 25.00CHF 40.63CHF 81.25
CHF 30.00CHF 48.75CHF 97.50
CHF 35.00CHF 56.88CHF 113.75
CHF 40.00CHF 65.00CHF 130.00
CHF 50.00CHF 81.25CHF 162.50

Sonntagszuschlag und Ersatzruhe berechnen

Sonntagsarbeit ist die Arbeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Wer an höchstens 6 Sonntagen im Kalenderjahr arbeitet, Feiertage eingerechnet, erhält 50 % Lohnzuschlag (Art. 19 ArG, Art. 32a ArGV 1). Das gilt auch im Monatslohn und für Kader ohne höhere leitende Tätigkeit. 8 Stunden am Sonntag ergeben bei CHF 5’200 Monatslohn mit 13. Monatslohn CHF 123.81. Ab dem 7. Einsatz gilt Sonntagsarbeit als regelmässig: Das Gesetz verlangt dann keinen Zuschlag mehr, die ersten 6 Einsätze bleiben aber mit 50 % geschuldet.

Unabhängig vom Zuschlag steht Ihnen Ersatzruhe zu (Art. 20 ArG). Bis 5 Stunden Sonntagsarbeit gleichen Sie mit Freizeit von gleicher Dauer aus. Dauert der Einsatz länger, erhalten Sie in der Woche davor oder danach einen Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden an einem Arbeitstag. Ruhezeiten dürfen nicht mit Geld abgegolten werden, ausser beim Ende des Arbeitsverhältnisses.

Welche Feiertage zählen für den Feiertagszuschlag?

Der 1. August ist von Bundesrechts wegen einem Sonntag gleichgestellt. Dazu kann jeder Kanton höchstens 8 weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a ArG), zum Beispiel Neujahr, Karfreitag, Auffahrt oder Weihnachten. Für sie gilt der Feiertagszuschlag von 50 % bei vorübergehendem Einsatz, und sie zählen bei den 6 Einsätzen pro Jahr mit. Andere kantonale Ruhetage sind arbeitsrechtlich normale Werktage. Welche Feiertage in Ihrem Kanton gelten, legt das kantonale Recht fest.

Den Feiertagszuschlag berechnen Sie deshalb gleich wie den Sonntagszuschlag. Weil der Feiertag dem Sonntag gleichgestellt ist, rechnet der Rechner auch mit demselben Zeitfenster: vom Vortag 23 Uhr bis zum Feiertag 23 Uhr. Manche GAV zählen stattdessen den Kalendertag. Arbeiten Sie in der Nacht vor einem Feiertag von 22 bis 6 Uhr, sind 7 Stunden Feiertagsarbeit: Bei CHF 32.00 Stundenlohn ergibt das CHF 112.00. Im Rechner markieren Sie dafür «Folgetag ist Feiertag».

Werden Nacht- und Sonntagszuschlag kumuliert?

Nein. Gelten für dieselbe Zeit mehrere gesetzliche Zuschläge, ist der für Sie günstigste zu bezahlen (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1). Das SECO erklärt das mit einem Einsatz von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 7 Uhr: Die ganze Zeit ist Sonntagsarbeit, also gibt es 50 % auf alle 8 Stunden. Bei CHF 30.00 Stundenlohn sind das CHF 120.00. Dieselbe Schicht unter der Woche brächte nur CHF 52.50. Auch Überzeit in der Nacht erhält nur den höheren der beiden Zuschläge.

Schichtzulagen nach GAV und Ferienlohn

Viele Gesamtarbeitsverträge zahlen mehr als das Gesetz, etwa Zuschläge für Abend- und Samstagsarbeit, höhere Prozentsätze oder eine feste Schichtzulage pro Einsatz. Um solche Schichtzulagen zu berechnen, wählen Sie im Rechner «GAV oder Vertrag» und tragen die Sätze ein. Liegt ein vertraglicher Zuschlag unter dem gesetzlichen Minimum, muss der Arbeitgeber die Differenz bezahlen. Zusammengezählt werden Zuschläge nur, wenn der Vertrag es sagt: Mit 30 % für die Nacht und 60 % für den Sonntag bringt die SECO-Schicht kumuliert CHF 207.00, sonst CHF 144.00. Der Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit bleibt neben einem GAV-Zuschlag geschuldet.

Regelmässige Zuschläge gehören zum Lohn, der in den Ferien weiterläuft (BGE 132 III 172). Wer CHF 30 Schichtzulage für 100 Einsätze erhält, hat bei 5 Wochen Ferien zusätzlich CHF 319.20 Ferienanteil zugut (10,64 %). Wie die Ferien im Stundenlohn abgegolten werden, zeigt der Rechner für die Ferienentschädigung. Wie viel nach Abzügen bleibt, berechnet der Lohnrechner; für Mehrarbeit gibt es den Rechner für Überstunden und Überzeit.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Schweiz?

Mindestens 25 % des Stundenlohns für vorübergehende Nachtarbeit, also an weniger als 25 Nächten im Kalenderjahr (Art. 17b ArG). Für die Schicht von 21 bis 5 Uhr bei CHF 32.00 Stundenlohn sind das CHF 44.00. Wer regelmässig nachts arbeitet, erhält stattdessen 10 % der Nachtarbeitszeit als bezahlte Ruhezeit. GAV und Arbeitsverträge sehen oft mehr vor.

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Grundsätzlich für die Arbeit von 23 bis 6 Uhr. Mit Zustimmung der Arbeitnehmenden kann der Betrieb das Fenster um eine Stunde verschieben, auf 22 bis 5 Uhr oder 24 bis 7 Uhr. Die Abendarbeit davor ist zuschlagsfrei: Von einer Schicht von 21 bis 5 Uhr mit Pause zählen nur 5,5 Stunden als Nachtarbeit.

Gibt es einen Zuschlag für Abendarbeit oder Samstagsarbeit?

Nach dem Arbeitsgesetz nicht. Die Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr und die Arbeit am Samstag bis 23 Uhr gelten als normale Arbeitszeit. Ein Abend- oder Samstagszuschlag ist nur geschuldet, wenn GAV oder Arbeitsvertrag ihn vorsehen. Im Rechner können Sie solche Zuschläge in Prozent oder eine feste Schichtzulage unter «GAV oder Vertrag» eintragen.

Wie viel Sonntagszuschlag bekomme ich?

50 % des Stundenlohns, wenn Sie an höchstens 6 Sonntagen oder Feiertagen im Jahr arbeiten. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit schreibt das Gesetz keinen Zuschlag vor, Sie haben aber Anspruch auf Ersatzruhe. Für 8 Stunden am Sonntag bei CHF 5’200 Monatslohn mit 13. Monatslohn sind es CHF 123.81.

Bekomme ich am 1. August einen Feiertagszuschlag?

Der 1. August ist einem Sonntag gleichgestellt (Art. 20a ArG). Arbeiten Sie vorübergehend an diesem Tag, gilt der Sonntagszuschlag von 50 %: 8 Stunden bei CHF 32.00 Stundenlohn ergeben CHF 128.00. Der Einsatz zählt bei den höchstens 6 Sonn- und Feiertagen pro Jahr mit. Im Rechner markieren Sie «Starttag ist Feiertag».

Werden Nacht- und Sonntagszuschlag zusammengezählt?

Nein. Gelten für dieselbe Zeit mehrere gesetzliche Zuschläge, ist nur der günstigste zu bezahlen (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1). Für eine Nacht von Samstag 23 bis Sonntag 7 Uhr sind das 50 % auf alle Stunden, nicht 75 %. Zusammenzählen müssen Arbeitgeber nur, wenn GAV oder Vertrag das vorsehen.

Muss der Nachtzuschlag auch in den Ferien bezahlt werden?

Ja, wenn Sie regelmässig Zuschläge erhalten: Sie gehören zum Lohn, der während der Ferien weiterbezahlt wird (BGE 132 III 172). Im Stundenlohn kommt dafür ein Ferienanteil von 8,33 % bei vier Wochen Ferien dazu. Mehr dazu beim Rechner für die Ferienentschädigung.

Quellen und Berechnungsgrundlagen

Der Rechner verwendet die offiziellen Werte 2026 von Bund, AHV und Behörden. Zuletzt geprüft am 8. Oktober 2026.

Die Berechnung ist unverbindlich. Sie beruht auf Ihren Angaben und auf den geltenden Regeln und Werten 2026. Verbindlich entscheidet Ihr Arbeitsvertrag, GAV und das Arbeitsgesetz, siehe Fedlex: Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10 und 16 bis 20a. Die Berechnung ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung. Wie wir rechnen, steht auf der Seite Über uns.